Umzugskosten von der Steuer absetzen

Mir ist bekannt, dass es die sogenannte Umzugskostenpauschale gibt. Aber wie genau damit umzugehen ist, ist mir nicht ganz klar. Manchmal liest man, diese Pauschale sei nur für „sonstige Umzugskosten“, sodass man spezielle Kosten, nochmal dazupacken kann, wie z. B. Kosten für Besichtigungen, für eine Schufaauskunft, doppelte Miete, Kosten für das Umziehen selbst (also Transportermiete bzw. Kosten eines Umzugsunternehmens), aber auch Kosten für einen neuen Herd…

Und es würde mich interessieren, wie das aussieht, wenn man innerhalb eines Jahres wegen der gleichen Stelle zweimal umzieht. Konkret gestaltet es sich so: Ich bin zum April umgezogen, weil ich im April eine Stelle in einer neuen Stadt antreten sollte. Aus verwaltungstechnischen Gründen konnte ich sie aber erst im August antreten. Zwischenzeitlich bin ich innerhalb der Stadt zum Juni aber noch einmal umgezogen, weil der reale Arbeitsweg eher 75 Minuten lang war und nicht gut ne halbe Stunde (wie die DB App behauptete). Jetzt wohne ich eher 5 bis 10 Minuten von der Arbeitsstelle entfernt.

Das stimmt so.

Im Regelfall nicht, es sei denn, es handelt sich um eine doppelte Haushaltsführung.

Bei einem innerstädtischen Umzug wird eine berufliche Veranlassung in aller Regel zu verneinen sein, es sei denn, es ergibt sich eine Arbeitswegersparnis von etwa einer Stunde durch den Umzug. Bei den genannten Zeiten kann dies durchaus angesetzt werden, im Zweifel muss man sich aber mit dem Finanzamt deswegen herumstreiten.

Servus,

oder in der bisherigen Wohnung sei der Herd am Stadtgas angeschlossen gewesen, das es in der neuen Wohnung nicht gäbe, so dass ein E-Herd beschafft werden muss. Man sieht an dieser Stelle, wie fürsorglich der Dienstherr sich um seine treuen Beamten kümmert - das BUKG färbt hier auf das schnöde ESt-Recht ab.

Schöne Grüße

MM
in Erinnerung an die großen Augen, die es bei einer Familie aus Thüringen 1992 gab, als sie erfuhr, dass man seit Öffnung der Grenze die erste Einrichtung der Wohnung im Westen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen konnte…

Das mit dem Herd war mir tatsächlich neu, deswegen habe ich nachgelesen.

In der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz
(BUKGVwV) wird doch tatsächlich die Herdfrage unter 9.3.1 geregelt. Ob diese für den Werbungskostenansatz heranzuziehen ist, ist jedoch nicht eindeutig. Einerseits ist in den Lohnsteuerrichtlinien der Ansatz gemäß BUKG vorgesehen (R 9 Abs. 2 Satz 1 LStR), andererseits werden Kosten für Neuanschaffungen ausgeschlossen (H9.9 „Höhe der Umzugskosten“ 8. Spiegelstrich LStH).

Also müssen wir die BFH-Rechtsprechung bemühen. Der BFH hat mehrfach geurteilt, dass das BUKG nicht absolut gilt, sondern dass die Anwendung dort nicht mehr vorzunehmen ist, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778, m. w. N.).

Zur Frage des Herds habe ich beim BFH nichts gefunden, aber Lampe für 347 DM und Boiler für 1000 DM wurden vom BFH als Werbungskosten bei einem beruflich bedingten Umzug ausgeschlossen (BFH vom 17. Dezember 2002VI R 188/98, veröffentlicht im BStBl, also auch von der Finanzverwaltung anzuwenden).

Somit würde ich vermuten, dass auch der Herd beim BFH scheitern könnte.

Aber probieren kann man es natürlich.

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