Umtausch von mangelhaften Schuhen

Hallo liebe Experten,

angenommen jemand kaufte Schuhe und stellte später fest, dass der linke Schuh nicht ok war. Die Sohle war anders als beim rechten Schuh, man konnte damit nicht laufen. Der Kunde ging mit dem Kassenzettel zum Schuhgeschäft und wollte sie reklamieren, der Verkäufer nahm zwar den Schuh an, sagte aber, da der Schuh einen Tag getragen wurde, dass er die Schuhe nicht umtauschen könne und auch aufgrund dessen das Geld nicht auszahlen könne. Er schlug vor, dass der Schuh beim Schuster auf Kosten des Schuhgeschäftes repariert wird. Nun sollte der Kunde beide Schuhe da lassen und auch den Kassenzettel. Auf die Frage wann damit zu rechnen wäre, dass der Schuh abgeholt werden könne, wollte man den Kunden anrufen, die Reperatur würde höchstens 2 Tage dauern. Nun ist es so, dass der Kunde keinen Anruf bekam, auf den Anruf schon 10 Tage wartet und er dummerweise den Kassenzettel nebst Schuhe abgegeben hat. Welche Chancen hat er, dass er sein Geld zurück bekommt und ist es nicht so, dass man mangelhafte Ware erstattet bekommt?

Liebe Grüße - Heike

Oje Heike,

da hast Du Dich ordentlich verladen lassen. Der Kunde hat Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Und zwar (innerhalb der Gewährleistung 2 Jahre ab Kauf) unabhängig von der „Inbetriebnahme“ - ob die Schuhe getragen waren, ist egal. Das Geschäft wäre zum sofortigen Umtausch verpflichtet gewesen, sofern Du das wünschst. Diese ganze Reparatur-Geschichte wird unglaublich gern von Läden aller Art abgezogen, kann vom Kunden aber abgelehnt werden.

Was man aber nicht tun sollte, selbst wenn man sich von einem ach-so-sicheren Verkäufer einschüchtern läßt, ist seinen Kassenbon aus der Hand geben UND die Ware. Generell kann man zwar auch ohne Bon dann Mängel anzeigen, wenn man beweisen kann (z.B. durch Zeugenaussagen oder Individualität des Produktes - IKEA verkauft z.B. exklusiv IKEA-Zeugs), woher man das Produkt hat - aber jetzt kannst Du ja nicht mal mehr beweisen, daß Du die Schuhe je besessen hast, oder hat man Dir einen Reparaturbeleg o.ä. gegeben??

Die Entscheidung zwischen Reparatur und Tausch liegt auf jeden Fall bei Dir. Nur vom Kaufvertrag selbst kannst Du nur dann zurücktreten, wenn Du dem Verkäufer 2x Gelegenheit zur Reparatur gegeben hast und das nicht zufriedenstellend war. Das bezieht sich aber nur auf Geld-zurück! Du hattest ein Recht auf mangelfreie Schuhe SOFORT. Jetzt hast Du der Reparatur allerdings zugestimmt und aufgrund des fehlenden Bons mußt Du jetzt wohl drauf vertrauen, daß die Dich nicht komplett abzocken wollten und wenigstens zugeben, Dich wiederzuerkennen.

Viel Erfolg - und nächstes Mal einfach den Gesetzestext einpacken und böse damit wedeln, wenns Probleme gibt!!

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Hallo,

ich weiß, dass das dumm von mir war, beides anzugeben, das habe ich im Nachhinein auch festgestellt und beweisen kann ich gar nichts, weil ich alleine war, auch der Verkäufer war allein an der Kasse.

Die Schuhe die ich kaufte waren Markenschuhe und keine Eigenproduktion.

Das hätte ich eher wissen sollen - der Verkäufer hat nur meine Telefonnummer und meinen Namen, das hat er sich notiert, er wollte mich ja anrufen. Er hat mir gesagt, dass er die Schuhe, weil ich sie getragen hätte nicht umtauschen könne, ich habe das geglaubt und deshalb der Reperatur zugestimmt.

