Hallo Michael,
bleibst du in diesem Jahr unter 50.000? Wenn ja, dann lies z. B. hier:
In § 19 Abs. 1 UStG sind gleich zwei Kleinunternehmer Grenzen festgelegt:
- tatsächlicher Vorjahres-Umsatz (= Ist-Umsatz) nicht mehr als 17.500 Euro UND
- voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr (= Plan-Umsatz) nicht mehr als 50.000 Euro.
Grundsätzlich gilt: Nur wenn beide (!) Bedingungen erfüllt sind, darfst du die Kleinunternehmer-Privilegien im laufenden Jahr (weiterhin) in Anspruch nehmen. Das heißt: Du brauchst deinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und kannst dir die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sparen. Im Gegenzug bekommst du aber auch die „Vorsteuer“ nicht erstattet. Zur Erinnerung: Vorsteuer ist die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer), die du selbst bei denen betrieblichen Einkauftouren bezahlst.
Ist nur eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt (Ist- oder Plan-Umsatz überschritten), unterliegst du im neuen Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Mit anderen Worten: Du giltst nicht mehr als Kleinunternehmer, musst deinen Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen und Voranmeldungen machen. Einen ausdrücklichen Hinweis des Finanzamtes auf den Verlust des Kleinunternehmer-Status bekommst du nicht.
Die gute Nachricht vorweg: Eine rückwirkende Aberkennung des Kleinunternehmer-Status für das Vorjahr musst du wegen Überschreiten der Kleinunternehmer Grenze normalerweise nicht befürchten!
Gruß
Christa