Servus,
grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine USt-Erklärung abgeben, auch diejenigen, bei denen wegen Kleinunternehmerbesteuerung bloß zwei Zahlen auf der ersten Seite stehen (Umsatz im betreffenden Jahr und Umsatz im Vorjahr) und der Rest leer bleibt.
Allerdings wird darauf meistens verzichtet, wenn ein Unterneher das nicht von sich aus sowieso macht. Hängt vom einzelnen Finanzamt ab.
So, und zur USt-Erklärung kommen in der Regel vier USt-Voranmeldungen, jedes Vierteljahr eine, außer für Unternehmer, die frisch angefangen haben: Die müssen im Jahr der Eröffnung und im Jahr danach grundsätzlich monatliche Voranmeldungen abgeben. Eine explizite Ausnahme für Kleinunternehmer gibt es hier nicht, aber von Steuerpflichtigen, die dem FA bereits als Kleinunternehmer bekannt sind, werden keine USt-Vornameldungen angefordert.
Wenn die USt-Zahllast im Vorjahr weniger als 1.000 € betragen hat, kann das FA auf USt-Voranmeldungen verzichten.
Kurzer Sinn: Egal wie es zu dem Anschreiben vom Finanzamt gekommen ist, ist es in jedem Fall nützlich, in diese kann-Bestimmung einzuhaken und einen hübschen Antrag zu verfassen mit der Bitte, auch künftig ge,- § 18 Abs 2 Satz 3 UStG auf die Abgabe von USt-Voranmeldungen zu verzichten, da meine Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat.
In der USt-Erklärung für das Jahr, in dem die Ware in Österreich erworben worden ist, steht dann eine Zahl mehr als die beiden Umsatzwerte für Kleinunternehmer auf Seite 1, wenn dem österreichischen Unternehmer, von dem die Ware erworben worden ist, die deutsche USt-Identifikationsnummer vorgelegt wurde und er die Ware deswegen ohne Fakturierung österreichischer Umsatzsteuer verkauft hat. Dann geht es um einen in Deutschland USt-pflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Wenn aber auf dem Kassenzettel 20 % österreichische USt ausgewiesen sind, ist alles weitere unnötig, Du kannst das alles lassen wie es ist.
Was Du in der Zwischenzeit auf jeden Fall tun solltest, falls noch nicht geschehen: Besorg Dir eine Signatur für die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR und der USt-Erklärung mit Elster. Beides wird nicht mehr auf Papier angenommen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Dir künftig drauf geachtet wird, dass die (an sich banale) USt-Erklärung ausdrücklich verlangt wird.
Bonus track:
Es gab da den jugoslawischen Bauunternehmer im Südhessischen, der beim Richtfest vom Bauherrn gefragt wurde: „Und, Z., was machst Du denn jetzt und Dich anzeige, dass Du diese Bude von A bis Z ohne Rechnung gegen Barzahlung komplett schwarz hingestellt hast?“ - Z. als braver Moslem war im Gegensatz zum Bauherrn stocknüchtern und sagte ihm: No ja, dann werden wir wohl beide einfahren. Und wenn wir wieder rauskommen, bin ich immer noch Bauunternehmer - aber Du bist nicht mehr Hauptkommissar!"
Wie auch immer - bis man in der beschriebenen Situation tatsächlich eine böse Tat vollbringt, die auch nur ein OWi-Verfahren wert ist, muss man schon sehr viel mehr verschlampen als 9,50 € Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Schöne Grüße
MM