Hallo Erik,
also, wenn es tatsaechlich zu einem solchen fall kommen sollte (was ja nun niemadem geschehen soll), dann wird bei Verheiratet: die Ehefrau, wenn diese nicht erreichbar - warum auch immer, die Kinder (wenn entsprechendes Alter) oder die Mutter/Vater benachrichtigt. Allerdings nur soweit mindestens eine dieser aufgezaehlten Personen amtl. bekannt sind.
Auch Geschwister, wenn bekannt.
Wenn Du alleinstehend bist und keine Vertrauensperson (Verwandtschaft) gefunden wird, dann wirst Du einer Betreuungsperson unterstellt, von Amtgericht. Diese Person ist nicht unbedingt juristisch oder andersartig geschult (kann Jede/Jeder werden, wer Volljaehrig und im vollem Besitz seiner geistigen Kraefte ist. Dies e Person entscheidet dann ueber ALLES was dich betrifft! Also auch deinem Besitz/Vermögen/Haushaltsaufloesung…etc. Ferner auch ueber die Art der med. Behandlungen, deinem Wohnort (z.B. Heim).
Du bist dann also einer dir voellig fremden Person ausgeliefert!
Eine Angehoerigen-Suchpflicht ergibt sich aus der Rechtslage/von Amtswegen.
Auch ein/e nichteheliche Lebenspartner/in oder Freundin kann informiert werden.
Nach Aufnahme eines Ungluecksfalles, wird die Wohnung/Haus v. d. Polizei routinemaessig aufgesucht fuer die Benachrichtigung. Sollte sich niemand finden und es besteht Verdacht auf Gefahr im Verzug (z.B. Lebewesen i.d. Wohnung/Haus, welche nicht selbstaendig sich versorgen koennen, dann wird die Wohnung zwangsgeoeffnet. Die Lebewesen kommen in entsprechender Obhut. Zweangsoeffnung auch bei entsprechender Sinneswahrnehmungen (Gas-/Leihen-/etc.-Geruch oder Rauch).
Abhilfe: Stets einen Zettel mit mindesten eine Familien-Angehoerigen oder entsprechender Vertrauensperson bei sich tragen.
Um zu vermeiden, dass eine fremde Person ueber dich bestimmt, moeglichst bald eine „Vorsorge-Vollmacht“ ausfertigen, sowie eine „Patienten-Verfuegung“!
Beides sollte in rechtskraeftiger Form gesstaltet sein, also mit Datum, eigenhaendiger (!) Unterschrift, etc. Sie kann aber mit PC-gefertig und ausgedruckt sein.
Verbraucherzentralen, Caritas, etc. helfen!
Diese Verfuegungen sind jederzeit aenderbar und rueckgaengig zu machen! Man sollte aber trotzdem sich die „Vertrauensperson“ sehr genau auswaehlen!!!
Beide Verfuegungen gelten immer erst, wenn der Fall eingetreten ist, dass Du nicht mehr selbst in rationeller Weise Denken und/oder handeln kannst!