Hallo,
der §12 Abs. 3 UStG sagt:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, (…)
Regelmäßig fallen bei der Installation auch Erneuerungen von Zählerschränken an. Dabei ist die Erneuerung nicht technischen Gesichtspunkten geschuldet, sondern „weil VDE und Netzbetreiber das so wollen“.
Wenn ich nun für tausende Euro einen einwandfreien, aber 30 Jahre alten Zählerschrank verschrotte, weil ich dort auf Grund eines fehlenden Hauptsicherungsautomaten formell keinen Zweirichtungszähler einbauen darf (aber könnte), ist das dann eine „zum Betrieb wesentliche Komponente“?
Aus technischer Sicht kann die PV-Anlage auch ohne neuen Zählerschrank in Betrieb gehen.