Auf dem DIREKTEN Rückweg zur Arbeitslosmeldung vom „Arbeitsam“ nach Hause ist man gesetzlich unfallversichert. Dies ist geregelt in $ 2 Abs. 1 Nr. (?) Sozialgesetzbuch - SGB - VII [ich habe die Nummer nicht im Kopf].
Zuständiger UV-Träger ist die Unfallkasse des Bundes.
Erforderlich ist eine Bescheinigung des Arbeitsamtes aus welcher der Tag und die Uhrzeit der Arbeitslosmeldung hervorgehen.
Die Unfallkasse benötigt weitere Daten (Wegstrecke, Unfallort, Unfalzeitpunt, Angabe der behandelnden Ärzte etc).
Auf die weiteren Fragen kann ich nur allgemein eingehen, da weitere Auskünfte notwendig wären. Für alle Antworten gilt das Sozialgesetzbuch VII - gibts auch im Internet.
Im Falle eines Arbeitsunfalles steht dem Versicherten div. Leistungen zu:
Nach Ablauf der Lohnfortzahlung = Verletztengeld. Kostenübernahme der Heilbehandlungskosten (keine Eigenanteile), Fahrtkosten zur Behandlung, Verletztenrente, Pflegegeld u. v. m…
Ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Versicherte infolge von Unfallfolgen in seiner Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht berufsspezifisch) über die 26 Woche nach dem Unfalltag hinaus um mindestens 20 % erwerbsgemindert ist. Hierüber entscheidet immer eine Begutachtung durch Unfallchirurgen etc…
Der Anspruch auf eine Verletztenrente beginnt mit dem Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit oder - wenn keine Lohnersatzleistungen/Arbeitsentgelt bezogen wurden ab dem Tag nach dem Unfall.
Die Leistung/en verjährt/en nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Unfalltag.
Für weitere Recherchen kann ich die Seite www. dguv.de empfehlen.
Gruß