Umtauschrecht Kinderschuhe

Guten Tag!

Folgender Fall: neue Kinderschuhe, rosafarben und aus Wildleder wurden einen Tag getragen. Bereits abends ist am linken Schuh Farbe/ Wildleder abgeschürft. Darf die Verkäuferin einen Umtausch ablehnen oder muss sie die Schuhe tauschen?
Was kann man tun, wenn ein Umtausch verweigert wird?

Hallo,

linken Schuh Farbe/ Wildleder abgeschürft

wie ist denn die Abschürfung passiert? War sie schon da als der Schuh gekauft wurde oder ist es bei spielen oder krabbeln passiert.

Wenn es eigenverschulden war und die Ware in einem einwandfreien Zustand bei Kauf gewesen ist dann gibt es kein Recht auf Umtausch weil der Schaden selber ( in dem Fall vom Kind ) verursacht wurde.

Andere Ansicht… das Kind reißt einen Ratscher ins Leder und die Frau im Schuhladen soll diesen nun umtauschen weil er nach 1 Tag nicht mehr so schön aussieht, die Frau im Laden kann aber nichts dafür.
Wenn die Mutter nun einen neuen Schuh haben will was macht denn die Verkäuferin mit dem alten? Auf dem Schaden sitzen bleiben den sie noch nichteinmal zu verantworten hat?
Man erkundigt sich ggf vor dem Kauf über die Materialbeschaffenheit.
Gruß Sunny

Hallo,

wie ist denn die Abschürfung passiert? War sie schon da als
der Schuh gekauft wurde oder ist es bei spielen oder krabbeln
passiert.

Das wurde doch im UP geschrieben: Sie wurden einen Tag getragen. Und abends war der Lack ab.
Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht (nur bei Fernabsatz - natürlich). Außerdem waren die Schuhe bei Eigentumsübergang ja mangelfrei! Von daher - Pech gehabt! Vielleicht das nächste Mal zum Spielen noch die alten Schuhe anziehen…

Gruß,
Anke

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Folgender Fall: neue Kinderschuhe, rosafarben und aus
Wildleder wurden einen Tag getragen. Bereits abends ist am
linken Schuh Farbe/ Wildleder abgeschürft. Darf die
Verkäuferin einen Umtausch ablehnen oder muss sie die Schuhe
tauschen?
Was kann man tun, wenn ein Umtausch verweigert wird?

seltsame ansichten werden hier vertreten…

wenn man für kinder schuhe kauft, dann geht doch ein durchscnittskäufer davon aus, dass diese bei üblichem gebrauch durch kinder nicht bereits am selben tag die farbe verlieren. man könnte sich auch vorstellen, dass kinderschuhe besonders gegen äußerlichkeiten gewappnet sein müssten.
gerade wenn wildleder bei kinderschuhen verwendet wird, kann man auf eine andere beschaffenheit als bei „plastik“-schuhen ausgehen.

natürlich kann man sich jetzt trefflich darüber streiten, ob eine übliche bzw.zu erwartende beschaffenheit iSd § 434 I Nr.2 bgb bei solchen kinderschuhen gegeben ist.

aber bei beschädigtem schuhwerk nach nur einem tag des tragens sollte man zumindest an die mängelrechte denken, §§ 434ff.

meine antwort wäre daher (ohne genaueren sachverhalt), dass im zweifel eine nacherfüllung verlangt werden kann, § 439 I bgb.

@anke: auch das widerrufsrecht nach § 312b bgb ist kein gesetzliches umtauschrecht

Wenn es eigenverschulden war und die Ware in einem
einwandfreien Zustand bei Kauf gewesen ist dann gibt es kein
Recht auf Umtausch weil der Schaden selber ( in dem Fall vom
Kind ) verursacht wurde.

dass es nicht auf das „eigenverschulden“ (= mitverschulden) eines kindes (gewissen) alters ankommen kann, zeigen bereits §§ 254 II 2 iVm 828 bgb analog.

Andere Ansicht… das Kind reißt einen Ratscher ins Leder und
die Frau im Schuhladen soll diesen nun umtauschen weil er nach
1 Tag nicht mehr so schön aussieht, die Frau im Laden kann
aber nichts dafür.

wenn daneben ein rücktritts-/widerrufsrecht besteht, dann kann der schuh auch in 1000 fetzen vom kind zerrissen werden. es bzw. die eltern können trotzdem widerrufen/zurücktreten.
der verkäufer hat aber dann einen wertersatzanspruch in höhe des obj. wertes der schuhe, § 346 I, II bgb.

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Außerdem waren die Schuhe bei Eigentumsübergang ja mangelfrei!

echt ? das muss wohl zwischen den zeilen gestanden haben…

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Hallo,

Bereits abends ist am linken Schuh Farbe/ Wildleder abgeschürft.

ist aber nicht das gleiche wie:

wenn man für kinder schuhe kauft, dann geht doch ein
durchscnittskäufer davon aus, dass diese bei üblichem gebrauch
durch kinder nicht bereits am selben tag die farbe verlieren.

