Unbezahlte Nachabeit aufgrund unzufriedenen kunden rechtens?

Hallo,

im speziellen fall geht es darum das ein freund von mir in einer gebäudereinigungsfirma arbeitet und einen auftrag bekommen hat eine grundreinigung inc. beschichtung durchzuführen.er hat den beruf gelernt und ist gut in dem was er tut. der auftrag wurde von der firma das 2te mal gemacht und es gab beim ersten mal 2x so viel zeit. nun hat er es twar in der zeit geschafft aber der kunde ist mit dem ergebniss nicht zufrieden.
jetzt soll er alles nochmal machen mit einem kollegen der das erste mal nicht dabei war. mein freund soll das alles nun unbezahlt machen und der kollege bekommt es bezahlt. es handelt sich hierbei um einen arbeitsaufwand von ca. 8-14h pro mann.

ist das rechtens das mein freund jetzt 8-14h unbezahlt arbeiten muss?

Hi!

Nein, ist es nicht.

Abgesehen vom guten alten § 612 BGB wird hier mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch das MiLoG eine Rolle spielen. Vielleicht sollte der Chef sich vorab schon mal mit dem dort niedergeschriebenen § 21 vertraut machen …

VG
Guido

Servus,

jetzt muss man halt abwarten, ob @Noxeo nicht doch gleich mit dem ‚Subunternehmer‘ um die Ecke kommt - das wäre in dieser Branche eigentlich zu erwarten.

Schöne Grüße

MM

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wie meinst du das?

Im Raumreinigergewerbe gibt es genauso endlos lange Subunternehmerketten wie im Trockenbau und im Straßentransport.

Selbst wenn es sich bei den Subs um echte Selbständige handelt, benutzen diese häufig Begriffe, die eigentlich nur zur nichtselbständigen Arbeit gehören, weil sie den Unterschied nicht kennen.

Die Nacharbeit bei Mängeln wäre im Fall eines selbständigen Subunternehmers ganz anders zu beurteilen als im Fall eines angestellten Nichtselbständigen. Es käme dann darauf an, welche Leistung genau beauftragt worden ist.

Schöne Grüße

MM

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Hi!

OK - auf die Idee kam ich jetzt nicht.

Gut, dass Du so aufmerksam bist …

Gruß
Guido

das unternehmen ist eine gmbh und es war ein auftrag für ein anderes unternehmen(was aber eher eine ausnahme ist) normalerweise fungiert das unternehmen in dem er arbeitet nicht als subunternehmen.

an und für sich ist es ein ganz normales arbeitgeber/-nehmer verhältniss.

Danke für die Aufklärung - dann war meine Antwort korrekt.

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wenn ich die § richtig verstehe MUSS JEDE arbeitsleistung ich diesem fall vergütet werden?! wird die arbeitsleistung nicht vergütet ist es schwarzarbeit. wo nätürlich noch die frage wäre „was ist wenn wärend der arbeit meinem freund was passiert?“ ist er denn versichert?

Das kann doch keine „Schwarzarbeit“ sein.
Der Mann ist doch angestellt und ob der Lohn kriegt oder nicht ändert doch nichts daran. Das ist doch eine Sache zw. Firma und Angestelltem, der Auftraggeber hat damit nichts zu tun.
Natürlich ist er unfallversichert während der Arbeit.

Vereinfacht: Ja.

Ziemlich klar: Nein.

Dann wird die Berufsgenossenschaft sich der Sache annehmen - Dein Mann hat diesbezüglich nichts zu befürchten.

Der § 612 BGB hat „nur“ die Auswirkung, dass man zivilrechtliche Ansprüche hat.
„Arbeit nur gegen Geld“ - so in etwa.
Niemand wird da tätig, es sei denn, der Arbeitnehmer veranlasst etwas, in dem er seine Ansprüche einfordert.

Das Mindestlohngesetz ist da ein etwas anderes Kaliber.
Zuständig für die Kontrolle ist der Zoll mit sehr weit greifenden Befugnissen.
(Ein Vorsitzender des Landesarbeitsgerichts in Stuttgart sagte mal: „Das Erste, was die beim Zoll lernen, ist das Schießen.“)

Wer einmal mitbekommen hat, wie die Leute vom Zoll bei einer Überprüfung typischer Unternehmen der Niedriglohnbranchen - Gebäudereinigung gehört zweifellos dazu - auftreten, wird sich überlegen, ob er da wirklich bescheißt (das ist wohl auch der Sinn des Ganzen).
Wenn man sich die Strafen aus dem MiLoG anschaut (bis zu einer halben Million ist schon eine Hausnummer), dann weiß man recht flott, dass es eben nicht mehr um kleine Delikte geht.

VG
Guido

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