Unfallkasse Widerspruch Berufskrankheit Sachsen

Hallo,

Kurz und knapp. Ich bin Erzieherin und hatte mich im Feb. 2022 mit dem Coronavirus angesteckt. Daraus resultierte ein Jahr Krankheit mit bleibenden Folgen.
Ansteckung erfolgte durch die Arbeit. (Großgruppe, 50 ungetestete Kinder mit teilweise den üblichen Symptomen, Husten, Schnupfen, Fieber)
-Ärzte verweigerten Testung und die Kinder blieben mit Husten und Schnupfen in der Kita.
-ein Kind und dessen Mutter waren mit mir zeitgleich positiv. Kind aber nur per Schnelltest.
-zwei Kolleginnen aus meiner Gruppe waren drei Tage nach mir PCR-Test positiv. (das Wochenende lag dazwischen)
-zwei weitere Kolleginnen und ein Kind aus einer anderen Gruppe waren drei Tage vor mir positiv. Wir nutzten (Erzieher mit Ffp2 Maske, den gleichen Eingang, Umkleideraum und Küche).
-Aus meinem privaten Umfeld war niemand positiv. Mein Mann und meine Kinder unterlagen der täglichen Testpflicht durch Arbeitgeber und Schule.

Die Unfallkasse meint, dass die Kita keine Gefährdungsquelle sei und ich mich wahrscheinlich im privaten Umfeld angesteckt haben könnte. Ich muss eine Indrxperson mit positiven PCR-Test vorweisen damit ich die Anerkennung erhalte. Dies gestaltet sich natürlich schwierig bis unmöglich, da die Kinder nicht getestet wurden und auch keine (logischer Weise) Maskenpflicht bestand.

In der Selbsthilfegruppe hatte ich erfahren, dass in manchen Bundesländern keine Beweispflicht für Pädagogen und Erzieher besteht. (Schleswig-Holstein, Berlin…).

Müssten nicht alle Unfallkassen den Vorgaben des Bundes unterliegen? Was kann ich im Widerspruch anbringen um doch noch zu meinem Recht zu kommen? Gibt es dazu Gesteztestexte?

Über hilfreiche Antworten wäre ich überaus dankbar.

Hallo,

eine Corona-Infektion ist eine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, der Anlage 1 zur BKV:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html

Erzieher*innen mit regelmäßigen Fremdkontakten gelten dabei grundsätzlich als Personen, die „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Für diese Menschen gibt es Beweiserleichterungen.

Allerdings ist es leider nichts besonderes, daß sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung „mit Händen und Füssen“ bzw. mit absurden Begründungen

gegen ihre Leistungspflicht wehren.

Ja, Unfallkassen sind Teil der gesetzlichen Unfallversicherung und unterliegen demselben Recht des SGB VII. Auch die Vorgaben der DGUV gelten für sie zwingend. Deswegen sollte man sie darauf ausdrücklich hinweisen.

Allerdings wird spätestens für einen Widerspruch dann ein Fachmensch (Anwalt/Anwältin) notwendig. Hoffentlich hast Du nicht an der falschen Stelle, nämlich Rechtsschutz im Arbeits- und Sozialrecht zB durch Gewerkschaftsmitgliedschaft, gespart.

&tschüß
Wolfgang

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