Unfall unter Alkoholeinfluss

Hallo erstmal,

ich war, morgens um 8Uhr, auf dem Weg nach Hause. Es regnete stark und als ich auf eine Rechtskurve zu fuhr sah ich das hinter der Kurve eine Breite Spur Wasser über die Straße lief. Habe gebremst und dabei brach das Heck aus (Heckantriebler). Der Wagen drehte sich um 180° und landete im Graben. Dabei wurde ein Leitpfosten umgehauen. Polizei kam und machte eine Alkohol schnelltest. 0,4Promille. Es enstand außer dem Pfosten kein weiterer Schaden. Habe in der Nacht bei einem Bekannten genächtigt damit ich Trinken und den Wagen stehen lassen kann. Nicht an den Restalkohol gedacht und zwischen Fahrtantritt und Trinkende auch mehrer Stunden geschlafen. Naja blöd gelaufen. BAK war 0,41Promille. Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und ich wurde nicht wegen 315c (gefährdung des Straßenverkehrs) angezeigt. 316 selbstverständlich schon. So viel zur Sachlage.

So meine Fragen:

  1. Was kommt jetzt ungefähr auf mich zu? Da die gefährdung, laut Polizei, bei mir nicht gegeben ist sollte das Strafmaß ja niedriger ausfallen?

  2. Zwischen Unfall und Blutabnahme lagen 2,5 Stunden. Was heißt das jetzt für den BAK?

  3. Besteht die Möglichkeit, dass ich mit einer OWI davon komme?

Noch ein paar Informationen zu mir. 18 Jahre, Probezeit, Führerschein seit 6 Monaten. Ich fühlte mich am Morgen lediglich verkatert und habe nicht erwartet noch so einen hohen Restalkohol gehalt zu haben. Trinke selten und das war mein 2tes mal das ich alkohol konsumierte seit ich meinen Fürherschein habe. Der Unfall war keine Ausfallerscheinung des Alkohols, sondern war der mangelden Erfahrung bei starker Nässe geschuldet. Erlaubt war 80 gefahren bin ich um 90. Zu dem waren meine Vorderen Reifen fast Komplett abgefahren.

Über jede Hilfe bin ich sehr dankbar.

Moin auch,

01, bis 0,49 Promille: gilt für Probeführerschein, LKW, Bus, Moped unter 20 Jahre und Fahrausbildung: Konsequenz: Vormerkdelikt. Nur bei Probeführerscheinbesitzern: Nachschulung (Euro 495,–) und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr – aber keine Geldstrafe

Quelle: http://www.alles-fuehrerschein.at/lexikon/index.php5…

Ralph

01, bis 0,49 Promille: gilt für Probeführerschein, LKW, Bus,
Moped unter 20 Jahre und Fahrausbildung: Konsequenz:
Vormerkdelikt. Nur bei Probeführerscheinbesitzern:
Nachschulung (Euro 495,–) und Verlängerung der Probezeit um
ein Jahr – aber keine Geldstrafe

Quelle:
http://www.alles-fuehrerschein.at/lexikon/index.php5…

Wir können ausschließen das die Tat in Österreich begangen wurde, deshalb ist Dein Betrag wenig hilfreich.

Gruß Crack

So meine Fragen:

  1. Was kommt jetzt ungefähr auf mich zu? Da die gefährdung,
    laut Polizei, bei mir nicht gegeben ist sollte das Strafmaß ja
    niedriger ausfallen?

Das entscheidet keine Polizei sondern ein Richter.
Und wenn §316 vorgeworfen wird - dafür muss keine Gefährdung vorliegen.

  1. Zwischen Unfall und Blutabnahme lagen 2,5 Stunden. Was
    heißt das jetzt für den BAK?

Das der Wert zum Tatzeitpunkt höher war.
Macht aber nichts in der Bewertung.

  1. Besteht die Möglichkeit, dass ich mit einer OWI davon
    komme?

Nein, denn es liegen Ausfallerscheinungen vor.
Das ist immer der Fall wenn es unter Alkoholeinfluss von mind. 0,3‰ zu einem Unfall kommt. Dieser Unfall wird dann auf den Alkoholkonsum zurückgeführt und damit ist man im Straftatbereich.

Noch ein paar Informationen zu mir. 18 Jahre, Probezeit,
Führerschein seit 6 Monaten. Ich fühlte mich am Morgen
lediglich verkatert und habe nicht erwartet noch so einen
hohen Restalkohol gehalt zu haben. Trinke selten und das war
mein 2tes mal das ich alkohol konsumierte seit ich meinen
Fürherschein habe. Der Unfall war keine Ausfallerscheinung des
Alkohols, sondern war der mangelden Erfahrung bei starker
Nässe geschuldet. Erlaubt war 80 gefahren bin ich um 90. Zu
dem waren meine Vorderen Reifen fast Komplett abgefahren.

Es wird also ein Strafverfahren eingeleitet das regelmäßig mit einer Geldstrafe im Bereich von 25-40 Tagessätzen endet. Auch ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist ist möglich, letzteres aber eher unwahrscheinlich. Oder wurde die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen? Dann kommt es relativ sicher auch zu einem längeren Entzug der FE.

Dazu kommt die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger wodurch sich auch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

Sollten die Reifen unter dem erforderlichen Mindestmaß gelegen haben droht auch dafür noch ein Bußgeld.

Gruß Crack

Ist in Deutschland gewesen. Werde das in meinem Post oben ergänzen, aber trotzdem Danke.

