Der Hinweis auf eine Betreuung nach BGB, anzuordnen durch das Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts auf Grundlage einer Begutachtung und Anhörung, wurde ja schon gegeben (Sachwalterschaft ist ein inzwischen überholter Begriff aus Österreich hierfür). Die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung kann jedermann an das Gericht geben. Es gibt hierzu auch teilweise Formulare, die es dem Laien einfacher machen, dem Gericht die für die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens relevanten Informationen mitzuteilen. Aber auch eine Anregung in Form eines Freitextes ist durch das Gericht zu beachten, da es sich hier um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, indem der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht (im Gegensatz zum Parteibetrieb, bei dem es den Beteiligten obliegt ihre Ansprüche zu begründen).
Dabei sind bestimmte Aufgabenkreise anerkannt, für die die Betreuungsnotwendigkeit individuell zu prüfen und ggf. festzustellen ist. Auch diese Aufgabenkreise können gleich im Rahmen einer Anregung dem Gericht mitgeteilt werden. Hier ist insbesondere der Aufgabenkreis Vermögenssorge interessant, und sollte gleich benannt werden. Ggf. ist es sinnvoll auch gleich eine Betreuung für weitere Aufgabenkreise anzuregen.
Das Zauberwort in diesem speziellen Fall hier heißt „Einwilligungsvorbehalt“. Das ist das schärfste Schwert im Rahmen einer Betreuung, welches über die reine Vermögenssorge noch deutlich hinausgeht. D.h. wenn ein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen wird, dann darf der Betreute ohne Zustimmung seines Betreuers keine Rechtsgeschäfte mehr abschließen/kann er sie nicht mehr rechtsgültig abschließen. Er ist dann nach § 108 Abs. 1 BGB rechtlich wie ein Kind gestellt, das ebenfalls die Genehmigung seiner Eltern braucht. Bereits ohne Genehmigung geschlossene Geschäfte müssen dann notfalls rückabgewickelt werden.
Da der Einwilligungsvorbehalt so tief in die Selbstbestimmung des Betreuten eingreift, muss allerdings tatsächlich auch eine massive Vermögensgefährdung vorliegen. D.h. wenn man diesen mit der Anregung gleich mit anspricht, dann sollte es da um mehr als eine gelegentliche zusätzliche Packung Süßigkeiten oder ein falsches Reinigungsmittel gehen, sondern muss belegt werden, dass das Verhalten einen solchen Umfang hat, dass tatsächlich das Vermögen gefährdet ist bzw. (weitere) Verschuldung droht.
Mit der Anregung der Betreuung kann auch gleich ein möglicher Betreuer vorgeschlagen werden. Dabei liegt es zwar einerseits nahe, den Ehegatten zu benennen. Andererseits sollte man sich auch klar machen, dass eine Betreuung einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und Erfahrung im Umgang mit Gerichten, Behörden, Banken, Versicherungen, … durchaus von Vorteil sind. Da die Betreuung oft in höherem Alter benötigt wird, sind zudem die Ehegatten dann oft selbst schon in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Insoweit sind Kinder oder Dritte dann oftmals die bessere Alternative, wobei man bei größeren Vermögen ggf. auf Widerstand des Gerichts stößt, wenn als Betreuer jemand benannt wird, der später Erbe des Betreuten wäre.