Unfall mit Anhänger - Wer muss zahlen?

Hallo Zusammen,

wenn ein Anhänger, der von einem Fahrzeug gezogen wird in einen Unfall verwickelt wird, gilt i.d.R., daß die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeuges zahlt - was für den Versicherungsnehmer nicht so schön ist, da er im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) zurückgestuft wird. Bei der Anhängerversicherung gibt es dagegen keinen SFR.

Durch das „neue“ Schadensersatzrecht, daß am 1. August 2002 in Kraft getreten ist, hat sich die Rechtslage nun dahingehend verändert, daß der Geschädigte sich in jedem Fall an die Versicherung des Anhängers wenden kann. Die Versicherer stehen aber immer noch auf dem Standpunkt, daß auch dann der Anhänger-Versicherer höchstens stellvertretend für die Versicherung des Zugfahrzeuges reguliert, sich von dieser dann das Geld holt und damit die Rückstufung doch nicht vermieden wird. Ist diese Rechtsauffassung haltbar?

Ein Sonderfall wäre noch nach §10a AKB zu beachten: „Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in
Bewegung befindet.“

Es wäre somit also egal, ob z.B. ein Anhänger-Gespann gemeinsam oder der vom Zugfahrzeug abgelöste Anhänger in den Gegenverkehr schleudert. Wie aber sieht es aus wenn der Anhänger sich löst, auf die Gegenfahrbahn schleudert, dort zum stehen kommt, und erst dann ein entgegenkommendes Fahrzeug in den Anhänger fährt? Nimmt man §10a AKB wörtlich, so wäre dann allein die Anhängerversicherung im Obligo, der SFR gerettet. Wohl deswegen wollen die Versicherer das aber nicht so sehen - kennt jemand Urteile?

Vielen Dank für jeden Tipp
Conrad

Wohl deswegen wollen die Versicherer das aber nicht so sehen -
kennt jemand Urteile?

Da der von Dir geschilderte Fall nicht unbedingt häufig passiert, wird man wohl seinen eigenen Prozeß führen müssen.

Hallo,

was ist denn „rechtlich falsch“ an der Auffassung, dass der Halter bzw. Fahrer des Zugfahrzeuges haftet und folglich die Kfz-Haftpflicht eben dieses Fahrzeuges?! Wenn ein Hänger sich löst, war er entweder falsch angehängt oder man war zu schnell unterwegs o. ä., in jedem Fall entsteht der Schaden durch den Betrieb des ziehenden Kraftfahrzeuges und nicht (oder erst in zweiter Linie) durch den Hänger selbst.

Und da für ein Kfz dann mind. die Betriebsgefahr zum Tragen kommt (welche es für Anhänger nicht gibt), ist die Zurechnung der Haftung zum Zugfahrzeug mehr als normal.

Die Gesetzesänderung sollte übrigens dem Opferschutz dienen: es sollte keine Fälle mehr geben, in denen das Zugfahrzeug unbekannt und der Geschädigte somit auf dem Schaden sitzen bleibt.

Grüße, M

Hallo M.

Danke für Deinen Kommentar.

was ist denn „rechtlich falsch“ an der Auffassung, dass der
Halter bzw. Fahrer des Zugfahrzeuges haftet und folglich die
Kfz-Haftpflicht eben dieses Fahrzeuges?!

Von „falsch“ war nicht die Rede - ich hatte gefragt ob sie haltbar ist. Du bestätigts das ja und durch verschiedene Diskussionen außerhalb dieses Forums, würde ich das inzwischen auch so sehen.

Wenn ein Hänger sich
löst, war er entweder falsch angehängt oder man war zu schnell
unterwegs o. ä., in jedem Fall entsteht der Schaden durch den
Betrieb des ziehenden Kraftfahrzeuges und nicht (oder erst in
zweiter Linie) durch den Hänger selbst.

Interessante und logische Rechtsauffassung - Problem bleibt §10a AKB -
spätestens wenn der Anhänger zum stehen kommt, dürfte die Versicherung des Zugfahrzeuges nicht nmehr zahlen - oder?

Hast Du praktische Erfahrung? Weißt Du wie VUs das handhaben?

Danke Conrad

Hi Conrad,

Von „falsch“ war nicht die Rede - ich hatte gefragt ob sie
haltbar ist.

ah, okay, dann hatte ich das falsch aufgefasst, danke für die Klarstellung.

Interessante und logische Rechtsauffassung - Problem bleibt
§10a AKB -

das ist nur indirekt ein Problem, denn der Passus besagt ja lediglich, dass (auch) Schäden durch einen Anhänger über die Zug-Kfz-KH gedeckt sind. Die Haftung ist - mehr oder weniger unabhängig von dieser Erweiterung - je nach Sachverhalt zu beurteilen und …

spätestens wenn der Anhänger zum stehen kommt, dürfte die
Versicherung des Zugfahrzeuges nicht nmehr zahlen - oder?

… genau: spätestens hier endet die Deckung über die KH des Zugfahrzeuges, und zwar OBWOHL wahrscheinlich trotzdem der Schaden dem Fahrer anzulasten ist. Wenn der Anhänger selbst also keine KH hat, sollte der Fahrer rechtzeitig seine Emigration vorbereiten.

Hast Du praktische Erfahrung?

ja

Weißt Du wie VUs das handhaben?

Meist bearbeitet und reguliert der Versicherer des Zugfahrzeuges. Wenn der Geschädigte direkt vom Hänger-VR die Entschädigung fordert, reguliert dieser und holt sich den Aufwand 1:1 vom tatsächlich zuständigen Versicherer zurück.

Grüße, M

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Nochmals Danke!
OWT