Unfallwagen Ja vs Nein

Hallo zusammen

Ein Fahrzeughalter möchte seinen PKW ( Kombi ) verkaufen .
Im Winter ist er bei glatter Fahrbahn etwas weggerutscht und hat sich dabei bei einem Mauervorsprung eine kleine Delle in die Heckklappe gefahren .
Der Schaden wurde ausgebeult , gespachtelt , geschliffen und neu lackiert mit einer Smart Repair Reparatur in höhe von 140,- Euro
Allein anhand der höhe der Rechnung sieht man schon das es kaum grösser war als ein sehr gut sichtbarer tiefer Kratzer mit kleiner Delle

Muss der Verkäufer nun eindeutig im Kaufvertrag angeben das es ein Unfallwagen ist , oder reicht der Hinweis das Lackierarbeiten an der Heckklappe ausgeführt wurden.
Stosstange , Beleuchtung , Kotflügel etc , usw sind alle ganz geblieben , die Marmorplatte der Mauer traf genau in die Heckklappe

gruss

Toni

Muss der Verkäufer nun eindeutig im Kaufvertrag angeben das es
ein Unfallwagen ist , oder reicht der Hinweis das
Lackierarbeiten an der Heckklappe ausgeführt wurden.
Stosstange , Beleuchtung , Kotflügel etc , usw sind alle ganz
geblieben , die Marmorplatte der Mauer traf genau in die
Heckklappe

ob ein unfallfahrzeug vorliegt, lässt sich nicht genau sagen, da es keine gesetzliche definition gibt, sondern nur grundsätze der rspr:

ein unfallfahrzeug liegt vor

  • wenn ein karosserieteil ausgewechselt wurde
  • wenn es sich nicht nur um einen unerheblichen lack- oder blechschaden (= oberflächenschaden handelt) handelt; ein bagatellschaden wurde etwa bei reparaturkosten von 332DM bejaht (andere meinen 1000DM sei gerechtfertigt)
  • wenn nach der reparatur ein merkantiler minderwert zurückbleibt

ich persönlich würde nicht ausdrücklich schreiben, dass es sich um ein unfallfahrzeug handelt, denn dazu ist der verkäufer nicht verpflichtet und es handelt sich um eine wertungsfrage, die nicht eindeutig geklärt werden kann…
allerdings sollte der vorfall geschildert werden (mit ort der beschädigung; dass es sich um einen lackschaden handelte und dass eine fachmännische reparatur vorgenommen wurde). da der käufer insoweit voll in kenntnis gesetzt wird, können diesbzgl. keine gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.