Morgen werde ich ins Geschäft geben und fragen was mit den Schuhen ist…

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Hi,

ich verweise mal auf den FAQ 1152(
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…)

Schönen Gruß

Christian

Hallo.

Die Entscheidung zwischen Reparatur und Tausch liegt auf jeden
Fall bei Dir.

Ich bin immer wieder verblüfft, wie überzeugend man falsche Aussagen äußern kann.

In der Tat ist es grundsätzlich so, daß der Kunde die Wahl zwischen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt hat. Dummerweise ist aber in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, daß der Verkäufer die Entscheidung trifft und wählt meist die Nacherfüllung (hier: Reparatur).

Wegen des großen Erfolges: FAQ:1152

Gruß,
Christian

man konnte damit nicht laufen.

da der Schuh einen Tag getragen wurde…

das problem ist mir bestens bekannt, da ich leider heiklige füße habe und außerdem eine große größe (41) habe, bei der es nichts zum umtauschen gibt. rückblickend würde ich sagen, daß ich ca. jedes zweite paar schuhe wieder zurückbringe, weil es irgendwie drückt und zwickt. bin eben empfindlich :wink:

da der schuh offensichtlich getragen wurde (sichtbar an der sohle!), war er offenbar zum zeitpunkt des kaufes in ordnung. auf diesen standpunkt stellt sich das geschäft meistens zuallererst - denn das ist die für sie beste verhandlungsbasis. rechtlich gesehen ist das auch völlig in orndung: wenn du die ware begutachtest und als „in ordnung“ klassifizierst und sie kaufst, dann ist der vertrag zustandegekommen. „späteres nichtgefallen“ zählt nicht. das hättest du dir vorher überlegen müssen. es gibt kein recht auf geldzurück nach ein paar tagen. (nur beim versandhandel gibt es das, da der käufer nicht die chance hat, die ware zu begutachten.)

also wenn du mit getragenen schuhen in ein geschäft gehst und ihnen irgendeinen defekt zeigst, werden sie sich meistens darauf zurückziehen: „der schuh wurde einen tag lang getragen, er war also in ordnung, was wollen sie.“ alles was jetzt kommt, hat mit recht und gesetz rein gar nichts mehr zu tun. damit würde ich gleich gar nicht anfangen! es geht NUR mehr um reine kulanz des geschäftes und abwiegung seiner interessen.

welche für dich günstigen ausgänge gibt es:

  1. bargeld zurück/stornierung (das ist deine verhandlungsbasis)
  2. umtausch gegen ein identisches paar (geht bei größe 41 aber nicht, da es nur 1 paar gibt *g*)
  3. ein anderes modell (geht oft nicht, denn sonst hätte ich ja dieses modell genommen…)
  4. zeitlich unbegrenztes guthaben
  5. guthaben für 2 wochen

reparatur ist jedoch NIEMALS bei mir drin. herumrennen für ein defektes paar schuhe, also einen defekt, den das geschäft zu verantworten hat - was erlauben die sich?

am besten fährt man (nach eigener erfahrung), wenn man bestimmt und von anfang an klar macht, was man sich als kunde von einem geschäft mit gutem ruf erwartet, nämlich kulanz und kundenfreundlichkeit. die chancen auf vollste stornierung steigen rapide, wenn man zur besten geschäftszeit kommt, und laut aber sehr höflich spricht. verstärkung durch „zufällig“ anwesende bekannte, verwandte, die mitargumentieren, hilft auch. meistens quiekt die tussi dann was davon, daß sie das „nicht darf“. keine falsche scham - den geschäftsführer holen lassen. und nach den namen der angestellten fragen oder am schild ablesen, damit sie wissen, daß du weißt, WER das theater zu verantworten hatte. aber IMMER höflich und besonders freundlich bleiben. das ist sehr schwer, wenn man leicht zornig wird :wink:

im schlimmsten fall (wenn ich kein bargeld bekomme) gehe ich auf ein guthaben ein, das im im allerschlimmsten fall an eine freundin oder verwandte verkaufe. irgendwer braucht schon schuhe. auf fehlendem geld oder einem kaputten schuh sitzengeblieben bin ich allerdings noch nicht.

viel glück
gruß
dataf0x

na ja…

da der schuh offensichtlich getragen wurde (sichtbar an der
sohle!), war er offenbar zum zeitpunkt des kaufes in ordnung.
auf diesen standpunkt stellt sich das geschäft meistens
zuallererst - denn das ist die für sie beste
verhandlungsbasis. rechtlich gesehen ist das auch völlig in
orndung: wenn du die ware begutachtest und als „in ordnung“
klassifizierst und sie kaufst, dann ist der vertrag
zustandegekommen. „späteres nichtgefallen“ zählt nicht.

