Hatte in der Grundschule einen Unfall, weil mich ein junge auf den Boden geworfen hat. Heute stellt sich die Frage einer diesbezüglichen Zahn-Behandlung. Habe ich noch Chancen auf Kostenübernahme? WEnn ja, an wen muss ich mich wenden? Die Grundschule konnte mir (angeblich) nicht weiterhelfen, Name und Adresse des Jungen habe ich nicht (mehr), da meine Mutter verstorben ist, über die ich damals versichert war und die sich darum kümmerte. Habe jetzt mal ihre damalige Versicherung angeschrieben.
Hallo Dani,
zuerst stellt sich die Frage nach den Beweisen für eine Schädigung durch den Jungen. Ohne Beweis kein Schadenersatz. Dann kannst Du Dir alles Weitere sparen.
Ciao Ricco
Wenn es sich um einen Schulunfall handelt, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die genaue Bezeichnung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, dürfte aber bei der Schule oder dem Schulamt zu erfragen sein.
Bei einem anerkannten Schulunfall haftet nur der Unfallversicherungsträger, nicht der schädigende Schüler selbst, es sei denn, er hat vorsätzlich gehandelt.
Wichtig für eine Haftung ist, dass damals der Unfall als Schulunfall gemeldet und auch als solcher anerkannt worden ist.
Zunächst stellt sich natürlich die Frage wie lange die ganze Sache denn schon her ist. Sofern der Name des Verursachers nicht festgehalten wurde und kein Unfallprotokoll aufgenommen wurde, sehe ich keine Chance hier noch Regressansprüche geltend zu machen.
Hallo, wann war denn der Unfall? Gibt es ein Unfallprotokoll von der Schule?
So kann ich leider keine Antwort geben.
MfG
Marga1965
Ist leider eher eine Versicherungsfrage und hat nicht unbedingt was mit Schule zu tun, nur weil es dort passiert ist.
Hallo zusammen,
schon mal vielen Dank für die vielen Antworten. Da die Grundschule mir nicht weiterhelfen konnte, nehme ich an, dass es leider kein protokoll gab. das ganze war leider vor jahrzehnten… zw. 1979 und 1983 …
Mist… ich sehe schon… wenig bis gar keine chance… Außer die Krankenversicherung meiner mutter, über die ich damals versichert war kann mir infos liefern.
Da wohl die Krankenkasse Ihrer Mutter damals gezahlt hat, wird es wohl schwierig sein, den Jungen heute dafür verantwortlich zu machen. Die Frage ist, ob der heutige Behandlung nachweislich mit dem damaligen Unfall in Verbindung zu bringen ist. Wieviele Jahre liegt dieser Unfall denn zurück?
Ich kenne mich da leider nicht aus. Sorry.
Tut mir leid, dazu kann ich nichts sagen.
Die Verjährungsfristen wurden ab 2002 stark abgekürzt. Nach § 199 II BGB gilt allerdings eine Ausnahme für Schäden aus Körperverletzungen; diese verjähren nach wie vor erst nach dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Wenn der Schulunfall also, gerechnet ab dem Jahresende nach dem Schaden, noch nicht mehr als dreißig Jahre zurückliegt, können Sie grundsätzlich Schadenersatz verlangen, wenn sich Namen und Anschrift des Schülers ermitteln lassen. Das Problem liegt aber in § 828 BGB: Wer bei Zufügung des Schadens noch keine sieben Jahre alt war, kann nicht verantwortlich gemacht werden, wer bereits sieben Jahre oder älter war, nur dann, wenn er bereits reif genug war, um sein Verhalten zu steuern. Das wird bei Grundschulkindern generell fraglich und im nachhinein kaum zu beweisen sein. Es gibt zwar auch noch die Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB, die in diesem Fall die Schule treffen würde. Allerdings kann sich diese damit entschuldigen, daß es z.B. eine Pausenaufsicht gab, die aber nicht gleichzeitig überall sein konnte. Juristisch haben Sie also eher schlechte Karten. Wenn Sie mir die persönliche Bemerkung gestatten, so gibt es kaum jemanden, der die Schulzeit komplett ohne Blessuren überstanden hat. Die Gerichte wären noch überlasteter als ohnehin, wenn jeder abgebrochene Schneidezahn der siebziger Jahre heute noch verhandelt würde ;o)
Tach,
ich denke, dass nach Jahren die Sache verdammt aussichtslos aussieht.
Auch wenn damals der Junge als Verursacher genannt worden ist, so ist heute der Nachweis so gut wie nicht mehr zu führen, dass seine Handlung für die heute fällige Zahnbehandlung ursächlich war. Selbst wenn es so ist, so kann kaum der Nachweis geführt werden, dass nicht ein anderes Ereignis zur heute fälligen Behandlung ausschlaggebend war.
Wenn damals Schadensersatzansprüche gestellt worden sind, so kann es sein, dass diese auch damals abgeschlossen wurden, da mit Spätfolgen nicht zu rechnen war.
Ich seh hier richtig schwarz für einen weiteren Schadensersatz.
MFG
Hallo,
da ist echt schwer zu helfen, da die Angaben sehr vage sind.
Ich nehme an, dass die Grundschulzeit schon länger zurück liegt…ggf. so lange, dass evtl. Ansprüche bereits verjährt sind. Auch wäre interessant, ob der Unfall z.B. als Schulunfall an den Versicherungsträger gemeldet wurde…
Auf alle Fälle besteht die Beweispflicht, dass genau der Unfall bzw. das Handeln des Jungen ursächlich für das aktuelle Problem ist (erscheint mit äußerst schwierig).
Sofern ich helfen konnte würde ich mich über einen Bewertungspunkt freuen.
lg
lumini
Hallo Dani, Schulunfälle sind ein schwieriges Rechtsgebiet. Meines Wissens haften hier neben dem Unfallverursacher (aber: bei Kindern nur, wenn Aufsichtspflicht der Lehrer verletzt wurde) auch die Gemeinde oder der Kreis, der die Schule betreibt. Wenn die Haftung bejaht wird, bezieht sie sich grunbdsätzlich auch auf Folgeschäden wie Zahnschäden.
Aber: Hier liegt der Unfall offenbar schon Jahre zurück. Ich habe Zweifel, ob sich dann der Unfall als Ursache für die Zahnschäden noch wird nachweisen lassen. Jedenfalls werden die Versicherungen das mit Sicherheit bestreiten. Oder sind damals nach dem Unfall entsprechende ärztliche Feststellungen getroffen worden?
Viele Grüße
Wilhelm Habermalz