Unfallopfer mit Minibagatellschaden bekommt plötzlich Anzeige wegen Unfallverursachung - Belehrung, Anhörung oder was genau?

Mal angenommen, Frau X wurde mit einem PKW auf einer kleinen Landstraße ohne Mittelmarkierung mit einem Reifen rechts neben der unmarkierten Fahrbahn fahrend - also total rechts, weiter geht’s nicht - von einem Fahrzeug touchiert. Die Spiegel touchieren, bei X geht das Glas kaputt, sonst gibt es keine sichtbaren Spuren.
Sie hält, um zu klären, was geht.
Als sie feststellt, dass es wegen keinem Mittelstreifen nicht gut beweisbar ist, dass der andere der Schuldige ist, versucht sie freundlich überhaupt erst ein Gespräch, um zu klären, was geht.
Sie wird sofort von dem Verursacher Herrn V beleidigt, und als sie wegen der Aussichtslosigkeit des Gesprächs die Polizei hinzuziehen will, wird sie bedroht (wenn Sie nicht still sind, dann…). Einen Tag später wird sie, wie sich Wochen später herausstellt, als „Unfallverursacher“ angezeigt, ja geht’s noch?

X bekommt Post von der Polizei wegen einer Anzeige mit TBNR,

Verkehrsunfall vom datum
Sehr geehrte X
aufgrund der vorliegenden Schilderungen sende ich Ihnen die beiliegende Belehrung der hier gegebenen Ordnungswidrigkeit. Von Ihrem PKW benötige ich noch Bilder der Beschädigungen.
… oben auf der Seite (der Belehrung / der Anhörung???) steht Anhörung des Betroffenen §55 OwiG
nach Anzeige des u.a. Verkehrsunfalls wird Ihnen vorgeworfen,
Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Es kam zum Unfall. TBNR (100EUR-1Pkt)
am Datum und Ort

  • Anmerkung: eine kleine Straße ohne Mittelmarkierung auf dem Land
    Diese Zuwiderhandlung stellt eine Ordungswidrigkeit im Sinne der §§2 Abs 2,1 Abs.2,49 StVO §24 StVG dar
    (es ist kein KFZ Kennzeichen „Führer des KFZ…“ oder so im gesamten Schreiben zitiert!, lautet der Vorwurf als Fußgänger?)
    ???

Der „Geschädigte“ hat am Folgetag des „Unfalls“ Anzeige erstattet (Datum der Anzeige ist zitiert):

Es gibt nichts Nennenswertes zu fotografieren bei X’s PKW.

Deswegen stellt sich die Frage, ob man da schon einen Fehler macht, wenn man Angaben zur Person macht, denn in dem Schreiben steht nicht definitiv, was für ein OwiG Vergehen man komentieren soll außer, Sie gerieten auf die linke Fahrbahnseite und stießen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen.
Juristen lesen doch nur das, was da steht und da steht „Sie (= Person X) gerieten auf die linke Seite der Fahrbahn“,
ich habe da nichts weggelassen bei dem Text von dem Polizeibelehrungsbrief!
was ist das denn für eine Ordungswidrigkeit, bitte?
Was sollte X am Besten tun, ist sie jetzt in einem OWi Verfahren drin, wie kommt das denn? Braucht sie da einen Anwalt? Wer zahlt den denn, wenn man nichts ausgefressen hat? Muss sie Angaben zur Person machen bei dieser obskuren Vorwurfssituaion, denn was für eine Person soll sie angeben, es ist zwar zu vermuten, dass X über ein Kennzeichen ermittelt wurde, aber es steht ja nichts da.
???
Oh Mann, der verwirrte ynot

Glückwunsch. Da wird es mal wieder einer schaffen, mit Dreistigkeit durchzukommen, bloß weil er zuerst die Anzeige erstattet hat und die Gegenseite bei einem einfachen Anhörungsschreiben in Schweiß ausbricht.

@ TE: In dem Anhörungsschreiben steht alles drin. Was spricht denn dagegen, alles so zu schildern, wie es war, und Gegenanzeige zu erstatten? Will man die Strafe unbedingt zahlen mit der Folge, dass der andere auf Kosten der eigenen Versicherung auch noch seine Reparaturen erstattet bekommt?

Abgesehen davon:

Wenn man sich um nichts kümmert, freuen sich die anderen.

Thanks,
und nur zur Info, bestimmte Verhaltensweisen sind anerzogen, so zum Beispiel, dass viele Menschen - bevorzugt, wenn sie körperlich unterlegen sind, aber nicht nur dann - dazu tendieren, den Kopf einzuziehen und das Weite zu suchen, wenn ein lauter Bully randaliert, in diesem Fall halte ich das auf einer Landstraße durchaus für sinnvoll, schon wegen der Größenverhältnisse von X und V, n’est-ce pas?
Und wie lange kann man Gegenanzeige erstatten?
Grüße

Hinzufügung:
in dem Schreiben steht Name und die Adresse des Unfallgegners für die Schadensregulierung, ich verstehe, dass da durchaus Ängste bei Frau X entstehen, dass zum Beispiel in einem Schreiben bei Gegenanzeige ihr Name und Adresse dem anderen mitgeteilt werden, und da er sie auf der Landstraße schon bedroht hat, braucht er eigentlich ihre Heimadresse nicht auch noch für „Hausbesuche“, oder?

Drei Monate nach der Tat. Im vorliegenden Fall liegt, wenn die Schilderung stimmt, der Verdacht einer Unfallflucht vor, ggf. ergänzt durch weitere Straftaten wie Nötigung. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein solcher Täter durch eine eigene Anzeige bei der Polizei von seiner Tat ablenken will.

Ein solches Verhalten des Bullys deutet darauf hin, dass er ein ziemlicher Schisser ist. Abgesehen davon habe ich nicht gesagt, dass man unbedingt auf der Landstraße die Konfrontation suchen muss. Aber man kann ja auch selbst zur Polizei gehen.

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Thanks, das hilft jetzt besser weiter.
Bullys sind bekanntlich sehr oft Schisser, treffen aber auch oft auf Menschen, die empfänglich für ihre Art sind.
Es gibt bei X die Idee zu dem bearbeitenden Polizisten
(der den Brief schrieb, und auch telefonisch versucht hat, sie zu erreichen, was mißlang, steht im Brief - riecht der was? )
zu gehen und die Lage zu schildern, nur kursiert hier und anderswo immer, bloß keine Angaben zur Sache machen und so weiter, aber das gilt eigentlich nur, wenn man was hinter dem Berg hat, oder? Und den Rat des bearbeitenden Polizisten einzuholen…
Und Fahrerflucht … haben das nicht keiner oder beide gemacht?
Grüße, ynot

Man muss keine Angaben machen. In diesem Fall bliebe dann aber nur die Aussage des anderen Fahrers. Und für dessen Aussage spricht leider, dass die Unfallgegnerin trotz eines Schadens am Autos und trotz einer mutmaßlichen Bedrohung nicht zur Polizei gegangen ist. Da kann es passieren, dass sie tatsächlich wie die Verursacherin wirkt. Insofern halte ich ein Gespräch mit dem Polizisten durchaus für richtig. Vielleicht hat man ja auch Glück und der andere Fahrer ist schon wegen seiner Fahrkünste oder anderer Dinge bekannt.

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