Umsatzsteuer PV-Anlagen

Hallo,
eigentlich halte ich den neuen §12 Abs. 3 UStG für eindeutig:

"Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich […]"

Meine Annahme:
Hersteller, Großhändler und Installateure sind (in der Regel) keine Betreiber, zahlen also die Umsatzsteuer.

Nun bin ich aber verwirrt:

  • einer meiner Großhändler lieferte mir Montagematerial für meine PV-Anlage (ohne zu Wissen, dass ich in diesem Fall der Betreiber bin) und berechnete keine USt. Auf Nachfrage, woher er denn überhaupt wisse, dass das für meinen Eigenbedarf sei: „Die USt für PV-Anlage ist seit dem 01.01.23 weggefallen, das hat nichts damit zu tun, an wen wir liefern.“
  • ein Onlinehändler schreibt dagegen „Preise unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 UStG für Privatpersonen inkl. Nullsteuersatz von 0% MwSt., für Firmenkunden erhöht sich der Preis um die gesetzliche MwSt. von 19 %“

Ja, was denn nun?

Für mich als regelbesteuerter Unternehmer kommt es am Ende auf dasselbe hinaus. Zahle ich keine USt, so kann ich auch keine Vorsteuer abziehen. Falls mir die 19% berechnet würden, ziehe ich sie halt als Vorsteuer ab - das ist dann nur ein durchlaufender Posten.

Kann mir dennoch durch falsch berechnete (oder durch falsch NICHT berechnete) Umsatzsteuer ein Nachteil entstehen?

Gibt es irgendwelche Durchführungsanweisungen / Verordnungen, wie korrekt zu verfahren ist?

Servus,

die wesentliche Einschränkung hängt hinten an der Nr. 1 dran:

wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

Also: USt 0% nur für Anlagen auf/an Privatwohnungen und für kleine Anlagen bis 30 kW (peak).

Der Großhändler hätte auch bei einer Lieferung an Dich als Unternehmer 0 Prozent USt berechnen dürfen, wenn die Anlage auf dem Dach Deiner Wohnung oder „in der Nähe“ d.h. z.B. auf dem Dach des Werkstatt-Anbaus sitzt. So allgemein, wie er es formuliert, wird er allerdings früher oder später Schwierigkeiten kriegen.

Der Onlinehändler hat nicht verstanden, dass es um den Ort geht, an dem die Anlage installiert ist - unabhängig davon, dass er mit dem Begriff des „Firmenkunden“ sowieso nicht weit kommt, weil dieser Handelsrecht, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu einem ungenießbaren Pudding vermengt.

Wenn Dir jemand für gelieferte Solarmodule, die auf dem Dach Deines Wohnhauses sitzen, USt berechnet, ist diese nicht gesetzlich geschuldet im Sinn des § 15 Abs 1 Nr. 1 UStG und damit keine abziehbare Vorsteuer - der, der sie unberechtigt ausgewiesen hat, muss sie abführen, aber der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen, auch wenn er Unternehmer ist und zur Regelbesteuerung optiert hat.

Bisher zumindest in den USt-Richtlinien noch nichts. Vermutlich beschäftigt sich derzeit jemand in der OFD Koblenz mit der Frage, was in der Nähe konkret bedeutet, und kommt nicht so recht damit weiter, wartet also lieber, bis die Finanzgerichtsbarkeit dafür handliche Formulierungen findet.

Schöne Grüße

MM

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ich könnte da ja mal „auf dem Gebiet der Bundesrepublik“ vorschlagen - die drölf Ausnahmen beschäftigen eh nur Juristen. Die schwarze Null wird das nicht retten…

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Das ist gut zu wissen!
Ich muss also aufpassen, dass mir niemand mehr USt für meine Anlage berechnet, denn diese befindet sich auf dem Dach der Werkstatt, dem Dach des Büros und auf dem (privaten) Carport; sie versorgt zuerst den gewerblichen Teil, dann geht es über einen nicht öffentlichen Zweirichtungszähler (Zwischenzähler) in den privaten Teil, dann sitzt der Zweirichtungszähler des Netzbetreibers.
Das Ganze ist ein Grundstück mit nur einem Netzanschluss, also erfülle ich die Bedingung der Nähe zur Privatwohnung.

