Umschulung, nichteheähnlich, Zusammenziehen

Folgende Situation:
Person X macht aktuell eine Umschulung, die noch knapp ein Jahr läuft. Während dieser Umschulung bezieht er normal ALG2. Miete und Nebenkosten abgesehen von Stromkosten wird getragen.
Nun hat Person X Person Y kennen gelernt, welche zu Hause viel Stress hat aufgrund einer trinkenden Mutter und einem halbwegs kriminellen Bruders. Person Y hat gerade eine Ausbildung angefangen.
Nun möchte Person Y bei Person X einziehen. Person X ist sich bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft - sprich als Bedarfsgemeinschaft - nach einem Jahr des Zusammenwohnens berechnet werden darf.

Zur Frage:
Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“ (nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen, wird es aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht einsehen, die Miete voll weiterzutragen.

Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen.

Hallo

Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“ (nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen

Das kommt auf die tatsächlich miteinander gelebte Wohn-und Wirtschafts situation an. Man kann bereits sofort ab dem Zusammenzug eine Bedarfsgemeinschaft/BG bilden… und man kann aber auch genauso gut nach 20 Jahren Zusammenleben IMMER noch keine Bedarfsgemeinschaft sein :wink: Das hängt davon ab, ob man gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht - oder eben nicht.

Unverheiratete ohne gemeinsames Kind haben keine gesetztliche Pflicht, füreinander aufzukommen - diese Pflicht sieht das BGB nur für Verheiratete vor, bzw. falls Unverheiratete ein gemeinsames Kind haben.
Im SGB II ist es so geregelt, dass das Jobcenter nach 1 Jahr Zusammenlebens auch OHNE (!) irgendwelche Indizien die gesetzliche Vermutung anstellen darf, DASS nunmehr gemeinsam gewirtschaftet wird und dass somit eine BG vorliegt.
Und nach diesem ersten Jahr kehrt sich die Beweislast um: IM ersten Jahr müsste das Jobcenter belegen können, dass eine BG vorliegt. NACH einem Jahr müssten die beiden Zusammenwohnenden belegen können, dass sie KEINE BG sind.

Falls die beiden aber bereits beim Zusammenzug oder innerhalb des ersten Jahres gemeinsam wirtschaften und finanziell füreinander einstehen, dann muss das bereits DANN gemeldet werden - und es liegt bereits dann eine BG vor, die entsprechend berechnet wird.

Lest euch dazu beide bitte mal diesen Ratgeber gut durch: http://hartz.info/index.php?topic=30.0
(Der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ wurde mittlerweile ersetzt durch „Verantwortungs- und Einstehens(bedarfs)gemeinschaft“ ; siehe auch § 7 SGB II).

Person Y , welche zu Hause viel Stress hat aufgrund einer trinkenden Mutter und einem halbwegs kriminellen Bruders. Person Y hat gerade eine Ausbildung angefangen

Dann müsste Y ggf. abklären, wie sie IHREN Lebensunterhalt / Krankenversicherung sichert. Je nach Alter wird sie möglicherweise noch Anspruch auf Unterhalt von den Eltern haben; möglich sind auch Anspruch auf BAB oder Bafög, evtl. Wohngeld (= alles ALG2-vorrangige Ansprüche) . Ob sie als Azubi für SICH Anspruch auf ALG2-Leistungen / Unterkunftskostenzuschuss hätte, käme auf die genauen Umstände an: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Sofern sie und X keine BG darstellen, müsste Y ggf. einen eigenen Antrag auf ALG2 für sich selbst stellen. Ist sie unter 25, werden eigene Unterkunftskosten aber nur in Ausnahmefällen bewilligt werden (-> siehe Absatz 5 , § 22 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html )
So ein Härtefall läge z.B. vor, wenn ihre Eltern sie rauswerfen (egal, ob im Guten oder Bösen). Ab 18 MÜSSEN Eltern ihr Kind nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Wird sie nicht rausgeworfen, aber lebt in schwierigen familiären Verhältnissen, kann sie sich als unter 25Jährige auch noch ans Jugendamt wenden. Die können ihren Auszug ggf. befürworten.

