Umzugskostenpauschale

Hallo,

ich hatte das Problem zuerst als Expertenfrage abgeschickt. Die Antworten waren aber sehr unterschiedlich, daher möchte ich es auch im Forum versuchen.

Umzug wegen Stellenwechsel, laut WISO-Programm kann man geltend machen:

  • Transportkosten Spedition (lt. Beleg)
  • Maklergebühr (lt. Beleg)
  • Umzugskosten-Pauschale für sonstige Umzugskosten (€903, da schon ein berufsbedingter Umzug in den letzten Jahren)
  • Aufwendungen für die Wohnungssuche und Reisekosten für den Umzugstag ohne konkrete Belege, als „Kilometergeld“.

Um einen möglichen Einwand vorwegzunehmen: die Pauschale bezieht sich nur auf die „sonstigen“ Umzugskosten, das sind die ganzen Kleinigkeiten wie z.B. Ummelden des KFZ etc. Die Pauschale deckt nach meinen Recherchen NICHT den ganzen Umzug ab. Dafür wäre sie ja auch viel zu niedrig.

Was kann man tun, sollte das FA auf die Idee kommen, nur Posten mit konkreten Belegen anzuerkennen und die Pauschale und die Fahrtkosten der letzten beiden Punkte nicht?

Wohl: Widerspruch einlegen. Aber dazu wären konkrete Paragrafen als hilfreich. Bei meinen Recherchen habe ich aber nicht wirklich was Zitierfähiges zum Thema gefunden.

thx,
wolf

Darüber macht man sich dann Gedanken, wenn es soweit ist.

Was wäre wenn-Spielchen mit dem FA sind müßig, man kann sowieso nicht vorher abchecken, was denen so durch den Kopf geht.

Hm, Sie wissen aber schon, dass der „Spielchen“-Aspekt hier durch die Geschäftsbedingungen des Forums erzwungen wird, gell? :smile: In realiter also schon ein bisschen näher am Fall.

Trotzdem danke für das Interesse.

wolf

Servus,

grundsätzlich wird das Thema „Werbungskostenabzug bei Umzug“ in Abschnitt 9.9 LStR behandelt:

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r9.9…

Die Lohnsteuerrichtlinien sind nur für die Finanzverwaltung bindend, sie haben nicht den Charakter einer Rechtsnorm. Alldieweil jedoch bei der Veranlagung die Fälle im Schweinsgalopp durchgedroschen werden müssen, und wohl auch, weil es nicht wenige Sachbearbeiter bei den Finanzämtern gibt, die sich sehr ungern aus dem Fenster lehnen, darf man sie getrost als „wie eine Rechtsnorm gültig“ betrachten.

In der Ecke zwischen Regal und Gummibaum lehnt aber immer der Knüppel „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“. Dieser Begriff ist nirgendwo im Gesetz definiert, er wurde von der Rechtsprechung entwickelt und wird von der Verwaltung angewendet, wenn die von Dir angeführten Pauschalen in einem ganz offensichtlichen Mißverhältnis zu plausiblem tatsächlichem Aufwand stehen, z.B. bei sehr niedrigen Einkünften, die den Steuerpflichtigen schlicht dazu zwingen, billiger umzuziehen, als es das BUKG annimmt.

Wenn auf dieser Schiene argumentiert wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, im Einspruchsverfahren Stellung zu beziehen. Die hängen aber so stark davon ab, wie genau der Ansatz bei Veranlagung begründet wird, daß man das tatsächlich nicht vorher sagen kann - ich denke, das ist das, was Petz meint.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank für die Info. Eine grundsätzliche Frage zum Verfahren:

Den Einspruch kriegt, nehme ich an, derselbe Sachbearbeiter, der
auch den Bescheid verfasst hat, ja? Nun hat der sich seine Meinung ja
schon gebildet, eine Begründung einer Nicht-Berücksichtigung z.B.
einer Pauschale habe ich auf einem Bescheid noch nie gesehen.
Irgendwie kommt mir unter den Bedingungen ein Einspruch wenig
aussichtsreich vor, da ich ja die Entscheidungsgrundlage gar nicht
kenne.

Aber die eigentliche Frage: welche Gültigkeit hat der Bescheid über
den Einspruch? Kann man dagegen noch mal Widerspruch einlegen oder
ist das die letzte Instanz? Falls letzteres zutrifft, müsste man dann
wohl doch vorsorglich zum Steuerberater gehen.

thx,
wwd

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Servus,

Den Einspruch kriegt, nehme ich an, derselbe Sachbearbeiter,
der auch den Bescheid verfasst hat, ja?

