Hallo Zusammen,
wenn ein Anhänger, der von einem Fahrzeug gezogen wird in einen Unfall verwickelt wird, gilt i.d.R., daß die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges zahlt - was für den Versicherungsnehmer nicht so schön ist, da er im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) zurückgestuft wird. Bei der Anhängerversicherung gibt es dagegen keinen SFR.
Durch das „neue“ Schadensersatzrecht, daß am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, hat sich die Rechtslage nun dahingehend verändert, daß der Geschädigte sich in jedem Fall an die Versicherung des Anhängers wenden kann. Die Versicherer stehen aber immer noch auf dem Standpunkt, daß auch dann der Anhänger-Versicherer höchstens stellvertretend für die Versicherung des Zugfahrzeuges reguliert, sich von dieser dann das Geld holt und damit die Rückstufung doch nicht vermieden wird. Ist diese Rechtsauffassung haltbar?
Ein Sonderfall wäre noch nach §10a AKB zu beachten: „Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in
Bewegung befindet.“
Es wäre somit also egal, ob z.B. ein Anhänger-Gespann gemeinsam oder der vom Zugfahrzeug abgelöste Anhänger in den Gegenverkehr schleudert. Wie aber sieht es aus wenn der Anhänger sich löst, auf die Gegenfahrbahn schleudert, dort zum stehen kommt, und erst dann ein entgegenkommendes Fahrzeug in den Anhänger fährt? Nimmt man §10a AKB wörtlich, so wäre dann allein die Anhängerversicherung im Obligo, der SFR gerettet. Wohl deswegen wollen die Versicherer das aber nicht so sehen - kennt jemand Urteile?
Vielen Dank für jeden Tipp
Conrad