Umschulung Bildungswerk

Folgende Situation; unser Sohn, 33 Jahre, Autist, 60% Schwerbehinderten Ausweis, Bäckergeselle. Seit fast 11 Jahren Berufstätig in seinem Handwerk. Beim letzten Arbeitgeber 7 Jahre beschäftigt.

März 2024, totaler Seelischer und Körperlicher Zusammenbruch, seit dem im Krankenstand. Stationäre und Teil Stationäre Klinik Aufenthalte, zur Zeit weitere Betretung in der Psychischen Institutsambulanz.

Auf Ärztliches anraten, (schriftlich ausgehändigt), soll der Bäckerberuf nicht fortgeführt werden. Eine Umschulung wird angeraten.

Die Agentur für Arbeit ist Kostenträger, es wurde eine Rehamaßnahme beantragt, eine Umschulung in einem Bildungswerk. Diese wurde auch vorab bewilligt, schriftlich.

Und jetzt zu meiner Frage; Laut Reha Sachberaterin muss unser Sohn Arbeitslosengeld beziehen um an dieser Maßnahme Teilnehmen zu können. Die ersten 3 Monate sind Findungsphase,( In dieser Zeit bekommt er Arbeitslosengeld), wenn eine Umschulung stattfindet, dauert 2 Jahre, (Bezieht er dann Übergangsgeld).
Er kann aber nur Arbeitslosengeld beziehen wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, soweit ich weiß. Er steht dem Arbeitsmarkt aber nicht zur Verfügung weil er ja krank ist, und auf dem für Autisten geeignetem Bildungswerk Umschulen will.
Die Agentur für Arbeit darf keine Rechtlichen Beratungen geben, also wende ich mich hierhin.
Ab August soll die Maßnahme stattfinden.

Der Arbeitgeber ist unsere Bitte nachgekommen einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, was auch geschehen ist.

Ich würde mich sehr freuen Sachdienlichen Rat zu bekommen.

Grüße, Alda S.

Hallo,

diese Aussage

ist in dieser Form falsch. Allerdings habe ich durchaus Zweifel, ob diese Aussage tatsächlich so gemacht wurde.
Was die Sachbearbeiterin wahrscheinlich gemeint hat, ist der Umstand, daß die DRV für diese Leistung gar nicht zuständig ist, weil wohl die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
§ 11 SGB 6 - Einzelnorm
mit mindestens 15 Versicherungsjahren nicht erfüllt sind.
Allerdings darf die DRV gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
§ 14 SGB IX - Einzelnorm
nicht wegen Unzuständigkeit ablehnen, sondern muss den Antrag innerhalb von 14 Tagen weiterleiten. Für diese Frist zählt auch eine mündliche Antragstellung. Leitet die DRV nicht weiter, ist sie zuständig, muss die Maßnahme durchführen und bezahlen.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA = berufliche Reha) zählen auch die sog. „Orientierungen“ (Eignungs- und Neigungsübeprüfung) gem. § 49 Abs. 4 SGB IX
§ 49 SGB IX - Einzelnorm
zu den eigentlichen Reha-Maßnahmen.

Da es jetzt darauf ankommt, was da jetzt konkret besprochen wurde und ob es ggfs. schon Schriftliches gibt, ist eine Fachberatung vor Ort unbedingt notwendig.
Falls an der falschen Stelle gespart wurde - zB durch Rechtsschutz im Sozialrecht, ggfs. durch Gewerkschaftsmitgliedschaft - gibt es noch die gesetzlich verankerte „Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung - EUTB“, die kostenlos zu allen teilhabe- bzw. Rehaangelegenheiten berät.
Beratungsstellen können hier gesucht werden:
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) | www.teilhabeberatung.de
Allerdings ist die Beratungsqualität dieser Stellen höchst schwankend.

Ach ja, noch was:

Auch das ist in Bezug auf Reha so nicht richtig. Alle Reha-Träger haben eine umfassende gesetzliche Beratungspflicht gem. § 12 SGB IX
§ 12 SGB IX - Einzelnorm
und müssen bei Vorliegen der voraussetzungen sogar von Amts wegen tätig werden.

&tschüß
Wolfgang

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Danke für die, für mich sehr komplizierte, schnelle Antwort.
Herr X.Y., um an der Maßnahme Teilnehmen zu können müssen sie Arbeitslosengeld beziehen. Genau so lautete die Aussage.
Also zweifeln Sie bitte nicht mal eben so meine Aussage an, denn „Unwahrheit“ wie Sie unterstellen, bringen mich nicht weiter.
Außerdem habe ich den Wortlaut der Agentur wiedergegeben was die „Rechtliche Beratung“ angeht, das habe ich nicht erfunden.
Kostenträger ist nicht die Rentenkasse!

Hallo,

komm mal ganz schnell wieder runter von der Palme - vor allem dann, wenn Du kostenlose Auskünfte haben willst.

Rechtliche Dinge sind nun mal leider oft kompliziert, wenn man sich korrekt ausdrücken will und nicht nur schwafeln.

Ich habe keine „Unwahrheit“ unterstellt. Allerdings bin ich im Bereich Reha seit ca. 20 Jahren beratend und auch als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht unterwegs und erlebe oft, daß die Aussagen von Beschäftigten der Sozialversicherungen mißverstanden werden.

Und ich habe die gesetzliche Beratungspflicht nicht erfunden - das ist etwas anderes als Beratung bei Rechtsstreitigkeiten wie zB Widersprüchen oder Klagen.

Sorry, aber ich habe keine Lust, mich anmachen zu lassen, wenn ich in meiner Freizeit versuche, fundiert zu helfen. Ich bin dann mal `raus aus dem Thread.

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