Umsatzsteuervoranmeldung trotz Kleinunternehmerregelung?

Hallo liebe wer weiss was - Experten,

Herr X ist seit einigen Jahren freiberuflich in der Medienproduktion tätig und nimmt für sich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Er blieb auch immer unter den 17500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr wird er die 50000 auch nicht überschreiten.

Also wurde immer eine Einnahmen-Überschussrechnung, die Umsatzsteuererklärung (mit Vermerk der Kleinunternehmerregelung) und der Hauptvordruck mit Anlage S und gegebenfalls Anlage N ans Finanzamt gesendet.

Vor einigen Wochen kam nun erstmalig die Aufforderung zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Anmeldezeiträume ab dem 01.01.2019. Laut Schreiben ist für Herrn X das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum maßgebend. Bis zum 10. April müsste das also dem Finanzamt übermittelt werden.

Herr X ist nun etwas verwirrt. Warum muss er überhaupt eine Voranmeldung ausfüllen? Es ist ja gar keine Umsatzsteuer zu entrichten.

Hoffentlich könnt Ihr Herrn X bei seinem Problem etwas helfen und für Aufklärung sorgen.
Beste Grüße

Hast du eine Umst ID beantragt?

Hallo,

Herr X hat damals zur normalen Steuernummer tatsächlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt. Hatte man ihm im Bekanntenkreis zu geraten, falls man sie wegen ausländischer Auftraggeber doch mal benötigt. Ist aber eigentlich nicht nötig gewesen, denn alle Geschäfte fanden bisher innerhalb Deutschlands statt.

Servus,

das ist die maschinelle Reaktion auf die ebenfalls maschinelle Zuteilung der USt-ID-Nummer (<-- so wird die richtig abgekürzt, ganz ohne Humsti-Bumsti).

Das FA weiß nicht, was Du weißt. Deswegen ist es nützlich, wenn Du das mitteilst, indem Du hinschreibst und erklärst, dass Du die USt-ID-Nr. vorsorglich beantragt hast, falls Du mal innergemeinschaftliche Erwerbe tätigtest, eventuell auch, falls Du sie mal für ein Impressum gem. § 5 TMG brauchst. Außerdem würdest nicht so gerne Deine Steuernummer auf Rechnungen an Dritte benennen.

'Bis auf weiteres wird weder aus innergemeinschaftlichen Erwerben noch aus der Anwendung von § 13b UStG abzuführende USt anfallen, so dass die USt-Voranmeldungen regelmäßig Null enthalten werden. Ich bitte daher, weiterhin auf die Abgabe von USt-Voranmeldungen zu verzichten.

Mit bestem Dank und freundlichem Gruß

Maternus

Schöne Grüße

MM

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Guten Abend,

danke auch Dir für Deine Antwort.
Gut, dass Du das mit dem TGM geschrieben hast. Das war damals auch der Grund für die Beantragung. Die USt-ID-Nr. wurde für die Webseite benötigt, da man ja ins Impressum nicht seine Steuernummer reinsetzen sollte.

Aber warum bekommt Herr X erst jetzt eine Aufforderung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und nicht schon die Jahre vorher? Merkwürdig.

Hoffentlich überschneidet sich die Mitteilung auf Verzicht der Voranmeldung nicht mit dem Abgabetermin der Voranmeldung (spätestens 10. April). Ich meine, falls die Mitteilung nicht rechtzeitig im Finanzamt weitergeleitet und bearbeitet wird.

Wie würdest Du das machen? Normal per Brief oder per Elstar online? Da gibt es ja die Option „Sonstige Mitteilung an das Finanzamt“ Da hätte man dann auch wenigsten gleich die Bestätigung, dass die Mitteilung dort angekommen ist.

