Das Gesetz bietet einige wenige Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen - etwa durch die Beantragung einer Nachlassinsolvenz. Dann haftet man nicht mit dem Privatvermögen.
Auf diese Möglichkeiten/Lösungen hatte ich Sie am Schluss hingewiesen. Ich kenne 3 Lösungen: Die Anfechtung der irrtümlichen Erbschaftsannahme, die Nachlassinsolvenz und die Nachlassinventarisierung. Die Erläuterungen hierzu würden ein Buch füllen…
MfG
H.G.