Und wenn ein (Groß-)händler mir nun keine Umsatzsteuer berechnen würde, obwohl die Teile zum Weiterverkauf gedacht sind (jedenfalls nicht für mich als Betreiber verwendet würden)?
Genau das wird bei diesem Großhändler wohl passieren, da er pauschal „ohne Umsatzsteuer“ verkauft.

Das ist das von meiner Steuerberaterin vorgeschlagene Verfahren für die Abrechnung der Strommengen:
Ich habe am Ende eines Jahres vier Zählerstände und kann dann ermitteln:

  • Erzeugung
    9000 kWh erzeugt, davon 2000 kWh gewerblich verbraucht, 5000 kWh privat verbraucht, 2000 kWh eingespeist.
  • Netzbezug
    2000 kWh gesamt, davon 1500 kWh privat verbraucht, 500 kWh gewerblich verbraucht

Wie das aktuell versteuert werden muss (Besteuerung des privat genutzten, von der gewerblichen PV-Anlage erzeugten Stroms zum Beispiel), dazu sagte sie sinngemäß: „Warten wir das Jahr ab.“ Noch sei ihr einiges unklar. Das war aber die Aussage im Oktober 22.

Das ist sicherlich nicht gemeint, da ja das ganze Gesetz nur (von ein paar Spezialitäten wie Büdingen abgesehen) auf diesem Gebiet gilt.

Die Fälle, die absehbar die Finanzgerichte beschäftigen werden, sind PV-Anlagen, die im freien Gelände installiert werden, das aber zu einer nur noch zu Wohnzwecken genutzten Hofreite gehört: Sind diese genauso in der Nähe eines Wohnhauses wie die auf dem Schuppen hinter dem Haus, die mit dieser Formulierung gemeint ist?

Um die geht es bei dieser Sonderregelung nicht, sondern um Hunderte von Planstellen, die für die umsatzsteuerliche Behandlung von privaten Einspeisern geschaffen werden müßten, wenn diese zur Finanzierungshilfe für ihr PV-Projekt zur Regelbesteuerung optieren: Das gibt durch den Steuersatz Null keinen Sinn mehr. Lindners Leute haben hier zu wenig Reklame dafür gemacht, wie viel funktionslose Arbeit auf den Finanzämter durch diese neue Regelung wegfällt.

Schöne Grüße

MM

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Dann läge das Risiko erstmal beim Großhändler. Ein halbwegs verständiger Betriebsprüfer würde ihn aber in Ruhe lassen, wenn er sieht, dass dadurch auch auf der anderen Seite der Vorsteuerabzug verloren gegangen ist, so dass et janze auf ein Nullsummenspiel hinausläuft.

Hier ist die Neuregelung etwas zu hemdsärmelig gemacht - eine schlichte Bestätigung durch den Abnehmer über die Verwendung des gelieferten Materials würde genügen, um die Behandlung eindeutig zu machen. Hier rollen Mo bis Fr täglich rund zehn Sattelzüge eines französischen Fuhrunternehmers vom Hof, die Futter an Landwirte in Frankreich liefern, und dabei muss, egal wie eindeutig das der Sache nach ist, der Verbleib jeder Lieferung in Frankreich explizit vom Kunden bestätigt werden, damit die innergemeinschaftliche Lieferung USt-frei behandelt werden kann.

Schöne Grüße

MM

Und wo wir gerade beim Thema sind:

Ergibt die Abrechnung meiner PV-Anlage in der oben beschriebenen Art noch einen Sinn? Oder gerade jetzt?
Inbetriebnahme war 10/2022, alles vom Geschäftskonto bezahlt. Bei der Verkabelung und Zählung kann ich alles nach Belieben jederzeit ändern, ich kenne da einen kooperativen Elektriker.

Servus,

die Geschichte mit dem „Null-Tarif“ hat darauf (meine ich) keinen Einfluss - bei der Inbetriebnahme 2022 war die wesentliche Entscheidung für Einspeiser, die nicht sowieso in anderem Zusammenhang bereits Unternehmer sind und Umsätze oberhalb der Kleinunternehmergrenzen erzielen, die Option für die Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug auf die Anschaffung und erste Installation als Finanzierungshilfe zu nutzen.

Für Dich käme die Option „Kleinunternehmer“ nicht in Frage, weil Du eh keiner bist, und damit ist die Struktur mit den vier Zählerständen und der Besteuerung der Umsätze aus Eigenverbrauch und aus Einspeisung nicht zu umgehen.

Schöne Grüße

MM

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