Umlegung Kosten neue Heizung auf den Mieter

Hallo, ich bin Mieter eines kleinen Reihenmittelhauses aus den 60er- Jahren. Wir haben eine ältere Gasheizung (Warmwasser auch über Gasheizung). Bei der letzten Reparatur an der Gastherme sagte der Heizungsbauer schon, daß er für dieses Buderus-Model keine Ersatzteile mehr bekommt und bei weiteren Defekten improvisieren müßte. Der Vermieter reagierte darauf überhaupt nicht. Nun sagte mir der Schornsteinfeger, daß die Heizung in der jetzigen Form nur noch bis 2020 betrieben werden darf. Auch hierauf äußerte sich der Vermieter nicht- nur mit der Äußerung, das bei der nächsten Modernisierungmaßnahme (diese hielten sich über 25 Jahre Mietzeit in überschaubaren Grenzen) eine erneute Mieterhöhung folgt. Nun befürchte ich, daß seitens des Vermieters darauf spekuliert wird, daß die alte Heizung noch bis Ende 2020 durchhält und dann die Neuanschaffung einer Gastherme als Modernisierung in erheblichem Maße zu einer Mieterhöhung führt. Kann der Vermieter diese sozusagen gesetzlich vorgeschriebene Erneuerung der Heizung auf den Mieter umlegen? Würde mich über entsprechend fundierte Informationen (oder Links) zu diesem Thema sehr freuen- dankeschön.

Hallo!

der Austausch einer veralteten/nicht reparablen oder nicht mehr zulässigen Gasheizung gegen eine neue Gasheizung ist keine Modernisierung !
Das wäre z.B. die Umstellung von Kohleöfen auf Zentralheizung Gas/Öl etwa.

In jedem Fall müsste die Ersatzbeschaffung neu für alt gegengerechnet werden, sollte sich aus der neuen Gasheizung ein irgendwie nachvollziehbarer Mehrwert (für Mieter oder für Umwelt) ergeben.
Das wäre jedenfalls nachzuweisen und kann auch nachgeprüft werden.

MfG
duck313

Hallo,

wenn die Heizungsanlage gegen eine technisch gleichartige ersetzt wird, die keine Verbrauchsvorteile und keinen Komfortgewinn bringt, so ist es überhaupt keine Modernisierung nach §555b BGB, sondern eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht umlagefähig ist.

Das ist aber pure Theorie. Die neue Heizung wird auf jedenfall - zumindest auf dem Papier - deutlich umweltfreundlicher sein und etwas weniger verbrauchen. Sie dürfte zudem auch immer eine feinfühlige Temperaturregelung bieten und Warmwasserkomfort zeitlich steuern können. Ein Verbrauchsvorteil ergibt sich meist schon dadurch, dass Heizkessel früher oft massiv überdimensioniert wurden und zu starke, ineffiziente Pumpen verbaut waren. Ein Komfortgewinn wird immer dann zu bejahen sein, wenn ein Außenfühler neu dazu kommt und die Elektronik mehrere, wochentäglich unterschiedliche Temperaturprogramme ausführen kann.

Somit ist es eine Modernisierungsmaßnahme, aber weil die alte Heizung entweder vor 2020 nicht reparierbar defekt sein könnte und dann als „Tausch gegen defekt“ ersetzt wird, oder aber Ende 2020 unzulässig wird und dann als „Tausch gegen verbotenes Altgerät“, greift der §559 BGB:

Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Es ist nicht verboten, den Heizungsbauer zu fragen, was die billigste Reparatur / die billigste, zulässige Heizungsvariante kosten würde. (Und es könnte sein, dass die Antwort lautet: Genau das wurde bestellt, genau das bekommen Sie gerade.). Das wären dann die Kosten, die (sowieso) für Erhaltungsmaßnahmen aufgewendet erforderlich gewesen wären. Und dann entfielen rechnerisch 0€ auf Modernisierung.

Lediglich Modernisierungskosten nach §559 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html können auf die Mieter umgelegt werden, die Höhe sollte der Vermieter schlüssig belegen können, ansonsten darf man sich darüber auch gerne streiten.