Umzug ins EU-Ausland

Ich lebe seit vielen Jahren in Deutschland. Ich beziehe hier (deutsche) Witwenrente und bin freiberuflich tätig. Andere Einnahmen habe ich nicht und vorerst werde ich es auch nicht haben. Ich überlege es mir in mein Heimatland (EU) zurückzukehren. Über die Rente bin ich hier krankenversichert.

Auf folgenden Fragen möchte ich eine Antwort bekommen:

  1. In welchem Land werde ich steuerpflichtig?
  2. Kann ich meine Selbstständigkeit hier in Deutschland weiterführen? An welchen Bedingungen ist das geknüpft? Muss ich hier eine angemeldete Wohn-Adresse haben?
  3. Was ist mit meinem PKW? Kann es weiterhin hier gemeldet sein oder ich muss es in dem anderen Land anmelden (was sich wegen Kosten, wahrscheinlich nicht lohnt.)
  4. Was ist mit meiner Altersrente? Wird die mir zustehen? Kann ich weiterhin freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung zahlen?
  5. Steht einem die Riesterrente zu, wenn man im Ausland lebt?

Danke für die Antworten schon im Voraus
Viele Grüße

Hallo,

mal nach bestem Wissen und Gewissen:

  1. Du bist im Allgemeinen dort steuerpflichtig wo dein Wohnsitz ist.
  2. Warum würdest du das tun wollen? Im Ausland werden die Steuern vermutlich niedriger sein und du musst dich nicht mit dem deutschen Fiskus rumschlagen.
  3. Den PKW müsstest du an deinem Hauptwohnsitz anmelden. Im Ausland könnte die Versicherung durchaus günstiger sein.

Für 4. und 5. ändert sich mWn nichts.

Du solltest aber auf jeden Fall mit einem Experten sprechen, ein Webforum kann diesen nicht ersetzen.

Gruß,
Steve

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Fahrzeuge müssen dort angemeldet werden, wo das Fahrzeug seinen Standort hat, in erster Linie aus versicherungsrechtlichen Gründen. Man kann durchaus seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben und das Fahrzeug, das das ganze Jahr über auf der Finca in Mallorca steht, dort anmelden.

Ummelden eines Fahrzeug von einem EU-Land in ein anderes ist im übrigen kein besonders hoher Aufwand. Wenn man ein CoC (certificat e of conformity) des Herstellers vorlegen kann, ist das meist nicht viel aufwändiger als eine Ummeldung in D und die Kosten sind meist auch erträglich. Vom EU-Ausland nach D hat mich das um die 70€ gekostet. Außerdem übernehmen die Versicherungen den SFR.

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oder auch wo anders. Die Sache mit dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gilt für die persönliche Steuerpflicht, die sachliche Steuerpflicht ist je nach Einkunftsart anders bestimmt. So sind z.B. Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, ohne hier einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu haben, unter Umständen beschränkt steuerpflichtig mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - wenn mit dem Land, in dem sie Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden ihre Einkünfte sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland besteuert.

So ein Fall der sachlichen beschränkten Steuerpflicht liegt auch bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor: @MAron14 bleibt auch bei Wegzug mit ihrer Witwenrente in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie kann unbeschränkte Steuerpflicht mit der Rente beantragen, wenn ihre Einkünfte zu mindestens 90 % aus Deutschland stammen. Der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist vor allem der Grundfreibetrag und der Sonderausgabenabzug, die beide nur bei unbeschränkter Steuerpflicht greifen.

In diesem Zusammenhang wäre es hübsch, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit weierhin aus D kämen, damit die 90 Prozent erreicht werden. Das wäre aber nur möglich, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine „feste Einrichtung“ in Deutschland besteht (das ist viel weiter gefasst als eine Betriebsstätte, kann z.B. ein Laptop sein, das in D im Regal liegt und auch verwendet wird), und gleichzeitig keine in dem Land, in dem @MAron14 wohnen wird. An dieser Stelle: Es wäre bei internationalen Sachverhalten immer gut, die betroffenen Länder konkret zu benennen, weil auch innerhalb der EU die Doppelbesteuerungsabkommen nicht identisch sind - so wird etwa der Begriff der „festen Einrichtung“ in Polen vom Fiskus ganz anders gesehen als in Belgien.)

Schöne Grüße

MM

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In der EU und einigen assoziierten Ländern gilt das Prinzip, dass man von jedem Staat die Rente für die Zeit bekommt, die man dort gearbeitet hat, nach den dort geltenden Regeln und entsprechend der in dieser Zeit eingezahlten Beiträge. Als Gesamtbeitragszeit wird dabei die Summe der Beitragszeiten in allen Staaten zugrunde gelegt. Wenn man z.B. 35 Jahre in Deutschland und 5 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, wird man in beiden Ländern so behandelt, als hätte man 40 Beitragsjahre.

Von der DRV gibt es zu dem Thema Broschüren „Meine Zeit in …“ für jedes EU-Land, wo das alles schön erklärt wird.

