Hallo Masch,
Bereits jetzt besteht eine sog. Doppelversicherung, und somit
haften die VR des Zugfzg und des Anh im Innenverhältnis zu
gleichen Teilen.
dies ist aber doch erst mit dem BGH-Urteil vom 27.10.10 so entschieden worden. Oder sehe ich das falsch?
Und derzeit gibt es doch wohl noch Initiativen seitens der Versicherer, die eine gleichmäßige Verteilung der Schäden auf Zugfahrzeug und Anhänger zu verhindern suchen. Jedenfalls ist mir noch kein Versicherer bekannt, der der Forderung des Gerichts in Form neuer Tarife Rechnung getragen hätte.
Es steht diesbezüglich jedoch demnächst möglicherweise eine
Änderung an, nach der die Schäden zu gleichen Teilen auf die
Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs als auch die des Anhängers
verteilt werden sollen.
Auch das ist falsch: der Geschädigte kann sich einen
Anspruchgegner aussuchen, dann folgt der
Gesamtschuldnerausgleich. Die BGB-Bestimmung gibt es schon
seit 100 Jahren.
Die Frage, welchen Anspruchgegner der Geschädigte wählt, ist doch nur vordergründig von Bedeutung. Bislang, sprich in der Zeit vor dem besagten BGH-Urteil, wurde der Geschädigte doch stets auf den Versicherer des Zugfahrzeugs verwiesen, der dann die Regulierung übernahm.
Viele Grüße
Loroth