Unfallversichert ab Tag der Arbeitslosmeldung und bei wem?

Hallo zusammen,

Meine Frage:

Ist man am Tag der Arbeitslosmeldung auf dem Rückweg nach hause unfallversichert und bei wem?
Beispiel: Frau K. erleidet Verkehrsunfall auf dem Rückweg vom Arbeitsamt (Tag der Erstmeldung).
Sie erleidet schwere Knöchenbrüche mit nachfolgender Schwerbehinderung plus Pflegestufe.
Stehen ihr zum Beispiel Rentenleistungen wegen nachfolgend festgestellter Erwerbsminderung zu und ab wann wird gezahlt, evtl. auch rückwirkend bei entsprechendem Nachweis der Erwerbsminderung.
Wie sieht die Rechtslage aus. Welche §§ treffen in diesem Fall zu.

Vielen Dank im vorraus.

Kann ich leider nicht beantworten…!

Sorry

Hallo daschndiescher,
ich bin zwar kein Experte für die Sozialversicherungen, möchte aber doch einige Anregungen geben.
Ersteinmal muss der Fall getrennt werden.
Stehen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu: Ja, da hier eine Meldepflichtige Arbeitslosigkeit angezeigt werden musste, ist automatisch das Arbeitsamt als Träger der Unfallversicherung verantwortlich und der Schaden muss hier unbedingt gemeldet werden. Alternativ war Frau K. noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und der Gang zum Arbeitsamt war, durch die Kündigung des Arbeitgebers, betriebsbedingt, so dass hier auch die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers eintreten muss.
Zu den Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung, diese werden von der Rentenversicherung getragen und sind auf jeden Fall zu erbringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Also hier an die Rentenversicherung wenden.
Kleiner Tipp: Die Leistungen aus der Unfallversicherung sind höher, also zuerst um den Einstand der gesetzlichen Unfallversicherung bemühen.
Gruß Lars

Das ist eine Frage aus dem SOZIALvers.-Bereich, den ich als Vers.-Makler für privatwirtschaftl. Vers. nicht bediene. Deswegen kann ich die Frage nicht beantworten.
Tipp: dafür gibts aber SOZIALversicherungsfachleute. Die müssen das wissen.

Auf dem DIREKTEN Rückweg zur Arbeitslosmeldung vom „Arbeitsam“ nach Hause ist man gesetzlich unfallversichert. Dies ist geregelt in $ 2 Abs. 1 Nr. (?) Sozialgesetzbuch - SGB - VII [ich habe die Nummer nicht im Kopf].

Zuständiger UV-Träger ist die Unfallkasse des Bundes.

Erforderlich ist eine Bescheinigung des Arbeitsamtes aus welcher der Tag und die Uhrzeit der Arbeitslosmeldung hervorgehen.

Die Unfallkasse benötigt weitere Daten (Wegstrecke, Unfallort, Unfalzeitpunt, Angabe der behandelnden Ärzte etc).

Auf die weiteren Fragen kann ich nur allgemein eingehen, da weitere Auskünfte notwendig wären. Für alle Antworten gilt das Sozialgesetzbuch VII - gibts auch im Internet.

Im Falle eines Arbeitsunfalles steht dem Versicherten div. Leistungen zu:

Nach Ablauf der Lohnfortzahlung = Verletztengeld. Kostenübernahme der Heilbehandlungskosten (keine Eigenanteile), Fahrtkosten zur Behandlung, Verletztenrente, Pflegegeld u. v. m…

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente besteht im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Versicherte infolge von Unfallfolgen in seiner Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht berufsspezifisch) über die 26 Woche nach dem Unfalltag hinaus um mindestens 20 % erwerbsgemindert ist. Hierüber entscheidet immer eine Begutachtung durch Unfallchirurgen etc…

Der Anspruch auf eine Verletztenrente beginnt mit dem Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit oder - wenn keine Lohnersatzleistungen/Arbeitsentgelt bezogen wurden ab dem Tag nach dem Unfall.

Die Leistung/en verjährt/en nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Unfalltag.

Für weitere Recherchen kann ich die Seite www. dguv.de empfehlen.

Gruß

Hallo, 

Der Weg zur Arbeitslosmeldung steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch für den Rückweg. Einem Antrag, den Versicherungsschutz auch auf Personen auszudehnen, die sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos melden oder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragen, ist die Mehrheit des Sozialpolitischen Ausschusses nicht gefolgt. Solche Personen sollen nur dann versichert sein, wenn ihnen eine Meldepflicht nach den Vorschriften des SGB III bereits auferlegt ist, nicht aber schon dann, wenn sie sich zum Arbeitsamt begeben, um dort Leistungen nach dem SGB III zu beantragen, wenn sie also erst die Rechtsgrundlage für ihre Meldepflicht schaffen (BT-Drucks. IV/938). Allgemeine Hinweise, Empfehlungen und die Aushändigung von Merkblättern begründen den Versicherungsschutz nicht (BT-Drucks. 13/2204, S. 75). Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII.

Rentenleistungen können daher nur bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

weißfastnix

Hallo
Arbeitslose, die meldepflichtig sind, d.h. wenn sie Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, diese sind automatisch auch über die gesetzliche Unfallversicherung versichert und zwar nur auf dem direkten Weg von zu Hause zum Amt und der Rückweg direkt nach Hause. Die Leistungen sind aber nicht berauschend.
Mfg. Igel2222 ich hoffe meine Info hat Dir geholfen.

Ab der Anmeldung bei dem Arbeitsamt besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der „Unfallkasse des Bundeslandes“. Verletztengeld, Übergangsgeld und Invaliditätsentschädigungen stehen dann zu. Die Meldung kann direkt bei der Unfallkasse erfolgen.

Leider kann ich hier nicht weiterhelfen.