Ja FE wurde vorläufig abgenommen. Laut Polizei wegen der 0,0 Promille Grenze in der Probezeit (Sehe ich ja auch ein). Das die FE entzogen wird und eine Sperrfrist verhängt wird ist auch ziemlich wahrscheinlich. Zumindest laut ähnlichen Fällen im Internet, nur mit dem einen Unterschied das alle von vorne rein zustätzlich wegen §315c angezeigt wurden und ich die Hoffnung habe das ohne die Gefährdung die Sperrfrist geringer ausfällt. (Mir ist klar das dies der Richter entscheidet, werte das aber mal Positiv das ich nicht von vorne rein auch deswegen angezeigt wurde).

Moin,

rein technisch ist es für mich nicht logisch, dass ein Fahrzeug wegen Heckantrieb und abgefahrenen Reifen VORNE mit dem HECK ausbricht.
Dies würde man eher erwarten, wenn die Hinterreifen abgefahren wären oder man statt zu bremsen voll beschleunigt hätte.

Kann Ihnen nur dazu sagen, dass als ich die Geschwindigkeit verminderte (Ja ziemlich dumm in einer Kurve und bei Starker Nässe) gemerkt habe wie das Heck nach links wegrutschte und die Schnauze nach rechts. Aus Reflex dann die Bremse durchgedrückt und das Auto hat sich dann komplett um 180° gedreht.

Es hat aber auch aus Eimern gegossen. Im Nachinein betrachtet war ich für die Wetterverhältnisse auch einfach zu schnell unterwegs, aber noch nie so eine Situation gehabt und einfach nicht damit gerechnet das man so Schnell ins Rutschen kommen kann.

Ja FE wurde vorläufig abgenommen. Laut Polizei wegen der 0,0
Promille Grenze in der Probezeit (Sehe ich ja auch ein).

Nein, ein Verstoß gegen §24c StVG [Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen] ist nur eine OWi und rechtfertigt keinen vorläufigen Entzug der FE sondern allenfalls eine Sicherstellung bis zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit.

Der vorläufige Entzug basiert auf dem Vorwurf von § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr, anders ist das nicht möglich. Demzufolge ist auch mit einer Sperrfrist von mindestens 6, eher 10 Monaten ab Datum des Urteils zu rechnen.

Gruß Crack

Anwalt ist sinnvoll
Hallo,

Zunächst: wahrscheinlich wird Deine Frage bald gelöscht, da sie nicht allgemein genug gehalten ist.

Dann: Ausserdem würde ich Dir raten, Dir im Forum www.verkehrsportal.de Rat zu holen, denn dort sind die Leute ziemlich versiert.

Du hast weiter unten schon gelesen: es kommt darauf an, ob Dein Unfall als „alkoholbedingte Ausfallserscheinung“ gewertet wird, oder ob man davon ausgeht, er wäre auch ohne Alkohol passiert. Weiter unten steht, es würde auf jeden Fall aus „alkoholbedingt“ entschieden, aber dies stimmt nicht.

Am besten suchst Du Dir daher einen Anwalt mit Schwerpunkt Strassenverkehr. Er könnte den Vorwurf „alkoholbedingte Ausfallserscheinung“ evt. entkräften. (Garantie gibt es natürlich nicht). Dazwischen liegen Welten (Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Viel Glück,
Walkuerax

Erstmal Danke. Hab mich im VP schon angemeldet nur bisher leider keine Antwort erhalten. Habe leider keine Rechtschutzversicherung und muss 300€ anzahlung leisten. Wollte mich daher erst mal in Foren schlau machen, bevor ich noch mehr Geld verliere. Die ganze Angelegenheit wird ja wahrscheinlich so schon ziemlich Teuer. Mir bleibt aber wohl nichts anderes übrig. Wollte die Frage bearbeiten finde aber keine Option dafür.

Hallo,

Du hast weiter unten schon gelesen: es kommt darauf an, ob
Dein Unfall als „alkoholbedingte Ausfallserscheinung“ gewertet
wird, oder ob man davon ausgeht, er wäre auch ohne Alkohol
passiert. Weiter unten steht, es würde auf jeden Fall aus
„alkoholbedingt“ entschieden, aber dies stimmt nicht.

Die Hoffnung stirbt zuletzt…
Ab 0,3‰ beginnt der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Du hast Recht wenn Du sagst das man auch dann nicht sofort davon ausgehen muss das ein Unfall auf den Alkohol zurückzuführen ist.
Man kann aber in fast jedem Fall auch davon ausgehen das der Unfall ohne den Alkohol hätte vermieden werden können, und das ist dann in der Rechtsprechung häufiger so, vielleicht auch weil es einfacher ist…

Gruß Crack

nicht aufgepasst
…gut gemeint ist nicht dasselbe wie gut gemacht. Sorry for the blunder.

Ralph

Hallo!

Jein, also auch wenn der Sachverhalt jetzt prima vista vielleicht nicht ganz so gut ausschaut (sagen wir mal so), muss das jetzt noch nicht alkoholbedingt verursacht sein. Meistens ist das auch rechtlich kein Problem, sondern ein Sachverhaltsproblem und damit eine Sachverständigenfrage (damit oft schwer zu prognostizieren). Wenn natürlich schon eine Fehlreaktion im Raum steht, dann kanns natürlich leicht auch auf den Alkohol zurückzufürhen sein.

Ich habs aber auch schon erlebt, dass einen Lenker mit ca. 2 Promille, der einen Fußgänger tödlich verletzt hat, kein Verschulden an diesem Unfall traf. Ist jetzt nicht gerade der häufigste Fall, aber da wars eindeutig dass dem so ist. Da war eine gewisse Aufregung beim Publikum im Gerichtssaal.

Gruß
Tom