Allgemein Wichtiges zum Umzug für sie: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

X (und falls sie für sich selber ALG2 beantragt: auch Y) muss die andere mitwohnende Person beim Jobcenter angeben… in dem Fall als „eine weitere in der Wohnung wohnhafte Person. Es liegt keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts- und keine Einstehensgemeinschaft zwischen uns vor“. (Natürlich nur, wenn das auch tatsächlich der Fall ist.)

Da X bereits im Leistungsbezug steht, teilt er dem Jobcenter Ys Einzug per Veränderungsmitteilung mit , und zwar nachweislich (das Formular gibt’s hier, ganz unten: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… )

wird es aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht einsehen, die Miete voll weiterzutragen.

Korrekt - jedenfalls nicht über Xs Leistung und Zahlung. Falls Y einen EIGENEN Anspruch auf ALG2/Unterkunftskostenzuschuss hat, müsste sie das für sich selbst beantragen und bekäme die Leistung auf ihr eigenes Konto.

Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen.

Das kommt darauf an, wie die beiden das mit den Wohnkosten regeln. Da X als 1 Person aber vermutlich ja nur eine kleine (=angemessene) Wohnung hat, ist davon auszugehen, dass er Y kein abgetrenntes Mini- Zimmer o.s. untervermietet, sondern dass auf beide Personen in etwa dieselbe Nutzung/Fläche der Wohnung anfällt. In dem Fall wären die Wohnkosten kopfanteilig zwischen den beiden aufzuteilen - also jeder übernimmt eine Hälfte. X bekommt also dann „nur“ noch die Hälfte seiner bisher bewilligten Unterkunftskosten vom Jobcenter - die andere Hälfte muss Y beisteuern.

Im eigenen Interesse und auch zur Vorlage beim Jobcenter sollten die beiden miteinander eine Kostenbeteiligungsvereinbarung abschließen. Hier ein Muster , ggf. zum passenden Abändern:
http://hartz.info/index.php?topic=30027.0

Sollten die beiden auch NACH einem Jahr nicht gemeinsam wirtschaften und somit keine BG darstellen, müssen sie der (spätestens dann) erfolgenden BG-Vermutung des Jobcenters widersprechen, sie müssen entsprechende Erklärungen abgeben und vor allem Belege vorlegen können (also z.B. Nachweise über ihre getrennten Wohnkostenzahlungen, über getrennte Konten/ Versicherungen/ Anschaffungen/ Einkäufe usw. ) Deshalb sollte jeder für sich am besten von Anfang an solche Unterlagen gut abheften und ordentlich sortieren !

Muster für diesbezügliche Erklärungen nach 1 Jahr gibt’s auch hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0

Alles Gute,
LG

Hallo,

vorweg, ich bin kein Alg II Spezialist

Person Y hat gerade eine Ausbildung
angefangen.

Mit Ausbildungsvergütung?

Nun möchte Person Y bei Person X einziehen. Person :X ist sich
bewußt, daß man nur als eheähnliche Gemeinschaft -
sprich als
Bedarfsgemeinschaft
nach einem Jahr des Zusammenwohnens
berechnet werden darf.
Zur Frage:
Da der Einzug ja offiziell von Statten gehen soll, wird die
Arge zwar den Antrag auf das „eine Kennenlernjahr“
(nichteheähnliche Gemeinschaft) akzeptieren müssen,
wird es
aber sicher mit einer weiteren Person im Haushalt nicht
einsehen, die Miete voll weiterzutragen.

Wenn man die genannten Detailkenntnisse hat, wird man sicher auch die nachlesbaren Fundstellen nennen können. Also wo?

Mit welchen Abzügen/Konsequenzen müssen beide rechnen.

Wenn die Fundstellen genannt werden, könnte die Frage vielleicht beantwortet können.

Gruß
Otto

Hallo,

ich kann die Frage nicht genau beantworten. Ich kann nur sagen, dass in einer Bedarfsgemeinschaft, alle Einkünfte angerechnet werden.

L.G.