Vielen Dank :slight_smile:

hier bin ich steuerfrei, im DEM Ausland zahlt man für jeden Cent, was in die Kasse kommt, steuer

Vielen Dank :slight_smile:

Verstehe ich das richtig, dass wenn ich in der Zukunft nur die Rente als Einnahme haben sollte, dann wäre ich in Deutschland zu den bisherigen Bedingungen steuerpflichtig?
Viele Grüße

hilfreiche Auskunft, Danke :slight_smile:

vielen Dank :slight_smile:
Ich vereinbare einen Termin bei der DRV-Beratungstelle
Alles Gute!

Servus,

das bist Du persönlich ganz bestimmt nicht.

Vermutlich zahlst Du keine Einkommensteuer, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Das kann ganz schnell anders sein, wenn Du in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig bist, sondern beschränkt steuerpflichtig mit der Witwenrente. Dann gibt es wie gesagt keinen Sonderausgabenabzug mehr und auch keinen Grundfreibetrag. Um das genauer zu bestimmen, braucht man den Beginn der Witwenrente und den Betrag.

Das hier

ist ganz bestimmt in keinem Land der EU so. Zwar ist es nicht überall gleich definiert, was Betriebsausgaben sind, aber Einkommensteuer wird in der EU nirgendwo auf die Einnahmen bezahlt, sondern immer nur auf das, was unterm Strich liegenn bleibt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Du würdest dann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, also mit Sonderausgabenabzug, Grundfreibetrag und eventuell Außergewöhnlichen Belastungen. Das macht das zuständige Finanzamt aber nicht von sich aus, sondern es muss beantragt werden.

Wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wegfallen, kann es je nach Höhe und Beginn der Rente in Frage kommen, zuerst den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu stellen und dann, nach der ersten Null-Veranlagung, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Das klappt aber nur, wenn das zu versteuernde Einkommen sichtbar auf Dauer den Grundfreibetrag nicht übersteigen wird.

Schöne Grüße

MM

Seit 1998 bekomme ich die Rente. Und die Rente ist (z.B.) 1000 Euro monatlich.
Denke ich richtig (nur beispielhaft und nur größenordnungsmäßig)?:
etwa 60% von der Rente ist Steuerpflichtig, also 7200 Euro
zu dieser 7200 Euro addiere ich Steuer-Grundfreibetrag in der Höhe von 10.000 Euro, falls ich im Ausland lebe
Dann kann ich die Lohnsteuertabelle nehmen und meine versteuerndes Einkommen liegt dann bei 17200 Euro.
D. h. müsste ich mit der Lohnsteuerklasse 1 jährlich etwa 500 euro Steuer zahlen
Stimmt das?
Viele Grüße

Du hast noch nicht geschrieben, um welches Land es geht. Oder habe ich das nur übersehen? Es gibt nämlich Länder, in denen die deutsche Rente dort versteuert wird, z.B. in Frankreich. Dann entfällt das ganze Thema mit beschränkter Steuerpflicht in D (und ggf. Berücksichtigung der deutschen Rente bei der Festlegung des Steuersatzes im anderen Land[Progressionsvorbehalt]) sofern man keine anderen Einkünfte in Deutschland hat.

Es geht um Ungarn
VG

Grundsätzlich ja, aber es gibt ein paar Einzelheiten:

kann in der Größenordnung passen, aber es ist wichtig, hier nicht den nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags „netto“ überwiesenen Betrag zu nehmen, sondern den Bruttobetrag der Rente, so wie er auf den Bescheiden steht, die es regelmäßig bei Erhöhungen gibt. Der Abzug des Beitragsanteils Kranken- und Pflegeversicherung kommt dann später, und dieser ist zu 100 Prozent abziehbar - aber nur bei unbeschränkter (persönlicher) Steuerpflicht in D.

Vom steuerpflichtigen Anteil der Rente - im Beispiel 7.200 € - wird bei beschränkter Steuerpflicht nichts mehr weiter abgezogen, d.h. das zu versteuernde Einkommen ist gleich dem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Die Lohnsteuerklasse hat keinen Einfluss auf die Festsetzung der Einkommensteuer, auch nicht bei Arbeitnehmern und auch nicht bei unbeschränkter Steuerpflicht.

Die Rechnung „zu versteuerndes Einkommen plus Grundfreibetrag (10.347 €)“ ist richtig, aber ich komme damit auf 1.511 € Einkommensteuer.

Es wird hier also interessant sein, wegen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland auf alle anderen Einkünfte zu verzichten (oder die Zwetschgen oder Aprikosen von dem kleinen Stück, das in HU fast jeder hat, direkt zu verwerten, so dass da gar kein Geld fließt, das den Fiskus interessieren würde - die Pálinka hat man dann halt selber konsumiert, wenn einer fragt).

Schöne Grüße

MM

Danke :slight_smile:

Alles Gute!