Servus,
die Erstattung für das 4. Quartal 2020 ist Betriebseinnahme 2021, so wie es in allen angeführten höchstrichterlichen Urteilen zu lesen ist:
Berücksichtigung als Betriebsausgaben dann, wenn die Zahlung bis zum zehnten Januar vom Konto des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Berücksichtigung als Betriebseinnahmen dann, wenn die Erstattung des Guthabens bis zum zehnten Januar dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben worden ist.
Keine Verschiebung der Abgrenzung auf den elften oder zwölften Januar, wenn der zehnte Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, da es sich hier nicht um eine Frist für eine Zahlung handelt.
Es geht hier übrigens nicht um eine Änderung der Rechtsprechung - von BFH VIII R 34/12 vom 11.11.2014 bis BFH X R 44/16 vom 27.06.2018 ist der Tenor immer gleich: Die „verhältnismäßig kurze Zeit“ gem. § 11 EStG endet am 10. Januar.
Ich täte in einer entsprechenden Antwort gleich drauf hinweisen, dass die Entscheidung ggf. per Einspruch der Rechtsbehelfsstelle überlassen werden wird: Es gibt Finanzämter, in denen die Zahl der Einsprüche und die Zahl der erfolgreichen Einsprüche pro Mitarbeiter statistisch erfasst und ausgewertet wird, mit der Folge, dass die Ankündigung eines Einspruchs leicht noch einmal zum Nachdenken anregt.
Ohne zu abstrakt zu argumentieren, mundgerecht nochmal in einer Liste aufbereiten:
USt-VA IV/2019 bez. 08.01.2020 > Betriebsausgabe 2019
USt-VA I/2020 bez. 10.04.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA II/2020 bez. 05.07.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA III/2020 bez. 10.10.2020 > Betriebsausgabe 2020
USt-VA IV/2020 erst. 13.01.2021 > Betriebseinnahme 2021
Schöne Grüße
MM