Gruß
loderunner (ianal)

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Bereits abends ist am linken Schuh Farbe/ Wildleder abgeschürft.

ist aber nicht das gleiche wie:

wenn man für kinder schuhe kauft, dann geht doch ein
durchscnittskäufer davon aus, dass diese bei üblichem gebrauch
durch kinder nicht bereits am selben tag die farbe verlieren.

ahso, das ändert natürlich alles !
dann verändere ich obigen satz (wenn du erlaubst) in:

…dass diese bei üblichem gebrauch durch kinder nicht bereits am selben tag durch abschürfung die farbe verlieren…

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Hallo,

…dass diese bei üblichem gebrauch durch kinder nicht bereits
am selben tag durch abschürfung die farbe verlieren…

Auf diese Schuhe solltest Du ein Patent anmelden. Obwohl ich befürchte, dass dieses eine ähnlich große Chance auf Erteilung hätte wie ein Perpetuum Mobile.
Sorry, aber offensichtlich hast Du keine kleinen Kinder oder das ist schon lange her. Schuhe, die sich nicht abschürfen lassen sind ein Ding der Unmöglichkeit. Genauso wie ein Auto, das keine Kratzer bekommen kann.
Ob die Schuhe hier allerdings mangelhaft waren oder nicht, kann man aus der Entfernung aber trotzdem nicht beurteilen. Da müsste man sie schon näher betrachten - und vielleicht sogar Sachverständiger sein.
Gruß
loderunner (ianal)

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Außerdem waren die Schuhe bei Eigentumsübergang ja mangelfrei!

echt ? das muss wohl zwischen den zeilen gestanden haben…

Zumindest liegt die Beweislast, dass die Beschädigung zweifelsfrei auf einen bei Gefahrübergang vorhanden Mangel zurückzuführen ist, beim Käufer.

Wie das in diesem Fall möglich sein soll, sehe ich nicht.

Gruß

S.J.

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Zumindest liegt die Beweislast, dass die Beschädigung
zweifelsfrei auf einen bei Gefahrübergang vorhanden Mangel
zurückzuführen ist, beim Käufer.

danke für den hinweis zur beweislastverteilung im mängelrecht !

hier auf die beweislast abzustellen ist aber ziemlich überflüssig, wenn du den sachverhalt nicht genau kennst bzw. das prozessuale verhalten des schuldners (z.b. die beweislast ist nur problematisch, wenn die dargelegte tatsache bestritten wird).

da wir den sachverhalt nicht in allen einzelheiten kennen, habe ich übrigens auch geschrieben, dass über mängelrechte nachzudenken ist und nicht dass sie auch vorliegen.
trotzdem ein sehr guter hinweis !

Hallo,

hier auf die beweislast abzustellen ist aber ziemlich
überflüssig, wenn du den sachverhalt nicht genau kennst bzw.
das prozessuale verhalten des schuldners (z.b. die beweislast
ist nur problematisch, wenn die dargelegte tatsache bestritten
wird).

Nochmal die Frage aus dem UP:
„Was kann man tun, wenn ein Umtausch verweigert wird?“
Was genau verstehst Du darunter, wenn nicht, dass der Mangel bestritten wird?
Gruß
loderunner (ianal)

Nochmal die Frage aus dem UP:
„Was kann man tun, wenn ein Umtausch verweigert wird?“
Was genau verstehst Du darunter, wenn nicht, dass der Mangel
bestritten wird?

du scheinst in diesen satz hineinzulesen, dass die fragestellerin nach dem konkreten hinweis über die (mögliche) mangelhaftigkeit der sache und auf die sich daraus ergebenden rechte gegenüber der verkäuferin mit ihrem begehren zurückgewiesen wurde.

um deine phantasie kann man dich nur beneiden ! sehr hilfreich, wenn man den sachverhalt besser kennt.
ich hoffe, den unterschied zwischen der ablehnung eines „umtauschverlangens“ und der eines möglichen nacherfüllungsanspruchs erkennst du.

Hallo,

Nochmal die Frage aus dem UP:
„Was kann man tun, wenn ein Umtausch verweigert wird?“
Was genau verstehst Du darunter, wenn nicht, dass der Mangel
bestritten wird?

du scheinst in diesen satz hineinzulesen, dass die
fragestellerin nach dem konkreten hinweis über die (mögliche)
mangelhaftigkeit der sache und auf die sich daraus ergebenden
rechte gegenüber der verkäuferin mit ihrem begehren
zurückgewiesen wurde.

Nein. Ich habe darauf hingewiesen, dass auch nach diesem Fall ausdrücklich gefragt wurde.
Gruß
loderunner (ianal)