Nein, aber wenn (!) es denn wirklich ein Sachmangel ist, dann ist die Argumentation natürlich nicht in Ordnung. Es gibt keine Genehmigung der Sache, die dann die Gewährleistung ausschließt (außer im Handelsrecht).

also wenn du mit getragenen schuhen in ein geschäft gehst und
ihnen irgendeinen defekt zeigst, werden sie sich meistens
darauf zurückziehen: „der schuh wurde einen tag lang getragen,
er war also in ordnung, was wollen sie.“

Vielleicht. Aber das sind Beweisfragen. Die Beweislast liegt beim Verkäufer (jedenfalls hier). Und da der Schuh getragen werden muss, ggf. auch länger, um den Mangel zu bemerken (wenn es denn einer ist --> Sachverhaltsfrage), ist deine Argumentation unschlüssig.

  1. bargeld zurück/stornierung (das ist deine
    verhandlungsbasis)
  2. umtausch gegen ein identisches paar (geht bei größe 41 aber
    nicht, da es nur 1 paar gibt *g*)
  3. ein anderes modell (geht oft nicht, denn sonst hätte ich ja
    dieses modell genommen…)
  4. zeitlich unbegrenztes guthaben
  5. guthaben für 2 wochen
  1. Gutschrift abzgl. 13,4% für 6 Tage und 5 Stunden…

reparatur ist jedoch NIEMALS bei mir drin.

Laut Gesetz schon (wenn denn ein Sachmangel vorliegt)

Levay

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Dummerweise ist aber in den meisten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festgelegt, daß der Verkäufer die
Entscheidung trifft und wählt meist die Nacherfüllung (hier:
Reparatur).

Interessant! Da ich im Palandt nichts dazu gefunden habe, wollte ich mal fragen, ob du Quellen über die Vereinbarkeit mit §§ 305 ff. BGB hast. Im Palandt wird es wie gesagt nicht erwähnt oder ich habe es nur nicht gefunden, aber dazu wüsste ich gern mehr.

Levay

PS. Ausdrücklich gefunden habe ich auch in § 307 BGB nix; trotzdem würde ich mich über weitere Infos freuen.

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Hallo,

Interessant! Da ich im Palandt nichts dazu gefunden habe,
wollte ich mal fragen, ob du Quellen über die Vereinbarkeit
mit §§ 305 ff. BGB hast. Im Palandt wird es wie gesagt nicht
erwähnt oder ich habe es nur nicht gefunden, aber dazu wüsste
ich gern mehr.
PS. Ausdrücklich gefunden habe ich auch in § 307 BGB nix;
trotzdem würde ich mich über weitere Infos freuen.

m.E. gibt § 309 8.bb) BGB den entscheinden Hinweis.

Gruß,
Christian

Hallo Heike,

angenommen jemand kaufte Schuhe und stellte später fest, dass
der linke Schuh nicht ok war.

Ich hab da mehrmals nur gute Erfahrungen im Schuh-Fachgeschäft gemacht. Ich weiß nicht warum, aber ich erlebe wiederholt, dass die Sohle von Sandaletten nach einiger Zeit anfangen zu quietschen. Das ist sehr unangenehm. Einmal hab ich mich drauf eingelassen, dass das Geschäft den gleichen Schuh nachbestellt hat - Ergebnis: das Quietschen kam innerhalb kurzer Zeit wieder. Seitdem such ich mir ein neues Paar Schuhe aus und zahle entweder die Differenz zum Rechnungsbetrag bzw. krieg sogar die Differenz als Bargeld ausgehändigt. Und es gab auch keinen Stress - die Verkäuferinnen kennen mich sofort; offensichtlich sind Reklamationen eher selten.
Gruß Regina

Hallo Regina,

das Schuhgeschäft ist neu und ich bin zum ersten Mal dort gewesen. Ich habe auch noch nie Schwierigkeiten beim Schuhumtausch gehabt. Letzte Woche habe ich mir wieder ein paar Schuhe gekauft, aber in dem Geschäft war ich schon oft, ich habe vorher nachgefragt ob ich die Schuhe umtauschen kann falls mir ein Mangel auffallen sollte, man sagte mir, dass der Umtausch selbstverständlich ist.

