Hallo,
so, habe mir die Prüfungsordnung angesehen und sehe, nach allerdings überfliegender Durchsicht, kein Problem.
Die generelle Abschlussnote ergibt such aus der Berechnung nach § 11 und orientiert sich allein nach der individuellen Leistung ohne diese in ein Verhältnis zu anderen zu setzen. Hier kann jeder eine 1 erreichen. Es gibt also für die Abschlusssnote des Bachelor Studiengangs keinerlei Vorgabe.
Gem. Anlage 4 kann man zusätzlich (und das ist der entscheidende Aspekt) zur Abschlussnote (und ggf. einzelnen Studienleistungen) noch eine ECTS Bewertung erhalten. Diese trifft nun eine Aussage über das relative Abschneiden im Rahmen aller Absolventen, das ist richtig. Allerdings wird diese Note nicht wie die Abschlussnote (bzw. deren Einzelnoten) durch die Bewertung der Leistung im Studium bzw. in der Prüfung vergeben, sondern basiert allein auf der deutschen Abschlussnote (bzw. der Bewertung der Einzelleitungen). Sie dient daher als Information neben der bloßen deutschen Abschlussnote, in welchem Verhältnis sich der Prüfling zu den anderen Befinden.
Fazit: Die Notengebung für die Leistungen ist keinesfalls nach Prozenpunkten vorgegeben, sondern jeder kann nach eigener Leistung die volle Punktzahl und die beste Note erreichen.
Es wird lediglich, sozusagen als Zusatzinformation, eine ECTS Bewertung vergeben, welche die Abschlussnote noch einmal in Relation setzt.
Mal so nebenbei, mir wäre eine solche zusätzlich Note äußerst lieb, da in Jura die Bewertungen zwar bis 18 gehen, aber nur ca. 15 % über 9 kommen. Und das kann man im Ausland schlecht erklären.
Gruß
Dea
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