Unfallflucht und Führerscheinentzug

Stellen wir uns folgende Situatoion vor:

Ein Auto rollt von einer Tankstelle weg und auf einen Fußweg. Das Tankstellengelände ist abschüssig angelegt.  Der Fahrer hat sich zum Bezahlvorgang in der Tankstelle befunden als das Fahrzeug weggerollt ist. Das Fahrzeug ist die Tankstelle hinab auf einen Bürgersteig gerollt. Dabei soll es einen sich hinter dem Bürgersteig befindenden Zaun beschädigt haben.
Der Fahrer hat sich den Vorfall angesehen, das Fahrzeug war nicht in der Nähe des Zauns und daher ist der Fahrer in das Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Sagen wir, dieser fiktive Vorfall hätte sich im August 2012 erreignet. 

Treiben wir unser Gedankenspiel weiter.

Nehmen wir weiter an, das Amtsgericht (AG) würde im Dezember 2013 dem vermeintlichen Fahrer des Fahrzeuges den Führerschein mit Beschluss vor der Hauptverhandlung vorläufig entziehen.

Begründung: der Fahrer hätte ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und einen Unfall verursacht, welcher einen erheblichen Sach- bzw. Personenschaden verursacht habe. Weiter hätte er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne seine Personalien anzugeben. Aus Sicht des AG ist der Schutz der Allgemeinheit notwendig. 

Meine Fragen:

a) Inwiefern ist denn der „Fahrer“ überhaupt verantwortlich für den Unfall? Ist die Begründung des AG korrekt? Schließlich hat der „Fahrer“ das Fahrzeug ja weder gelenkt oder war sonst irgendwie akiv am Geschehen beteiligt. 

b) Ist es zulässig, (innerhalb von Ortschaften) Tankstellen auf abschüssigem Gelände zu errichten? 

c) Inwiefern ist ein Beschluss des AG beinahe 1,6 Jahren nach dem fiktiven Geschehen zulässig, den Führerschein vorläufig zu entziehen? Nach meinem Verständnis hätte ja bei solch schwerwiegenden Gründen bereits ein Entzug durch die Polizei erfolgen sollen. Da weder eine Verhandlung stattgefunden hat, können ja keine Beweise entstanden sein, welche sich nachteilig für den Fahrer auswirken. 

Wir ihr seht, ein sehr kreatives Gedankenspiel.

Vielen Dank für eure Antworten zu diesem erdachten Fall.  

 

Hallo,

a) Inwiefern ist denn der „Fahrer“ überhaupt verantwortlich
für den Unfall? Ist die Begründung des AG korrekt? Schließlich
hat der „Fahrer“ das Fahrzeug ja weder gelenkt oder war sonst
irgendwie akiv am Geschehen beteiligt. 

Er hat das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gegen wegrollen gesichert (obwohl das Gelände abschüssig war). Diese Sicherung gehört zweifelsfrei in seinen Verantwortungsbereich.

b) Ist es zulässig, (innerhalb von Ortschaften) Tankstellen
auf abschüssigem Gelände zu errichten? 

Uninteressant. Siehe oben (Verkehrssicherungspflicht).
Deiner Logik folgend dürfte es auch unzulässig sein, Straßen mit Gefälle zu bauen, da auch dort ein ungenügend gesichertes Fahrzeug einen Schaden anrichten könnte.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo

a) Inwiefern ist denn der „Fahrer“ überhaupt verantwortlich
für den Unfall? Ist die Begründung des AG korrekt? Schließlich
hat der „Fahrer“ das Fahrzeug ja weder gelenkt oder war sonst
irgendwie akiv am Geschehen beteiligt. 

Er muss das Fahrzeug nicht gefahren haben. § 142 V StGB sagt: „Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Sicherlich ist unter unfallursächlichem Verhalten auch „Fehlverhalten“ bzw. „Unterlassen“ zu subsumieren, in diesem Fall das Nichtanziehen der Handbremse und das Nichteinlegen des 1. Gangs vor dem Verlassen des Fahrzeugs.

b) Ist es zulässig, (innerhalb von Ortschaften) Tankstellen
auf abschüssigem Gelände zu errichten?

Aus Gründen der Verkehrsicherheit ist das jedenfalls nicht verboten. Allerdings könnte etwas in einer Tankstellenverordnung des Landes, etwa Hessen, stehen (das du uns verheimlichst, und ich werde nun nicht 16 Länder abprüfen.) Aus Boden- und Grundwasserschutzgründen jedenfalls wäre es eventuell sinnvoll, ein Höchstgefälle von Abfüllplätzen vorzuschreiben. Der Bund (21. BImSchV) schweigt sich zu dem Problem jedenfalls aus.

Gruß
s.