Bei welcher Elster-Formular-Nummer trägt man in der Umsatzsteuererklärung 2017 (oder in der Anlage UR) mehrwertsteuerfreie Einnahmen an Kunden mit Umsatzsteuernummer im EU-Ausland ein?
Vielen Dank!
Bei welcher Elster-Formular-Nummer trägt man in der Umsatzsteuererklärung 2017 (oder in der Anlage UR) mehrwertsteuerfreie Einnahmen an Kunden mit Umsatzsteuernummer im EU-Ausland ein?
Vielen Dank!
Reverse-Charge-Umsätze Zeile 21 bis 27 Anlage UR, Übertrag in Zeile 95 Hauptbogen. Vorsteuern daraus in Zeile 66 Hauptbogen.
Danke nochmals!
Reverse-Charge: nicht der Käufer (hier: im Ausland) zahlt die deutsche MWST,
sondern der Verkäufer,
der diese dann aber sofort wieder in Abzug bringen kann,
wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. ???
Wenn du der Lieferant / der Leistende bist und per Reverse-Charge an einen Kunden lieferst/ leistest, dann Zeile 51/52 der Anlage UR.
ja, der Lieferant sitzt in Deutschland + der Kunde habe eine UmsatzsteuerNr + ist in einem anderen EU Land ansässig,
und dann weiter so:
???
Das entfällt dann natürlich.
Also das bleibt als Antwort übrig,
wenn Lieferant in Deutschland,
der Kunde mit MWST-Nr in anderem EU Land ist,
das wollte ich wissen.
Herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
Das ist aber zu wenig.
Ohne die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Lieferung und Sonstiger Leistung kommt man da nirgendwo hin - vor allem deswegen, weil es nicht damit getan ist, irgendwelche Zahlen irgendwo einzutragen, sondern die steuerliche Behandlung auch noch Bestand haben sollte, wenn der sympathische Außenprüfer vom FA die nötigen Nachweise für diese Behandlung sehen möchte…
Grenzüberschreitende Sachverhalte, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, lassen sich ohne systematische Bestimmung nicht brauchbar be- und verarbeiten. Und diese fängt immer in einem ersten Schritt mit der Unterscheidung Lieferung / Sonstige Leistung an.
Schöne Grüße
MM
Okay, ja, ich frage aber nur nach anfassbaren und auf der Waage zu wiegenden WARENlieferungen,
keine geistigen Produkte eines Hirns.
Darauf beschränkt ist das doch richtig zusammengefasst?
Beinahe vollständig.
Eine wesentliche Bedingung für die USt-freie innergemeinschaftliche Lieferung gehört aber noch dazu: Die Ware muss von einem in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebietes bewegt worden sein.
Das muss auch nachgewiesen werden (und ggf. 10 Jahre lang nachgewiesen bleiben): Es gehört dazu der Nachweis des Transports und in relativ vielen Fällen die „Gelangensbestätigung“ durch den Empfänger der Ware.
Schöne Grüße
MM
Ja, das ist mir intuitiv klar,…
man denke z.B. an einen ebay-ler, der in die Schweiz verschickt. Dazu hat er bei Paketversand immer ein Tracking-Dokument, das, so vermute ich, für den Versandnachweis reicht.
Dass nun noch eine „Gelangenserklärung“ verlangt werden muss, davon höre ich zum fast ersten Mal.
Reicht da nicht Äquivalentes aus, z.B. eine email,
die Ware sei eingetroffen und man sei sehr zufrieden
bzw. sehr unzufrieden und verlange die sofortige Rückholung auf Kosten des Versenders?
Ciao Schwipp