Zunächst ja. Dann gibt es eine Verzweigung: Entweder er versorgt den Einspruch selber (= gibt ihm statt oder gibt eine Einspruchsentscheidung heraus = lehnt ihn ab; meines Wissens kann das auch bei der Veranlagung geschehen) oder er gibt ihn zur Rechtsbehelfsstelle (= lauter Freaks aus dem höheren Dienst, was ich so zu wissen glaube; jedenfalls Profis, die nicht vor lauter Laufschrittveranlagungen nicht mehr wissen, wo vorne und hinten ist).

Nun hat der sich seine Meinung ja schon gebildet,

Das Schöne an der viel beschumpfenen deutschen Bürokratie ist, daß bei ihren Aktionen persönliche Meinungen keinerlei Rolle spielen dürfen - jeder Federstrich ist kontrollierbar, und die Exekutive ist genau der gleichen Legislation unterworfen und wird durch genau die gleiche Iudikative kontrolliert wie ihr Opfer, der Steuerpflichtige. „Menscheln“ tut es da in anderem Zusammenhang. Ich erinnere mich an einen Fall aus glücklicheren Zeiten, als die finstere Seite der Macht bloß mit großer Mühe Zugang zu NV-Urteilen hatte, während man in der Steuerkanzlei dank DANUS alles mögliche finden konnte: Da hat sich ein Sachbearbeiter vom FA Tübingen aus einem Einspruchsverfahren, das endlich wie beabsichtigt beim Gutachter gelandet war, telefonisch verabschiedet mit dem Kommentar, da habe er viel gelernt dabei und es sei ihm ein Vergnügen gewesen. Selbiges ist mit annähernd gleichen Worten auch mal anlässlich einer USt-Sonderprüfung durch das FA Heidelberg geschehen - mündlich geht viel, wenn man sich unter Pfarrerstöchtern versteht.

eine Begründung einer Nicht-Berücksichtigung
z.B. einer Pauschale habe ich auf einem Bescheid noch nie gesehen.

Das verwundert mich sehr. Möglicherweise hat das an der Abfassung der Steuererklärungen selber gelegen? Grundsätzlich wird eine Abweichung von der eingereichten Erklärung immer begründet. Mit Textbausteinen oder individuell, ausführlich oder knapp - aber kommentarlos wird normalerweise nie von der eingereichten Erklärung abgewichen, s.o.: Sie funktioniert verlässlich wie ein (langsames, aber pünktliches) Uhrwerk, unsre Exekutive.

Irgendwie kommt mir unter den Bedingungen ein Einspruch wenig
aussichtsreich vor, da ich ja die Entscheidungsgrundlage gar
nicht kenne.

Das ist zwar nützlich, aber nicht notwendig: Es gab immer mal wieder Anläufe, daß im Rechtsbehelfsverfahren nur die Begründungen wirksam sein sollten, die im allerersten Anlauf zusammen mit dem Einspruchsschreiben angeführt werden. Davon ist aber nie was geworden. Man kann im Rechtsbehelfsverfahren jede Begründung, jedes Argument, jedes Beweismittel jederzeit nachschieben.

Aber die eigentliche Frage: welche Gültigkeit hat der Bescheid
über den Einspruch?

Die Einspruchsentscheidung lässt sich durch Klage am Finanzgericht anfechten.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, bereits im außergerichtlichen Verfahren alles Pulver zu verschießen, das man hat. Das vergrößert die Chancen, im außergerichtlichen Verfahren klarzukommen.

Wobei es - s.o. - auch nicht verkehrt ist, ganz außerhalb des formellen Verfahrens mal Kontakt mit der finsteren Seite der Macht z.B. per Telefon aufzunehmen: Wenn tatsächlich eine (vermeintlich oder auch real) abweichende Veranlagung ohne Begründung erfolgt ist, kann das manchen Knoten lösen.

Schöne Grüße

MM

zur Rechtsbehelfsstelle (= lauter Freaks aus dem höheren
Dienst,

Das ist nicht richtig.

Die Sachbearbeiter/innen sind auch im gehobenen Dienst.

Die Sachgebietsleiter/innen der Rb-Stelle sind aber immer Juristen und damit im höheren Dienst.