Warum klärst Du die Frage nicht schriftlich mit dem Amtsgericht?
Hallo!
Du musst Dich an den offenbar eingesetzten Nachlasspfleger wenden, er handelt im Namen und für die/den noch unbekannten Erben.
Er war in der Wohnung, hat sich um die Bestattung und die Auflösung der Mietwohnung (so klingt es ja) gekümmert. Und wer sonst sollte einen Überblick über Vermögen und ggf. auch Schulden haben.
Man hat es dir sicher geschrieben,Erbe wird man automatisch. Du muss hingegen innerhalb der Frist ablehnen.
Noch ein Hinweis: Man kann nach Erkennen einer Überschuldung auch noch Nachlassinsolvenz beantragen und so die Haftung auf die Höhe des Erbvermögen begrenzen.
MfG
duck313
Ich habe dort angerufen, und man sagte mir, man dürfe mir keine Auskünfte geben.
Ist das schriftlich eine andere Sache?
Danke für die schnelle Antwort!
Aber wie komme ich an den Nachlasspfleger ran? Und auf welcher Grundlage ist er mir auskunftspflichtig? Ich find dazu nichts, nur über seine Auskunftspflicht gegenüber Gläubigern.
Natürlich. Wenn du eine Anfrage oder eine Information vom Gericht geschickt bekommst und dann daraufhin schriftlich antwortest, müssen die ja auch wieder reagieren und zwar mit der Sicherheit, dass Du auch tatsächlich die Person bist die das Erbe beanspruchen kann.
Und die ist bei einer Person, die schriftlich mit Aktenzeichen und so weiter antwortet, in der „Sicherheitsstufe“ durchaus gegeben.
Hallo,
naja, laut diesem Threat:
ist Auskunft eher nicht zu erwarten…
Hallo,
kannst du da persönlich vorsprechen, oder ist es zu weit weg? Beim von dir verlinkten Thread steht nicht vom Nachlasspfleger, insofern sind bei dir andere Voraussetzungen. Und das hier kommt zwecks möglicher Schadenbegrenzung auch in Frage: Unbekanntes Erbe in Erfahrung bringen
Gruß
Christa
Wenn Du nicht in der Lage oder nicht Willens bist beim Nachlassgericht eine konkrete Anfrage in vernünftiger Form, nämlich schriftlich zu stellen, wirst Du sicher keine Auskunft bekommen.
Wir leben nicht in einem rechtlichen Schlaraffenland, wo einem die gebratenen Tauben ohne eigenes Zutun in den Mund fliegen.
Was ist daran so schwierig ein Schreiben zu formulieren, dass der Halbonkel unbekannt ist und Du für eine Annahme oder Ablehnung der Erbschaft überhaupt erst einmal Informationen benötigst um was es sich bei der Erbschaft handelt.
Hallo,
deine Zurechtweisung von wegen „das ist hier kein Schlaraffenland“ ist etwas unpassend und auch nicht hilfreich.
Ich habe keinerlei Schwierigkeiten ein Schreiben aufzusetzen und zu senden.
Allerdings kommt mir das Amtsgericht wenig hilfreich vor und ich möchte mich vorab hier schlau machen, welche Fallstriche lauern und woruf ich achten muss, auf welche Rechte ich mich berufen kann.
Deine Ratschläge sind ja nur allgemein gehalten, deshalb vermute ich, dass du dich mit Erbrecht eher wenig auskennst.
Von daher überlasse es doch den Leuten hier, die Wissen zu diesem Thema haben, zu antworten.
Die gibt es ja dankenswerterweise auch.
Das war Deine Frage
Und darauf hast du eine klare Antwort bekommen.
Dann mach das doch, statt mit Gegenargumenten zu kommen wenn jemand wie z.B. COOK1 Dir das rät.
Niemand hier ist entzückt wenn jemand so re- und agiert wie Du´s hier zur Schau stellst und dem AG schon von vornherein Unfähigkeit uterstellst.
ramses90
Danke. Mehr möchte ich von dir auch nicht wissen.
Du hast aber verstanden, dass du tätig werden musst?
Danke für den Hinweis, wäre ich von allein nicht drauf gekommen.
Danke für die freundliche Antwort.
Nur bist du bei der Fragestellung nicht von alleine gekommen!
Was ist eigentlich mit euch los? Müssen Neulinge eure Ohrfeigen unbedingt auf Knien in Empfang nehmen?
Komisch, dass du das nun an meinen Beitrag anhängst. Dabei war der Hinweis völlig anders in der Intention. Wenn hier aber offensichtlich runtergeputzt wird….
Aber nun denn.
