Ungenehmigtes Schleppen im StV

Hallo,

der Unterschied zw. Abschleppen und Schleppen ist klar. Folgende Konstellation:Zugfahrzeug (PKW) zieht ein betriebsfähiges, nicht zugelassenes Fahrzeug (PKW). Das geschleppte Fahrzeug bedient ein Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis.Das schleppende Fahrzeug bedient ein Fahrer mit Fahrerlaubnis CE. Der Vorgang ist nicht behördlich genehmigt. Demnach liegt IMHO Schleppen ohne Ausnahmegenehmigung vor. Nach TbNr 333100 kostet das wohl 25,- Euro. So weit, so gut. ABER: - Versicherungspflicht, Kfz-Steuer, Überschreiten der Anhängelast (ist dies in dem Fall ein gebremster, oder ein ungebremster Anhänger…?) liegen mir schwer im Magen. Wie sieht’s damit aus, was ist die allgemeine Rechtsprechung, wie wird so etwas generell gehandhabt?Ist der geschleppte PKW im Moment des Schleppens ein Anhänger? Ist er dann als solcher versicherungs- u. steuerpflichtig? Oder ist es gar eine nicht erlaubte Nutzung einer anderen Fahrzeugart?Letzte Frage: Erhält man idR eine Sondergenehmigung zum Schleppen, wenn man diese beantragt?  Ist dazu wiederum irgendeine Art von Zulassung für das geschleppte Fz. erforderlich?

Grüße
formica

Hallo,

der Unterschied zw. Abschleppen und Schleppen ist klar.

Folgende Konstellation: Zugfahrzeug (PKW) zieht ein betriebsfähiges, nicht zugelassenes Fahrzeug (PKW). Das geschleppte Fahrzeug bedient ein Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis.

Das schleppende Fahrzeug bedient ein Fahrer mit Fahrerlaubnis CE. Der Vorgang ist nicht behördlich genehmigt.

Demnach liegt IMHO Schleppen ohne Ausnahmegenehmigung vor.
Nach TbNr 333100 kostet das wohl 25,- Euro. So weit, so gut.

ABER: - Versicherungspflicht, Kfz-Steuer, Überschreiten der Anhängelast (ist dies in dem Fall ein gebremster, oder ein ungebremster Anhänger…?) liegen mir schwer im Magen.

Wie sieht’s damit aus, was ist die allgemeine Rechtsprechung, wie wird so etwas generell gehandhabt?
Ist der geschleppte PKW im Moment des Schleppens ein Anhänger? Ist er dann als solcher versicherungs- u. steuerpflichtig? Oder ist es gar eine nicht erlaubte Nutzung einer anderen Fahrzeugart?

Letzte Frage:
Erhält man idR eine Sondergenehmigung zum Schleppen, wenn man diese beantragt?  Ist dazu wiederum irgendeine Art von Zulassung für das geschleppte Fz. erforderlich?

Grüße
formica

P.S.: Sorry, Absätze wurden beim ersten Post nicht übernommen… daher hier erneut.

Man mietet einen Kfz.-Transpoter bzw.Hänger ist die beste Lösung.

Ansonsten siehe hier:
http://www.lvw-thueringen.de/Abschleppen.pdf

Hallo,
Ist schon „jemandem“ in genau dieser Konstellation passiert; Anhängelast und Führerschein etc. war alles io…
Schleppverband wurde angehalten .
Es gab eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung, da der „Anhänger“ nicht angemeldet war… (wurde eingestellt).
Jörg

Hmm, mal ganz einfach gefragt: was spricht dagegen, das betriebsfähige Fahrzeug in ein NICHT betriebsfähiges zu verwandeln???

Dafür reicht es ja schon aus, die Zündkabel und/oder die Verteilerkappe zu entfernen - damit ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig.
Habe ich früher sicherheitshalber auch selbst mal gemacht, wenn ich ein abgemeldetes Auto zum Schrottplatz oder in die Werkstatt schleppen mußte.

Schönen Gruß,
Robert