So, heute habe ich frei und werde gleich losgehen um nach den Schuhen zu fragen.

Liebe Grüße

Heike

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hab die Schuhe umtauschen können ;o)

o)

Hallo,

also wenn der Verkäufer mit solchen AGBs wedelt, würde ich ihm vorschlagen, daß er sich den Hintern damit abwischt. Denn wenn AGBs den gesetzlichen Betimmungen widersprechen, gelten die dortigen Aussagen nicht.
Das wär ja auch noch schöner, da würd ich als Verkäufer einfach mal locker jegliche Gewährleistung in meinen AGBs ausschließen, und wer dann kauft, ist selbst schuld!!

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also wenn der Verkäufer mit solchen AGBs wedelt, würde ich ihm
vorschlagen, daß er sich den Hintern damit abwischt. Denn wenn
AGBs den gesetzlichen Betimmungen widersprechen, gelten die
dortigen Aussagen nicht.

Ist schon klar, nur widersprechen derartige AGB den gesetzlichen Regeln nicht.

Das wär ja auch noch schöner, da würd ich als Verkäufer
einfach mal locker jegliche Gewährleistung in meinen AGBs
ausschließen, und wer dann kauft, ist selbst schuld!!

Sag mal, hast Du eigentlich meinen Artikel gelesen oder sind Dir gerade nur ein paar Gedanken durch den Kopf gegangen, die Du unbedingt aufschreiben wolltest? Ich frage, weil in diesen AGB gerade nicht jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, sondern lediglich festgelegt wird, daß zunächst Nacherfüllung versucht wird, d.h. hier Reparatur.

Der Ausschluß der Sachmangelhaftung ist natürlich nicht erlaubt, liegt hier aber auch nicht vor.

Gruß,
Christian

Hallo Chris,

ich habe Deinen Artikel genau gelesen. Mit dem Gewährleistungsbeispiel wollte ich nur verdeutlichen, daß es nicht möglich ist, in seinen AGBs dem geltenden Recht zu widersprechen. Daß es Dir nicht darum ging, ist mir wohl klar, ich wollte damit aber zeigen, daß etwas, das im Großen so absurd erscheint, im Kleinen auch nicht richtig ist.

Und DOCH, solche AGB widersprechen dem Gesetz, denn im BGB steht ausdrücklich: [Großschreibungen von mir zur Verdeutlichung]

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der KÄUFER kann als Nacherfüllung NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Wenn also in den AGB des Verkäufers (und ich weiß, daß das sehr oft der Fall ist) etwas steht wie „im Reklamationsfall behält sich der Verkäufer das Recht der Reparatur/der Wahl der Nacherfüllungsart vor“, dann widerspricht das direkt dem BGB und dieser Abschnitt der AGB ist ungültig.

Denn, und es ist mir ein besonderer Genuß, noch einmal genau die Aussage zu widerholen, die Dich zu Deinem etwas übereilten „wie man mit solcher Ernsthaftigkeit etwas Falsches behaupten kann“ bewegt hat - laut §439 BGB hat der KÄUFER die Wahl zwischen Reparatur und Ersatz.

Mir wurde schon mehrfach auf diese Art mit AGB gewunken. Ich habe jedesmal stumm ein BGB auf den Tisch gelegt - und bis jetzt bin ich jedesmal daraufhin mit einem Ersatzgerät heimgegangen.
Klar ist das immer ein riesiger Zeitaufwand, weil die Leute diskutieren, bis das zum Chef geht (der dann weiß, wie der Hase läuft) - aber das liegt wohl daran, daß es zu viele Kunden gibt, die auf ein selbstbewußt vorgebrachtes „aber in unseren von Ihnen akzeptierten AGBs steht…“ reinfallen.

