Stellen wir uns folgende Situatoion vor:
Ein Auto rollt von einer Tankstelle weg und auf einen Fußweg. Das Tankstellengelände ist abschüssig angelegt. Der Fahrer hat sich zum Bezahlvorgang in der Tankstelle befunden als das Fahrzeug weggerollt ist. Das Fahrzeug ist die Tankstelle hinab auf einen Bürgersteig gerollt. Dabei soll es einen sich hinter dem Bürgersteig befindenden Zaun beschädigt haben.
Der Fahrer hat sich den Vorfall angesehen, das Fahrzeug war nicht in der Nähe des Zauns und daher ist der Fahrer in das Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Sagen wir, dieser fiktive Vorfall hätte sich im August 2012 erreignet.
Treiben wir unser Gedankenspiel weiter.
Nehmen wir weiter an, das Amtsgericht (AG) würde im Dezember 2013 dem vermeintlichen Fahrer des Fahrzeuges den Führerschein mit Beschluss vor der Hauptverhandlung vorläufig entziehen.
Begründung: der Fahrer hätte ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und einen Unfall verursacht, welcher einen erheblichen Sach- bzw. Personenschaden verursacht habe. Weiter hätte er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne seine Personalien anzugeben. Aus Sicht des AG ist der Schutz der Allgemeinheit notwendig.
Meine Fragen:
a) Inwiefern ist denn der „Fahrer“ überhaupt verantwortlich für den Unfall? Ist die Begründung des AG korrekt? Schließlich hat der „Fahrer“ das Fahrzeug ja weder gelenkt oder war sonst irgendwie akiv am Geschehen beteiligt.
b) Ist es zulässig, (innerhalb von Ortschaften) Tankstellen auf abschüssigem Gelände zu errichten?
c) Inwiefern ist ein Beschluss des AG beinahe 1,6 Jahren nach dem fiktiven Geschehen zulässig, den Führerschein vorläufig zu entziehen? Nach meinem Verständnis hätte ja bei solch schwerwiegenden Gründen bereits ein Entzug durch die Polizei erfolgen sollen. Da weder eine Verhandlung stattgefunden hat, können ja keine Beweise entstanden sein, welche sich nachteilig für den Fahrer auswirken.
Wir ihr seht, ein sehr kreatives Gedankenspiel.
Vielen Dank für eure Antworten zu diesem erdachten Fall.