Unfall beim Einparken

Hallo,

ein Fahrer fährt auf einem markierten Parkplatz in eine freie Parklücke. Als er schon zu ca. einem Drittel eingefahren war öffnet ein Kind bei einem bereits eingeparkten Fahrzeug, das auf dem nebenstehenden linken Parkplatz stand, die rechte hintere Fahrzeugtür.
Die Tür verhakte sich auf der linken Seite des einparkenden Fahrzeugs und es entstanden zum Teil beträchtliche Schäden.

Wie sieht hier die Schuldfrage aus?

Gruß
nicki

Hallo,

vom spontanen Gefühl her würde ich sagen, der Halter des Fahrzeuges, an dem die Tür auf ging ist Schuld.

Aber so einfach muss es nicht sein, denn es könnter natürlich die Frage auftreten, ob der Einparker nicht zu nah heran gefahren ist. Und es stellt sich die Frage, warum sich da etwas „verhakt“, ist der Einpaker weiter gefahren, obwohl er gemerkt hat, dass da eine Tür aufging?

Also ich würde da den Verkehrsrechtsschutz aktivieren und mich beraten lassen…

Gruß

Moin!

ein Fahrer fährt auf einem markierten Parkplatz in eine freie
Parklücke. Als er schon zu ca. einem Drittel eingefahren war
öffnet ein Kind bei einem bereits eingeparkten Fahrzeug, das
auf dem nebenstehenden linken Parkplatz stand, die rechte
hintere Fahrzeugtür.
Die Tür verhakte sich auf der linken Seite des einparkenden
Fahrzeugs und es entstanden zum Teil beträchtliche Schäden.

Wie sieht hier die Schuldfrage aus?

Vorwärts oder rückwärts gefahren?

Informiere umgehend Deine Versicherung.
Daraufhin würde ich mir einen Rechtsanwalt suchen.

Mehr kann Dir hier niemand sagen.

Gruß,
M.

Zunächst gilt bei der Schuldfrage der Anscheinsbewesi, dass der die Tür Öffnende den Unfall dadurch allein verursacht und verschuldet hat, dass er sich beim Türöffnen nicht so verhalten hat, dass jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre.

Allerdings wäre zu klären, ob das Kind (!) die hierbei zugrundeliegende erforderliche Einsicht in die Gefahren öffentlichen Straßenverkehrs besaß oder ob der Unfall gar bei durch ebenso erforderlicher Sorgfaltpflicht des Einfahrenden zu angemessener Geschwindigkeit oder erforderlichem Seitenabstand, der ein vorsichtiges Öffnen der Tür ermöglichen muss, tatsächlich unabwendbar war.

Hier darf man Zweifel haben und es dürfte, wie regelmäßig anzutreffen, IMHO auf eine quotale Schandensteilung hinauslaufen.

G imager

Hallo,

[…]
Also ich würde da den Verkehrsrechtsschutz aktivieren und mich
beraten lassen…

Wo kommt dieser Punkt jetzt her? Davon stand nix in dem Posting! Oder habe ich es übersehen?

[…]
zu angemessener Geschwindigkeit oder erforderlichem
Seitenabstand, der ein vorsichtiges Öffnen der Tür ermöglichen
muss, tatsächlich unabwendbar war.

Das interessiert mich. Was ist denn beim Einfahren in einen markierten Parkplatz der erforderliche Seitenabstand, bzw. eine angemessene Geschwindigkeit?

Greetz
T.

Also ich würde da den Verkehrsrechtsschutz aktivieren und mich
beraten lassen…

Wo kommt dieser Punkt jetzt her? Davon stand nix in dem
Posting! Oder habe ich es übersehen?

Ist das nicht ein logischer Schritt der sich aus der Situation ergeben kann? Ich denke schon…

Gruß Crack

Das interessiert mich. Was ist denn beim Einfahren in einen
markierten Parkplatz der erforderliche Seitenabstand, bzw.
eine angemessene Geschwindigkeit?

Wie Du vielleicht weißt gibt es dafür keine genauen Zahlen, denn es kommt auf den Einzelfall an.

Gruß Crack

Unterstellt normierte Parkplätze eines Einkaufszentrums müssen 2,50 m breit sein. Da darf man seine Tür innerhalb der eigenen Parkfläche öffnen ohne zu erwarten, dass sie einem dabei abgefahren wird :open_mouth:

Insofern muss man auf einen freien Platz in einen Abstand von etwa 0,5 Metern zu abgestellten Fahrzeugen einhalten, mindestens aber so einfahren, dass man diese Fläche nicht schneidet :smile:

Aus diversen Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass n. § 3 StVO i. V. m. §§ 1, 21 a StVO auf Mischverkehrsflächen mit Personenverkehr Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist. Bei mehr als 10 km/h kommt es daher zu der von mir kommentierten Mitverschuldenshaftung.

G imager

Na da erhebt sich eben die Frage, ob er überhaupt einen Verkehrsrechtschutz hat und davon stand eben nix im Eingangsthread,
MfG ramses90

Na da erhebt sich eben die Frage, ob er überhaupt einen
Verkehrsrechtschutz hat und davon stand eben nix im
Eingangsthread,
MfG ramses90

Sicher richtig, es war aber wohl auch nicht oberstes Anliegen der Frage zu erfahren wie man dann weiter verfahren sollte - trotzdem gehört diese Info dazu.
Ich frage mich nur Ab und Zu welchen Antrieb einige User hier haben? Muss man denn ständig und überall versuchen kleine Fehler [die es oft überhaupt nicht einmal gibt] in den Antworten Anderer zu finden? Wäre es nicht sehr viel hilfreicher selbst eine Antwort zu geben? Aber dafür reicht es dann wohl doch nicht…

Gruß Crack

2 Like

Hallo,

vom spontanen Gefühl her würde ich sagen, der Halter des
Fahrzeuges, an dem die Tür auf ging ist Schuld.

