Hallo Inder,
Der EUGH hat entschieden, dass bei Gebäuden, die sowohl privat
als auch betrieblich (> 10%) genutzt werden der volle
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten möglich ist, und im
Gegenzug der Nutzungswert der anteiligen privat genutzten
Wohn- Nutzfläche versteuert werden muß.
Nun folgendes Problem:
Unternehmer (Küchenmöbelhändler) baut Haus und hat im Keller
Lagerräume und im DG ein Büro. Jetzt könnte er die volle
Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend machen. Jedoch
gehört das Haus zur Hälfte seiner Frau, was dann nur zu einem
hälftigen Abzug führt.
Könnte die Frau auch ein Gewerbe anmelden (z. B. Büroservice)
und dann für Ihren Mann tätig werden ohne dass dabei gleich
Gestaltungsmissbrauch unterstellt wird
Gestaltungsmissbrauch wohl nicht unbedingt, insbesondere wenn Gütertrennung vereinbart ist wie dieses bei Handwerkern nicht selten vorkommt. Dann hat sie ja auch wirtschaftlich etwas davon, wenn sie nicht mehr unentgeltlich arbeitet. Aber Scheinselbständigkeit, was hinsichtlich der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG die gleichen Folgen hat. Dieser kann man ja begegnen.
oder wie wäre es, wenn
die beiden eine GbR gründen (Küchenmöbelhandlung), da die Frau
ohnenhin im Betrieb mitarbeitet.
GbR hat zwar keine eigene Rechtsperson, aber eine eigene Vermögenssphäre. Wenn das Haus sich im getrennten Eigentum der Eheleute befindet und die beiden nicht als gemeinsame Bauherren aufgetreten sind, ist die Gattin m.E. durch ihr Mitwirken an der GbR als einzelne Person noch keine Unternehmerin. Hierzu Abschnitt 16 UStR, wo „Personenzusammenschlüsse“ als Unternehmer separat genannt werden, und Abschnitt 6 (1) UStR, wo Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bejaht wird (Verweis auf BFH 23.7.1959).
Fazit: Büroservice bei strikter Beachtung der „Verträge-unter-Eheleuten“-Rituale wohl grundsätzlich denkbar, mit allem was dazugehört: Räumliche Trennung, Dokumentation der erbrachten Leistungen etc.; Gattin muß günstiger oder besser arbeiten als vergleichbare Anbieter usw. Und es muß sichergestellt sein, daß sie keinesfalls scheinselbständige Mitarbeiterin im Betrieb ihres Gatten ist.
Wenn Du das Konzept ausgearbeitet hast, darfst Du noch einem braven Handwerksmeister klarmachen, daß er dieses Konzept in allen Punkten nicht bloß unterschreiben, sondern auch praktizieren muss…
Viel Spaß
MM