Beste Grüße
Maternus

Servus,

klassisch per Brief - ob eine „Sonstige Mitteilung“ überhaupt dort hinkommt, wo sie soll, und ob sie formal einem Antrag entspricht, weiß ich nicht. Elster ist sicher eine hübsche Sache und geht in die richtige Richtung, aber im derzeitigen Zustand traue ich der nicht - zumindest solange nicht, als die „vorausgefüllte Steuererklärung“ öfter mal ein rätselhaftes Sammelsurium von zerstückelten und verkehrt wieder zusammengesetzten Datensätzen enthält.

Wenn Du ohnehin ein Zertifikat für Elster online hast, kannst Du der Frist übrigens leicht begegnen, indem Du eine USt-VA übermittelst. Vermutlich wird die nicht vom System akzeptiert, wenn man sie komplett leer lässt - es sollte dann aber ausreichen, in Zeile 33 „Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe“ eine Null einzutragen, damit das Dings funktioniert.

Schöne Grüße

MM

Einen schönen Tag,

bin hier gerade über was gestolpert. Und zwar, dass man mit einer Null-Meldung bei der Voranmeldung sein Wahlrecht zur Regelbesteuerung ausübt und dann 5 Jahre daran gebunden ist.

Das darf aber keinesfallls eintreten. Der Kleinunternehmerstatus soll unbedingt erhalten bleiben. Hier ist mal der Link aus dem Elster Forum:
https://forum.elster.de/anwenderforum/showthread.php?28298-Nullmeldung-bei-Umsatzsteuervoranmeldung
Das ist zwar von 2011 aber macht die Verwirrung noch größer. Vielleicht doch nur den Brief mit der Bitte auf Verzicht schreiben?

Beste Grüße
Maternus

Hallo Maternus,

weder im UStG noch in der AO steht etwas davon - das hat der Forist frei erfunden.

In § 19 Abs 2 UStG steht, wie es wirklich ist

Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das die Option zur Regelbesteuerung erstmals gelten soll, kann man diese Option aussprechen, und genau so lange kann man sie auch widerrufen.

Das ist in der Regel einen Monat nach Abgabe der USt-Erklärung für dieses Kalenderjahr.

Weder mit dem dämlichen Kreuzlein auf dem Betriebseröffnungsfragebogen noch mit der Abgabe von USt-Voranmeldungen ändert man irgendwas an der Kleinunternehmerbesteuerung.

Da ja das allerheiligste Erfahrungswissen so groß in Mode ist: Im Fall einer Kneipe, wo sich erst später zeigte, dass die Umsätze sehr bescheiden waren, und wo die Kleinunternehmerbesteuerung durchaus sinnvoll war, hab ich den Widerruf der Option mal erfolgreich durchexerziert, das lief reibungslos.

Es ließen sich übrigens Fälle konstruieren, wo ein Kleinunternehmer ganz regelmäßig USt-Voranmeldungen abgeben und USt entrichten muss - nämlich wenn er regelmäßig innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt, die für ihn genauso USt-pflichtig sind wie für jeden anderen Unternehmer, aber er darf diese USt nicht gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, sondern muss sie abführen.

Schöne Grüße

MM

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Guten Abend,

der Brief mit Deinem Textvorschlag ist jetzt beim Finanzamt eingeworfen worden.

Die Voranmeldung wird aber erstmal nicht ausfüllt und abgesendet. Macht ja irgendwie keinen Sinn. Erstmal schauen, was das Finanzamt zurückschreibt.

Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn die Frist (10 April) verstreicht? Wird wahrscheinlich erstmal eine Mahnung kommen, oder?

Beste Grüße
Maternus

Servus,

heißt in diesem Fall „Erinnerung“, hat die selbe Funktion.

Ein Verspätungszuschlag von 10 € pro angefangenen Monat der Verspätung kann, muss in diesem Fall aber nicht festgesetzt werden.

Schöne Grüße

MM

Schönen guten Tag,

alles klar! Danke für Deine Untestützung.
Mal abwarten und schauen was da jetzt kommt.

Ein schönes Wochenende
Maternus