Das halte ich bei allem Respekt für sehr falsch.

Der Halter ist die Person oder die Firma, auf die der Wagen zugelassen ist.
Damit dürfte in vielen Fällen der Halter beim Unfall gar nicht beteiligt gewesen sein und auch keine Schuld haben.

Zur Schuldfrage:

Wissen wir, wie alt das Kind war?
Können wir abschätzen, ob das Kind die Einsicht hätte haben müssen, dass unüberlegtes Öffnen der Tür Schäden verursachen kann?
War die Aufsichtperson (etwa die direkt neben dem Kind sitzende Mutter) unaufmerksam und hat die Aufsichtspflicht verletzt?
War der Einparkende zu schnell, fuhr er extrem nah am stehenden Fahrzeug, hätte er die halb geöffnete Tür früher bemerken können?

Wer angesichts der Menge der Fragezeichen hier eine Antwort gibt „X ist Schuld!“, der möge mir bitte die Lottozahlen für heute abend nennen.

Hallo,

Danke für die Information.
Nehmen wir nun an, dass das Kind klein und ca. zwischen 5 und 6 Jahre alt war.
Beim Einfahren war die Türe noch zu und wurde erst geöffnet als der Einparkende schon
ca. zu einem Drittel eingefahren war. Da die restliche Fahrstrecke der Parklücke vom Zusammenstoß an nur noch ca. 3m lang war kann von Schrittgeschwindigkeit ausgegangen werden.

Viele Grüße
nicki

Bei allem Respekt X-Strom,

in solchen Dingen haftet immer der Fahrzeughalter, ob er dabei war oder nicht, zumal die Haftpflichtversicherung des Halters nicht eine Person versichert, sondern das Fahrzeug…

Damit das auch für Dich verständlich wird, ein alltägliches Beispiel: Du verleihst Dein Auto und derjenige parkt im Halteverbot, den Strafzettel bezahlst Du.

Auch dürfte es in diesem Fall vielleicht nicht von Belang sein, wie alt das Kind ist, denn der Schaden ging von einem Auto aus.

Ich habe nicht umsonst geschrieben, dass man das über einen Anwalt abwickeln sollte…

1 Like

Bei allem Respekt X-Strom,

in solchen Dingen haftet immer der Fahrzeughalter, ob er dabei
war oder nicht, zumal die Haftpflichtversicherung des Halters
nicht eine Person versichert, sondern das Fahrzeug…

Unterscheide bitte „hat Schuld“ und „haftet“.
Ganz richtig ist: Die Haftpflichtversicherung zahlt - und zwar immer, egal wer die Schuld hatte.

Damit das auch für Dich verständlich wird, ein alltägliches
Beispiel: Du verleihst Dein Auto und derjenige parkt im
Halteverbot, den Strafzettel bezahlst Du.

Nein. Das ist nicht richtig.
Der Halter kann das Verwarnungsgeld bezahlen - muss er aber nicht. Er kann auch gerne angeben, dass der Herr X Fahrer war. Dann wird dem X der Verwarnungsgeldbescheid geschickt.

Auch dürfte es in diesem Fall vielleicht nicht von Belang
sein, wie alt das Kind ist, denn der Schaden ging von einem
Auto aus.

Echt? Ich hatte es nicht so verstanden, dass das Auto die Tür selbsttätig geöffnet hat, sondern dass es ein Kind war.
Beim selbsttätigen Öffnen der Tür durch eine Fehlfunktion des Autos greift natürlich die Gefährdungshaftung.

Ich habe nicht umsonst geschrieben, dass man das über einen
Anwalt abwickeln sollte…

Wenn du damit sagen willst „Eigentlich kenne ich mich nicht aus“, war das richtig.

Hallo

Damit das auch für Dich verständlich wird, ein alltägliches
Beispiel: Du verleihst Dein Auto und derjenige parkt im
Halteverbot, den Strafzettel bezahlst Du.

Das gilt für andere Länder, aber nicht für Deutschland.
Wenn es so wäre, dass immer der Halter die Strafe bezahlen müsste, dann bräuchten wir bei Geschwindigkeitskontrollen auch keine Fotos.

Gruß Michael

Mein Gott, das ist Erbsenzählerei…grundsätzlich haftet der Fahrzeughalter, dies gilt natürlich immer dann, wenn der Benutzer nicht ermittelt werden kann.

Für den Geschädigten spielt es auch keine Rolle, ob das ein Kind war, denn die Haftpflicht versichert ein Auto. Ob die Haftpflicht das Geld vom Verursacher zurück bekommt, das ist eine andere Frage. Das interessiert den Geschädigten aber nicht.

Und keine Ahnung x-storm, darüber würde ich nachdenken, wenn ich Kommentare schreibe…

Mein Gott, das ist Erbsenzählerei…grundsätzlich haftet der
Fahrzeughalter, dies gilt natürlich immer dann, wenn der
Benutzer nicht ermittelt werden kann.

Du willst damit aber nicht wirklich sagen, dass bei allen Vergehen der Fahrzeughaltung haftet, wenn der Benutzer nicht ermittelt werden kann, oder?

1 Like