Ich kann das aber gerne noch einmal mit einer Erklärung versehen: Die Fragestellung lautet, ob das Erbe ANGENOMMEN werden solle. Es taucht zwar bereits der Hinweis auf, dass es hier nicht um eine Annahme geht, aber eher beiläufig, der Fragesteller geht darüber hinweg und das wird konkret nicht mehr Thema, weil es tendenziell mehr um anderes geht.
Explizit noch mal darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, etwas zu tun, und Nichtstun in dem Fall nicht bedeutet, dass man dann auch mit dem Erbe nichts mehr zu tun hat, ist also genau das Gegenteil vom Bedürfnis, jemanden auf den Knien zu sehen.
Der Hinweis war also nicht nur gut gemeint, er war auch gut und richtig. Die Reaktion darauf war es weniger.
Möchtest du eigentlich einen ähnlich freundlichen Hinweis bekommen, wenn du Leute bestimmte Reaktionen hinweist? Oder verzichtest du dankend im Voraus?
Die Fragestellung lautet, ob das Erbe ANGENOMMEN werden solle.
Ok, aber schon bald fragte er, wohin er sich wie wenden könne.
Tut mir leid, dass meine Kritik ausgerechnet dich getroffen hat. Du warst der Letzte bisher und ich meinte die ganze Reihe derer, die neuerdings rudelartig über Fragesteller herfallen und sie in der Luft zerreißen, wenn sie nur den kleinste Makel erkennen lassen.
Schöne Grüße
Ann da Cava
Genau deinen letzten Punkt finde ich auch zunehmend scheiße und habe das auch oft genug angemeldet. Ich kann ja nun auch munter diskutieren. Aber hier gibt es einige Platzhirsche, die auch außerhalb einer hitzigen Diskussion sofort pöbeln. Bekannten Foristen gegenüber wie fremden Fragestellern. Richtige Gossenpöbler… die aber leider Narrenfreiheit haben.
Zur Fragestellung selbst: Ich bin mir wirklich immer noch nicht sicher, ob der Fragesteller den Aspekt speziell verstanden hat. Denn die Frage, wohin man sich wenden muss, um zu klären, ob as Erbe sich lohn oder nicht, ist noch eine andere als zu kapieren, dass man es jetzt bereits an der Backe hat und im Grunde nur noch um die Frage geht, ob man es AUSSCHLÄGT.
Aber man kann nicht mehr tun, als explizit noch mal darauf hinzuweisen. Es ist oft beim Thema Erbe, aber nicht nur dort, so, dass landläufig wirklich grundlegend falsche Voraussetzungen in den Köpfen sind (populäre Irrtümer), die hier aber sehr teuer werden können.
Zunächst einmal bist Du jetzt automatisch Erbe geworden und mit Kenntnis des Anfalls der Erbschaft beginnt die sechswöchige Frist für eine mögliche Ausschlagung des Erbes. Soweit hier die Angst besteht, dass das Erbe ggf. überschuldet sein könnte, oder mehr Aufwand als Nutzen bringt, ist jetzt also Tempo angesagt.
Zunächst einmal spricht die Einrichtung der Nachlasspflegschaft dafür, dass das Erbe nicht gleich auf den ersten Blick überschuldet ist. Der Nachlasspfleger ist zudem verpflichtet ein Nachlassverzeichnis für das Gericht zu erstellen, und es besteht nach § 13 FamFG ein Anspruch des Erben auf Einsicht in die Nachlassakte, in der das Nachlassverzeichnis und sonstige ggf. interessante Dinge zum Nachlass zu finden sind. D.h. dieser Anspruch sollte schriftlich gegenüber dem Gericht mit einem Antrag auf Akteneinsicht vor Ort im Gericht geltend gemacht werden.
Weiterhin ist der Nachlasspfleger verpflichtet das von ihm verwaltete Erbe an den Erben auszuhändigen. Hier machen mich die lediglich geltend gemachten € 150,-- allerdings stutzig. Normalerweise kostet eine Räumung deutlich mehr. Da müsste der Hausrat entweder minimal (vielleicht gar keine echte Wohnung, sondern nur ein Bett in einem Pflegeheim o.ä.), oder aber so werthaltig gewesen sein, dass ein Entrümpler den fast vollständig gegen seinen Aufwand gestellt hat. Auf jeden Fall müssten bei einer Räumung wichtige persönliche Unterlagen gesichert worden sein, die der Nachlasspfleger jetzt aushändigen müsste. Darunter natürlich auch Daten zu ggf. bestehenden Konten und Depots, …
Unabhängig von diesen offiziellen Schritten sollte man die letzte Adresse des Erblassers aufsuchen, sich dort einen Eindruck vom Umfeld verschaffen und z.B. Nachbarn ansprechen um etwas über die Lebensumstände und wirtschaftliche Situation zu erfahren.