Die Gebühren sind zwar erlaubt allerdings nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig und werden aufgrund der Inkassounfreundlichen Rechtsprechung nicht eingeklagt
Warum gehst Du nicht einfach her und überweist die hauptforderung plus 2,50 pro erhaltener Mahnung direkt und zweckgebunden (nur Hauptforderung) an den Gläubiger (Nicht ans Inkassobüro) ?
_Anmerkung : Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11)und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben
Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer mangels Kontodeckung dann ca 6 € dazurechnen (Bankstornogebühren)
Resultiert dieser Lastschriftstorno aus einer mangels Kontodeckung fehlgeschlagenen EC Zahlung dann nochmals 10 € dazurechnen (Kosten einer EMA Anfrage/Adressermittlung durch die Bank )
Eventuell angefallene Verzugszinsen ebenfalls dazurechnen
Mit der zweckgebundenen Zahlung der unstrittigen Hauptforderung zusammen mit den oben aufgeführten durchsetzungs und erstattungsfähigen Positionen ist der Schuldner aus dem Schneider - eine Klage expl wg vorgerichtlichen Gebühren eines ext Inkassobüros ist aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ( Urteile bitte runterscrollen ) extrem wenig wahrscheinlich
Trotzdem sollte man sich mental auf 2 bis 4 weitere durchaus nervende Briefe einstellen in welchem das Inkassounternehmen dem Schuldner unter Auflistung vermeintlicher Pro Inkasso Gerichtsurteilen zu „erklären“ versucht warum die Kosten der Inkassobeauftragung als Verzugsschaden angeblich vom Schuldner zu tragen sind
Telefon Inkasso Einsatz durch externe Call Agents ist ebenfalls sehr wahrscheinlich
Einige Inkassodienstleister schieben zusätzlich ein Schreiben einer Vertragskanzlei nach um das Druckpotenzial zu erhöhen
In sehr seltenen Fällen kommt es zu einem gerichtlichen Mahnbescheid welchen man natürlich begründungslos und vollumfänglich widersprechen sollte_
Formulierungsvorschlag gegenüber dem Inkassobüro nachdem die Forderung inkl der oben aufgelisteten möglicher Verzugs Kosten zweckgebunden an den Gläubiger überwiesen wurde und der 2 Inkassobrief eingetroffen ist :
„…Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon …“
Schriftlich retournieren !
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte „Begründung“ für die Zahlungsverweigerung eingefordert !
Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig
Brauchst Du Gerichtsurteile dann nochmal Bescheid sagen