Hallo. Ich hab mal eine Frage zur Umsatzsteuer. Seit ein paar Tagen arbeite ich für eine Agentur als Chatmoderator und bekomme dafür Geld. Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen. Dafür muss ich ja kein Gewerbe anmelden, sondern mein extra Einkommen auf meiner Steuererklärung ausweisen. Ist das so richtig? Der Verdienst wird höchstens bis 400 Euro im Monat erreichen, wenn überhaupt. Ist es dann eine geringfügige Einnahme die nicht von Abzügen beeinflusst ist? Desweiteren möchte meine Frau mit einsteigen und auch was dazu verdienen. Sie ist Hausfrau und hat kein Einkommen. Denke für müssen dann die Moderatorentätigkeit mit angeben und auch der Verdienst bei ihr wird einen Wert von 400€ im Monat nicht übersteigen. Wer kann mir hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen? Danke schon einmal vorab. Gruß Jackl
Das ist richtig. Das muss der Leistungsempfänger dann auch machen, egal ob er Kleinunternehmer ist oder der Regelbesteuerung unterliegt.
Ich vermute, dass Chat-Moderator keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ist. Eine Anmeldung bei der Gemeinde wäre also vorzunehmen. Das hat aber nichts mit der Besteuerung zu tun.
Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer und (dem Grunde nach) auch der Gewerbesteuer. Somit sind die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € überschritten wird. Häufig verzichtet das Finanzamt bei geringen Einkünften auf die Anforderung einer Gewerbesteuererklärung.
Du solltest zumindestens die Aufnahme dieser Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen. dabei solltest du gleich die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen. Du musst dann Umsatzsteuer-Voranmeldungen (im ersten Jahr monatlich, danach voraussichtlich vierteljährlich) abgeben und du musst die Einkünfte in deiner Einkommensteuererklärung angeben.
Falls deine Frau auch gewerblich arbeitet, kommt es darauf an, ob sie deine Mitarbeiterin ist oder ob sie auch selbständig tätig wird. In zweiterem Fall hätte sie dieselben steuerlichen Pflichten.
Danke für die Antwort. Die Tätigkeit ist freiberuflich und so auch im Vertrag benannt. Meiner Frau würde auch freiberuflich dann arbeiten.
Also eine Anzeige beim Finanzamt ist unumgänglich lese ich raus, richtig?
Steuerlich würden da nun wenn beide jeweils bis 400Euro dazu verdienen, nicht anfallen?
Frage das um abzuschätzen ob sich das Ganze dann lohnt
Die Tätigkeit ist wohl gewerblich, denn Moderation in einem Chat lässt sich kaum unter die Tätigkeiten des § 18 EStG subsummieren. Wie die Tätigkeit in einem Vertrag benannt wird, ist völlig nebensächlich.
Aber bei den genannten Größenordnungen ist das auch egal, da der Gewerbesteuerfreibetrag unterschritten wird und da die Größenordnungen so bleiben, dass auch trotz Gewerblichkeit mit Einnahme-Überschussrechnung und umsatzsteuerlicher Ist-Versteuerung gearbeitet werden kann. Deswegen wird eine falsche Benennung niemanden wirklich interessieren.
Die Anzeige ist verpflichtend. Wichtig ist aber vor allem die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer (und wenn die erstmalig erfolgt, trudelt ohnehin der Fragebogen des Finanzamts ein) und die Deklaration der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung, denn wenn dies unterbleibt, liegen voraussichtlich Steuerhinterziehungstatbestände vor.
Subsumieren natürlich, eine Summe will schließlich keiner bilden. Summare humanum est!
Danke
Moin,
das geringste deiner Probleme ist die Umsatzsteuer. Wie bist du denn momentan krankenversichert? Wie ist deine Frau krankenversichert?
Soon
Hm. Wäre noch zu vermuten, daß dann eine GbR oder OHG entsteht, was umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen ist.