MOin,
mein erster Gedanke war, wieso Person X und Y nicht als WG zusammenleben… Heutzutage ist das alles Gang und Gebe und soll ja theoretisch möglich sein, dass Mann und Frau zusammen wohnen ohne eine Einstehensgemeinschaft zu sein. Außerdem habe ich deinem Beitzrag entnommen, dass ihr euch grad kennengelernt habt, also kann man, wenn man ganz ehrlich ist nicht von einer Einstehensgemeinschaft ausgehen. Die Frage ist halt eben schon wie du gesagt hast, dass das Amt dann die Miete nicht voll zahlen wird. Wenn Person Y aber grade in der Ausbildung ist, kann sie kaum die Miete für sich selbst zahlen und da wie du beschrieben hast eine besondere Härte vorliegt, ist das Ausziehen zu Hause absolut notwendig. Ich würde an Stelle von Person Y einen Antrag auf Wohngeld stellen und gleich die Gründe des Auszugs angeben, eventuell je nach Ausbildungsvergütung nochmal über Ausbildungsbeihilfe nachdenken, genauso Kindergeld und Unterhalt. Desweiteren geht es aber nicht nur um die Miete, der Regelsatz für Person X würde im Falle eines Zusammenziehens gekürzt werden auf den Bedarf einer Person mit Partner auf 337 Euro. Person X könnte Person Y allerdings einen Untermietvertrag für einen Teil seiner Wohnung fertig machen, das macht auch den Antrag auf Wohngeld wesentlich schneller, da dann ein eigenständiger Bedarf vorliegt ohne Berücksichtigung der Lebensumstände von Person X. Person X geht dann zum Jobcenter, teilt denen mit ab wann und wieviel der Wohnung untervermietet wird und die freuen sich, dass sie weniger zahlen müssen. Desweiteren gibt es ein Formular beim JObcenter, auf welchem Person X und Person Y unterschreiben, dass jeder für sich selbst sorgt und es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Für weitere Fragen steh ich gern zur Verfügung, ich hoffe ich konnte euch helfen.

die miete wird dann wohl durch zwei geteilt werden und euer alg2 wird neu berechnet. wenn ihr beide alg2 bezieht, wird die miete in der regel weiterhin komplett übernommen. dieses eine jahr könnt ihr ja sicher auch schlecht belegen. was hat person y denn bisher an leistungen bezogen? ihr würde dann eben das kindergeld zustehen und man könnte bab oder bafög beantragen, wenn man in der ausbildung ist. da werden aber auch die finanziellen verhätnisse der eltern geprüft, falls person y noch nicht über 25 jahre alt ist und noch keine abgeschlossene erstausbildung hat.
lg carolin

Hallo,

kann da echt leider nicht weiterhelfen
lg floh6199

Hallo,
kann da leider nicht weiterhelfen.

Tja,das ist so eine Sache.
Du musst da mit einiges an Abzügen rechnen,was ja auch richtig ist.
In der Regel.
Doch es ist alles sehr schwimmend und es gibt nicht DIE richtige Antwort.
Es soll keine Anweisung zum schummeln sein aber ich weise Dich darauf hin,daß es eben nicht nur schwarz und weiss gibt sondern auch eine Mitte.
Soll heissen,wenn ich kein Paar seit,
dann seit ihr auch keine ehreähnliche Gemeinschaft vor Gericht auch wenn die ARGE das so sagt.Die meisten Gerichtsurteile sagen das nicht.Man kann zusammen leben und das ist auch ganz und absolut normal ohne gleich eine EHEähnliche Gemeinschaft zu haben.Ehe ähnlich heisst finde ich sehr viel und zwar der Ehe lebend ähnlich.So und wenn man dies eben nicht ist,könnte ja der eine Haupt der andere Untermieter sein und es wird nichts abgezogen.Nur als Beispiel.Auch eine WG wäre dankbar.Wie gesagt,man soll sich am besten schon ans Gesetz halten auch da die Strafen erheblich sein können aber die ARGE kann nicht alles bestimmen und schon gar nicht Dir sagen wie Du leben musst.LG