Hallo
Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“ (nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen
Das kommt auf die tatsächlich miteinander gelebte Wohn-und Wirtschafts situation an. Man kann bereits sofort ab dem Zusammenzug eine Bedarfsgemeinschaft/BG bilden… und man kann aber auch genauso gut nach 20 Jahren Zusammenleben IMMER noch keine Bedarfsgemeinschaft sein
Das hängt davon ab, ob man gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht - oder eben nicht.
Unverheiratete ohne gemeinsames Kind haben keine gesetztliche Pflicht, füreinander aufzukommen - diese Pflicht sieht das BGB nur für Verheiratete vor, bzw. falls Unverheiratete ein gemeinsames Kind haben.
Im SGB II ist es so geregelt, dass das Jobcenter nach 1 Jahr Zusammenlebens auch OHNE (!) irgendwelche Indizien die gesetzliche Vermutung anstellen darf, DASS nunmehr gemeinsam gewirtschaftet wird und dass somit eine BG vorliegt.
Und nach diesem ersten Jahr kehrt sich die Beweislast um: IM ersten Jahr müsste das Jobcenter belegen können, dass eine BG vorliegt. NACH einem Jahr müssten die beiden Zusammenwohnenden belegen können, dass sie KEINE BG sind.
Falls die beiden aber bereits beim Zusammenzug oder innerhalb des ersten Jahres gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen, dann muss das bereits DANN gemeldet werden - und es liegt bereits dann eine BG vor, die entsprechend berechnet wird.
Lest euch dazu beide bitte mal diesen Ratgeber gut durch: http://hartz.info/index.php?topic=30.0
(Der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ wurde mittlerweile ersetzt durch „Verantwortungs- und Einstehens(bedarfs)gemeinschaft“ ; siehe auch § 7 SGB II).
Person Y , welche zu Hause viel Stress hat aufgrund einer trinkenden Mutter und einem halbwegs kriminellen Bruders. Person Y hat gerade eine Ausbildung angefangen
Dann müsste Y ggf. abklären, wie sie IHREN Lebensunterhalt / Krankenversicherung sichert. Je nach Alter wird sie möglicherweise noch Anspruch auf Unterhalt von den Eltern haben; möglich sind auch Anspruch auf BAB oder Bafög, evtl. Wohngeld (= alles ALG2-vorrangige Ansprüche) . Ob sie als Azubi für SICH Anspruch auf ALG2-Leistungen / Unterkunftskostenzuschuss hätte, käme auf die genauen Umstände an: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Sofern sie und X keine BG darstellen, müsste Y ggf. einen eigenen Antrag auf ALG2 für sich selbst stellen. Ist sie unter 25, werden eigene Unterkunftskosten aber nur in Ausnahmefällen bewilligt werden (-> siehe Absatz 5 , § 22 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html )
So ein Härtefall läge z.B. vor, wenn ihre Eltern sie rauswerfen (egal, ob im Guten oder Bösen). Ab 18 MÜSSEN Eltern ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Wird sie nicht rausgeworfen, aber lebt in schwierigen familiären Verhältnissen, kann sie sich als unter 25Jährige auch noch ans Jugendamt wenden. Die können ihren Auszug ggf. befürworten.
Allgemein Wichtiges zum Umzug für sie: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
X (und falls sie für sich selber ALG2 beantragt: auch Y) muss die andere mitwohnende Person beim Jobcenter angeben… in dem Fall als „eine weitere in der Wohnung wohnhafte Person. Es liegt keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts- und keine Einstehensgemeinschaft zwischen uns vor“. (Natürlich nur, wenn das auch tatsächlich der Fall ist.)
Da X bereits im Leistungsbezug steht, teilt er dem Jobcenter Ys Einzug per Veränderungsmitteilung mit , und zwar nachweislich (das Formular gibt’s hier, ganz unten: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… )
wird es aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht einsehen, die Miete voll weiterzutragen.
Korrekt - jedenfalls nicht über Xs Leistung und Zahlung. Falls Y einen EIGENEN Anspruch auf ALG2/Unterkunftskostenzuschuss hat, müsste sie das für sich selbst beantragen und bekäme die Leistung auf ihr eigenes Konto.
Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen.
Das kommt darauf an, wie die beiden das mit den Wohnkosten regeln. Da X als 1 Person aber vermutlich ja nur eine kleine (=angemessene) Wohnung hat, ist davon auszugehen, dass er Y kein abgetrenntes Mini- Zimmer o.s. untervermietet, sondern dass auf beide Personen in etwa dieselbe Nutzung/Fläche der Wohnung anfällt. In dem Fall wären die Wohnkosten kopfanteilig zwischen den beiden aufzuteilen - also jeder übernimmt eine Hälfte. X bekommt also dann „nur“ noch die Hälfte seiner bisher bewilligten Unterkunftskosten vom Jobcenter - die andere Hälfte muss Y beisteuern.
Im eigenen Interesse und auch zur Vorlage beim Jobcenter sollten die beiden miteinander eine Kostenbeteiligungsvereinbarung abschließen. Hier ein Muster , ggf. zum passenden Abändern:
http://hartz.info/index.php?topic=30027.0
Sollten die beiden auch NACH einem Jahr nicht gemeinsam wirtschaften und somit keine BG darstellen, müssen sie der (spätestens dann) erfolgenden BG-Vermutung des Jobcenters widersprechen, sie müssen entsprechende Erklärungen abgeben und vor allem Belege vorlegen können (also z.B. Nachweise über ihre getrennten Wohnkostenzahlungen, über getrennte Konten/ Versicherungen/ Anschaffungen/ Einkäufe usw. ) Deshalb sollte jeder für sich am besten von Anfang an solche Unterlagen gut abheften und ordentlich sortieren !
Muster für diesbezügliche Erklärungen nach 1 Jahr gibt’s auch hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0
Alles Gute,
LG