Unangekündigte Stegreifaufgabe

Hallo Experten,

folgende hypothetische Situation: Ein junger Mensch macht eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Bundesland Bayern (1 Berufsschultag pro Woche). In Bayern ist es üblich das sogenannte Extemporale (Stegreifübungen) geschrieben werden. Im „normalen“ Ganztagsschulbetrieb (z. B. Gymnasien) sind diese wie folgt in der Schulordnung definiert:

  1. Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.
    2.Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.

In der Schulordnung für Berufsschulen gibt es hierzu keine Zeitangaben.

Nun hat sich folgendes zugetragen: Es wurde in einem Fach eine unangekündigte EX über etwa 60 Minuten geschrieben. In den vorangegangen 2 Schulstunden wurden Hausaufgaben kontrolliert bzw. Übungsaufgaben gemacht, die das Themengebiet behandeln. Im weiteren Tagesverlauf wurde eine angekündigte Schulaufgabe in einem anderen Fach geschrieben.

Meine Frage zielt darauf ab, ob es Aussicht auf Erfolg hätte, diese Ex bei der Schulleitung in Frage zu stellen.
Die Argumente dafür sind:

  • allein schon der Umfang von 60 Minuten für eine unangekündigte Stegreifaufgabe lässt darauf schließen, dass es sich nicht um das Abfragen von Unterrichtsstoff von zwei unmittelbar vorangegangenen Stunden beträgt.
  • zudem war am selben Tag eine Schulaufgabe angekündigt, auf die man gelernt hat.

Danke für Eure Einschätzungen

Super, toller Arbeitnehmer…
Hallo,

einfache Gegenfrage: Glaubst Du, dass es sich lohnen würde Dich bei einem Arbeitgeber zu beschweren, wenn Dir im Arbeitsleben Aufgaben gestellt werden, die nicht mindestens 2 Wochen zuvor angekündigt wurden oder die länger als 20 Minuten zur Bearbeitung beanspruchen?

Mach aus einer Fliege keinen Elefanten - das ist meine Meinung dazu und hoffe vor allem, dass es keinem Deiner potentiellen Arbeitgeber gelingen wird, Dich mit diesem Posting irgendwie in Verbindung zu bringen.

Grüße
Thorsten

Lieber Thorsten,

du hast den Sachverhalt nicht verstanden. Welche potentiellen Arbeitgeber?

Ist irgendwas schiefgelaufen bei dir heute? Musst du irgendwo Frust rauslassen?

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Hallo,

Im „normalen“ Ganztagsschulbetrieb (z. B. Gymnasien) sind
diese wie folgt in der Schulordnung definiert:

Und da liegt der Denkfehler: Hier zählt nicht die Schulordnung der Gymnasien sondern für Berufsschulen.
http://by.juris.de/by/BerSchulO_BY_2008_rahmen.htm

Das heißt all das:

  1. Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher
    angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar
    vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll
    höchstens 30 Minuten betragen.
    2.Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf
    höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden.
    Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.

… kannst du eben in die Tonne treten in deinem Fall.

In der Schulordnung für Berufsschulen gibt es hierzu keine
Zeitangaben.

Eben!

Nun hat sich folgendes zugetragen: Es wurde in einem Fach eine
unangekündigte EX über etwa 60 Minuten geschrieben. In den
vorangegangen 2 Schulstunden wurden Hausaufgaben kontrolliert
bzw. Übungsaufgaben gemacht, die das Themengebiet behandeln.
Im weiteren Tagesverlauf wurde eine angekündigte Schulaufgabe
in einem anderen Fach geschrieben.

D.h. die Schüler hatten sogar Gelegenheit alles nochmal einzuüben!

Meine Frage zielt darauf ab, ob es Aussicht auf Erfolg hätte,
diese Ex bei der Schulleitung in Frage zu stellen.

Definitiv nein!

Die Argumente dafür sind:

  • allein schon der Umfang von 60 Minuten für eine
    unangekündigte Stegreifaufgabe lässt darauf schließen, dass es

Da es keine Zeitvorgabe in der BSO gibt, ist das kein Argument.

sich nicht um das Abfragen von Unterrichtsstoff von zwei
unmittelbar vorangegangenen Stunden beträgt.

Da hierzu nichts in der BSO steht, ist das kein Argument!

  • zudem war am selben Tag eine Schulaufgabe angekündigt, auf
    die man gelernt hat.

Da hierzu nichts in der BSO steht, ist das kein Argument!

Also alles in allem: Vergiss es. Es wirkt nur lächerlich, wenn das Ei schlauer sein will als die Henne :wink:

Gruß
Wawi

Der Lehrer gibt also 45min für eine 20min-Aufgabe. Beim nächsten Mal wird er sich an die 2omin halten, wenn du ihm das so aufführst.

Hallo,
ich glaube, es geht darum, dass eine „Berufsschule“ auf einen Beruf vorbereiten soll…

Beatrix

Eine Prüfung ist keine Aufgabe
Hallo Thorsten

einfache Gegenfrage: Glaubst Du, dass es sich lohnen würde
Dich bei einem Arbeitgeber zu beschweren, wenn Dir im
Arbeitsleben Aufgaben gestellt werden, die nicht mindestens 2
Wochen zuvor angekündigt wurden oder die länger als 20 Minuten
zur Bearbeitung beanspruchen?

Ich möchte folgendes zu Bedenken geben.
Eine Prüfung ist keine Aufgabe. Eine Prüfung ist die Beurteilung einer Leistung, nämlich der Lernleistung.

Stell dir folgendes vor. Dein Chef ist stinkesauer und macht dich rund. Er geht in ein Meeting wo er deine Zahlen in Form einer Präsentation braucht und du hast sie noch nicht fertig.

Eigentlich solltest du die Zahlen in zwei Wochen abliefern. Davon, dass er die Zahlen heute schon braucht war nie die Rede.
Aber sicherlich konnte dein Chef davon ausgehen, dass du alles stehen und liegen lässt, sobald du von der Aufgabe wusstest, um sie so schnell wie möglich fertig zu haben.
Also macht er dich zu recht fertig,… oder?

Ich schätze mal, dass sich 9 von 10 Arbeitnehmern in einer solchen Situation ungerecht behandelt fühlen. Auch Schüler möchten schon gerne wissen, wann eine Prüfung ist, um dafür noch mal lernen zu können.

Spontane Prüfungen mögen im Rahmen sinnvoll sein, denn die Schüler sollen durchaus auch Zwischenzeitlich lernen.
Und wenn sie nicht sinnvoll sind, gilt der Hinweis, dass das Leben, Lehrer und Chefs nun mal nich fair sind und dass man wissen sollte, wann es sich lohnt um vermeintliche Rechte zu kämpfen.

Gruß
Carlos

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