UN-Generalsekretär zum Thema Asyl

Hallo,

Ban Ki-moon hatte schon in der vergangenen Woche „ernsthafte Sorge“ über die Einschränkungen an den Grenzen „mehrerer Balkanstaaten“ geäußert. Asylbewerber nach ihrer „vermeintlichen Nationalität“ zu klassifizieren verstoße „gegen das Recht aller Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität Asyl zu beantragen“ und ihre persönlichen Fälle vorzutragen, hieß es in einer Mitteilung des UN-Generalsekretärs. Er rief die Staaten der Region auf, sich an die internationalen Bestimmungen für den Umgang mit Flüchtlingen zu halten.

Könnte mir mal jemand eine Quelle zu dieser Mitteilung des Generalsekretärs bzgl. des (An)„Rechts“ nennen?
Die GFK kann es IMHO nicht sein, derweil aus ihr keineswegs das individuelle Recht hervorgeht, eine beliebige Staatsgrenze zu übertreten und um Asyl nachzusuchen. Auch dann nicht, wenn das viele glauben mögen. Ich lasse mich jedoch diesbezüglich gerne (mit Quellenangabe) berichtigen.

Gruß
vdmaster

Es treibt dich anscheinend um, das Thema.

Hallo,

es ist das innen- und europapol. wichtigste Thema. Aktuell wg. der Anschläge in Paris und dem Einsatz der BW zur Bekämpfung des IS (sowie der Al-Nusra) nur medial nicht mehr so exklusiv im Vordergrund.

vdmaster

Hi,

Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN?

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Gruss
K

Hallo,

Territoriales Asyl: Nach allgemeinem Völkerrecht gibt es kein Recht eines aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgten Individuums auf Zuflucht in einem Staat seiner Wahl. Das Völkerrecht garantiert lediglich die Befugnis der Staaten, Verfolgten territoriales Asyl zu gewähren. Die Asylgewährung darf daher von anderen Staaten, insbesondere vom Heimatstaat des Flüchtlings, nicht als völkerrechtswidrige Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines fremden Staates angesehen werden.

Und die GFK regelt dann bei Gewährung des Asyls die Rechtsstellung des Asylanten.

Es ist also weder dem Individuum verboten (Artikel 14 der UN-Menschenrechtskonvention) um Asyl nachzusuchen, noch dem Staat, bei dem nachgesucht wird, dieses Asyl abzulehnen. Die einzige Ausnahme ist das Verbot der Zurückweisung in den Verfolgerstaat.

Von daher hat der UN-Generalsekretär IMHO/IANAL mit dem (über)moralischen Zeigefinger gewedelt und dies im Nebel.

Gruß
vdmaster