Auch liebe Grüße,
L. Weipert

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Hallo Chris,

Eigentlich kann ich damit nicht gemeint sein…

Und DOCH, solche AGB widersprechen dem Gesetz, denn im BGB
steht ausdrücklich: [Großschreibungen von mir zur
Verdeutlichung]

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der KÄUFER kann als Nacherfüllung NACH SEINER WAHL die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen.

Ja, danke, den Paragraphen kenne ich. Dummerweise steht da nichts, das ausschließt, daß in AGB anderweitiges vereinbart werden kann.

Vielleicht mal bei Gelegenheit lesen:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Wenn also in den AGB des Verkäufers (und ich weiß, daß das
sehr oft der Fall ist) etwas steht wie „im Reklamationsfall
behält sich der Verkäufer das Recht der Reparatur/der Wahl der
Nacherfüllungsart vor“, dann widerspricht das direkt dem BGB
und dieser Abschnitt der AGB ist ungültig.

Nö.

Denn, und es ist mir ein besonderer Genuß, noch einmal genau
die Aussage zu widerholen, die Dich zu Deinem etwas übereilten
„wie man mit solcher Ernsthaftigkeit etwas Falsches behaupten
kann“ bewegt hat - laut §439 BGB hat der KÄUFER die Wahl
zwischen Reparatur und Ersatz.

Ja, es sei denn, die AGB geben etwas anderes vor.

Wie so oft gilt hier:
http://home.arcor.de/berger.chris/fresse.mp3

© Dieter Nuhr (http://www.nuhr.de)

Gruß,
Christian

Hallo Christian (entschuldige bitte, ich hatte gerade vorher einen mit „Chris“ unterschriebenen Artikel gelesen! War keine Absicht!),

also ich sehe nicht genau den Zusammenhang zwischen §309 8.bb) und dem, was wir hier ausfechten. Für mich besagt der Obengenannte (grob), daß es unzulässig ist, dem Käufer das Recht zu nehmen, nach fehlgeschlagenen Reparaturversuchen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Was hat das damit zu tun, ob der Verkäufer abweichend vom 439 über Reparatur oder Tausch entscheiden darf?

Übriges wäre es nett, wenn Du ein bißchen weniger persönlich aggressiv wärst. Ich mag Dieter Nuhr auch sehr gern (und denke (!!) manchmal genau das gleiche), aber eigentlich müßte man sich doch auch zivilisiert streiten können, oder? Ich schließe durchaus nicht aus, daß ich Unrecht habe, ich glaube es nur nicht. Und ich vertrete meine Ansicht hier doch auch, ohne andere zu mahnen, einfach ihre Klappe zu halten - wär ja auch ein trauriges Forum.

In diesem Sinne wünsche ich Dir eine gute Nacht,
L. Weipert

Guten morgen,

also ich sehe nicht genau den Zusammenhang zwischen §309 8.bb)
und dem, was wir hier ausfechten.

AGB unterliegen der Inhaltskontrolle des BGB (§§ 305 ff BGB). §309 8.bb)
besagt explizit, daß AGB-Klauseln unwirksam sind, die die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung beschränken, ohne daß ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung Rücktritt (den Kaufpreis) zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten usw. usf. Dagegen verstieß keine AGB, die mir bisher begegnet ist und das dürften einige hundert gewesen sein. Mal ganz davon abgesehen, daß die Branchenverbände ihren Mitgliedern zentral Muster-AGB zur Verfügung stellen.

Ich schließe
durchaus nicht aus, daß ich Unrecht habe, ich glaube es nur
nicht.

Ich darf dann noch mal den Absatz zitieren, mit dem alles begann:

Die Entscheidung zwischen Reparatur und Tausch liegt auf jeden Fall bei Dir.

Und diese Aussage ist und bleibt falsch. Warum, steht in meinen nachfolgenden Artikeln und nicht zuletzt im ersten Absatz dieses Artikels.

Gruß,
Christian