Moin,
2017 liefert und installiert ein Solarteur eine PV-Anlage, schließt den Wechselrichter aber nicht an, weil die Hausinstallation überaltert ist.
2023 kommt ein anderer Elektriker und erneuert den Zählerschrank komplett. Unstrittig: Zählerschrank dient primär der Hausversorgung, es ist keine Paketlösung, dieser Erneuerung ist mit 19% zu versteuern.
Danach kümmert sich dieser Elektriker um die Formalitäten, er installiert ausschließlich zum Betrieb der PV-Anlage notwendige Betriebsmittel und Leitungen und nimmt die PV Anlage in Betrieb.
Fraglich: Wird hier der Nullsteuersatz angesetzt?
Aus dem UStG-Anwendungserlass, Nr. 12.18:
„Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt auch die Installation von Photovoltaikanlagen der
Begünstigung, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Zu den begünstigten Leistungen gehören die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z. B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation).Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter die Steuersatzermäßigung zu fallen.
(Vor-)Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern oder Stromerzeugern oder anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz (vgl. aber zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1).“
Die Lieferung der installierten Komponenten erfüllt die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr.1 UStG - aber diesen Paragrafen gab es zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht. Was nun?