Ungerechtfertigte note

Hi,

das hat genauso viel mit der ursprünglichen Frage zu tun wie dein eigener Beitrag vorher - wenn wir mal annehmen, wir würden nur das zuletzt geschriebene nicht werten bzw. mit null werten, dann müten wir auch in der Lage sein, dieses letzte herauszufinden - und wir müssten bestimten, wie lang es ist, also wo „das letzte“ anfängt und „das davor“ aufhört.

An anderer Stelle wurde schon von Gerechtigkeitsempfinden gesprochen, ich werfe hhier mal das Schlagwort „MAchbarkeit“ in den Raum. 25 Schüler in der Klasse, also eine eher kleine Gruppe. Die Lehrkraft handhabt das so, dass Gespräche geführt werden dürfen, solange sie nichts mit dem Inhalt der Schulaufgabe zu tun haben.

Viel Spaß, Stellvertreterlein :smile:

die Franzi

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Moin,

Eine Strafe sollte immer im Verhältnis zur Untat stehen.

ja. Täuschungsversuch = Sechs.
Das weiß jeder Schüler und zudem schützt Unwissen nicht vor Strafe.

Wenn
die Probe 5 Minuten vor Schluss wegen eines Fehlverhaltens
abgenommen wird, dann sollte das bis dahin fabrizierte auch
bewertet werden.

Warum?
Die Regeln sind bekannt und wer sich nicht daran hält, muss die Konsequenzen tragen.

Ich sehe in diesem Fall - wenn dein Sohn nicht schon zuvor
ermahnt wurde - die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt.

Ich schon.

Versuche über die Verhältnismäßigkeit zu argumentieren. Was
soll denn passieren, wenn jemand einen Spickzettel benutzt
oder massiv abschreibt? Auch nur 6 oder was noch?

Täuschung ist Täuschung.
Da gibt es keine Abstufung.

Gandalf

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Guten Tag,

ja. Täuschungsversuch = Sechs.
Das weiß jeder Schüler und zudem schützt Unwissen nicht vor
Strafe.

Ich kenne mich ja nur in BW aus, aber da steht folgendes:

Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.

Es ist eine Ermessensfrage! Aber wenn ich die Meinungen hier so sehe, dann liegt hier ja tatsächlich ein schwere Täuschung vor.

Wer das lesen kann soll es lesen, wer nicht der nicht. Es handelt sich um die Notenbildungsverordnung. Ich vermute, dass es wegen der KMK in allen Ländern ähnliche Verordnungen gibt.

Ich kann mir wirklich nicht vorstellen wie Pädagogen hier im Forum so kaltschnäuzig mit 6 reagieren. Sie verstoßen wissentlich gegen grundlegende pädagogische Prinzipien. Vielleicht habe ich ja eine andere Vorstellung von Schule. Nebenbei bemerkt war ich auch 5 Jahre lang in der freien Wildbahn tätig, nicht einmal erfolglos.

Gruß

Eine Antwort ist nicht notwendig, ich melde mich nach sicher über 10 Jahren hier endgültig ab. Es interessiert ja auch keinen. Diesen Account habe ich nur angelegt um auf die Notenbildungsordnung zu verweisen.

Ich habe schon öfter hier Dieter Nuhr zitiert, das mache ich jetzt nicht mehr.

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Eins hab ich doch noch vergessen, die Bayern sind ja ein wenig strenger, da steht ja:
(2) 1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

Das Zauberwort hier heißt „kann“ und wie bei jeder Verordnung ist es ein juristisches kann, d.h. nicht „muss“.

Genau da beginnt die pädagogische Verantwortung. Aber es ist ja viel einfacher die 6 zu geben.

Nur noch so am Rande: Es gibt so was wie Classroom-Management und heute früh habe ich fast eine Katze überfahren.

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Hi,

ich beziehe mich auf §49 Abs. 7 Satz 1 und 2 FOBOSO:
„1Schülerinnen und Schülern, die sich unerlaubter Hilfe bedienen oder den Versuch dazu machen (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen; diese wird mit der Note 6 (0 Punkte) bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.“

http://www.mbsued.de/mbs_neu/Daten/Allgemein/FOBOSO.pdf

Die GSO hat eine KAnn-Bestimmung für den Fall des Versuches, aber auch da wird es so gehandhabt dass man es bei etwas so recht eindeutigem wegnimmt.

die Franzi

Hi,

das ist die GSO, die ich oben grad erwähnt habe. Außerdem habe ich noch die FOBOSO zitiert, ebenfalls Bayern, und da wird es sehr streng gehandhabt.

Natürlich gibt es noch die Praxis, man drückt mal ein Auge zu oder auch nicht. Nur: wir hier alle kennen die Situation nicht, und alles, was wir wissen, ist aus zweiter Hand, und dazu noch ist die zweite Hand die einer liebenden Mutter. Das ist kein Vorwurf, aber es mag die Schilderung färben. Wie auch immer: Fakt ist, wenn die Geschichte in Bayern vorgefallen sein sollte, kann die Lehrkraft durchaus so handeln und ist gesetzlich gedeckt.

Außerdem, wenn du dich noch unter einem dritten Nick anmeldest, wird es hier unübersichtlich.

die Franzi

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Hi,

wenn Du so professionell bist, wie Du hier vorgibst, dann müsstest Du auch einräumen, dass die Fragestellerin eine subjektive Darstellung einer Situation darstellt, die sie zudem auch nur aus der Erzählung ihres Sprösslings kennen dürfte.

Solche Empörungen kennt wohl nahezu jedeR erfahrene LehrerIn, und es ist doch in der Tat nicht selten so, dass wesentliche Details dabei auch gerne augeblendet werden, um das Bild zu zeichnen, es sei einem Schüler Unrecht getan worden.

Ohne die Schilderung der betreffenden Lehrerin würde ich lieber den Mund nicht so voll nehmen, wie Du es hier anscheinend tust… ist schon eigenartig, wie Du Dich dabei produzierst.

Eine Antwort ist nicht notwendig, ich melde mich nach sicher
über 10 Jahren hier endgültig ab. Es interessiert ja auch
keinen. Diesen Account habe ich nur angelegt um auf die
Notenbildungsordnung zu verweisen.

Was hat das denn mit der Sache hier zu tun?

Ich habe schon öfter hier Dieter Nuhr zitiert, das mache ich
jetzt nicht mehr.

Wer ist Dieter Nuhr?

Gruß
istiden

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Hallo,
während eine Probe hat sich ein Schüler / eine Schülerin nicht mit dem Nachbarn zu unterhalten. Die 6 ist meiner Meinung nach gerechtfertigt!
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