Hi,
also:
§ 18 regelt, unter welchen Voraussetzungen man sich zur Diplomprüfung anmelden kann. Folgendes muss man dafür mitbringen:
sein Abizeugnis
seine Immatrikulationsbescheinigung für das Informatikstudium
sein Vordiplomszeugnis (das scheint die junge Dame ja zu haben, oder?)
In Absatz 2 des Paragraphen geht es ausschließlich darum, unter welchen Bedingungen man zugelassen werden kann, obwohl man sein Vordiplomszeugnis noch nicht hat. Wenn das Mädchen ihres hat, kannst du diesen Absatz komplett überspringen. Sollte sie das nicht haben, tritt folgendes in Kraft:
Sie kann vorläufig zugelassen werden, sofern sie ihr Vordiplom schon zu 50% in der Tasche hat (sozusagen 50% der Sachen gemacht hat, die für Vordiplom nötig sind). Dann kann 50% der Leistungen für das Diplom machen und muss ihr Vordiplom nachreichen, sobald sie es hat. Bis sie dieses nicht eingereicht hat, kann sie weder Prüfungen in ihrem Nebenfach absolvieren, noch mit ihrer Diplomarbeit anfangen.
Soweit klar?
Absatz 3 des Paragraphen regelt den Umgang mit dem Nebenfach, aber ich glaube, das wird dann zu speziell.
§ 19 regelt den Umfang der Leistungen, die man für das Diplom erbringen muss. Diese untergliedern sich in 3 Bereiche:
Leistungen aus den Fachbereichen A und B
eine Prüfung im gewählten Nebenfach
die Diplomarbeit
Leistungen werden mittels sogenannter „Leistungspunkte“ gemessen. In dieser Prüfungsordnung werden diese auch als „Bonuspunkte“ bezeichnet. Diese geben den Aufwand an, den man im Mittel so braucht, um eine Vorlesung/Seminar/Themengebiet angemessen zu bearbeiten und darin eine Prüfung zu bestehen. Wieviel man tatsächlich für eine bestandene Prüfung getan hat, ist egal, Fakt ist jedenfalls, sobald man eine Prüfung bestanden hat, bekommt man soviele Leistungspunkte, wie sie „wert“ war, auf sein Konto.
Diese werden studienbegleitend erworben. Das heißt, immer wenn das Mädel eine Vorlesung besucht hat und eine KLausur geschrieben hat (o.ä.), bekommt sie ein paar Punkte gutgeschrieben und sammelt auf diese Weise solange welche, bis sie laut Prüfungsordnung genug hat
Für das Bestehen der Diplomprüfung braucht sie min. 96 Leistungspunkte aus den Fachbereichen A und B (zusammen gerechnet), eine bestandene Nebenfachprüfung und eine bestandene Diplomarbeit.
So, und jetzt wird es schwierig. Wieviel Aufwand so ein einzelner Leistungspunkt macht, kann ich dir hier nicht sagen, da für den Begriff „Leistungspunkte“ in dieser Prüfungsordnung keine Umrechnung in Arbeitsstunden angegeben ist. Alles, was wir wissen, geht aus § 3 Abs. 5 hervor, wo geregelt ist, welche Veranstaltungsart wieviele Leistungspunkte ergibt.
Wir können aber mal rechnen. Du hast angegeben, der Student hat bereits 44 Punkte. Er braucht ingesamt 96 bis 30.9.2014. Das macht inklusive dem schon laufenden Semester noch 4 Semester um die fehlenden 52 Punkte einzustreichen. Wir gehen mal davon aus, dass er während seiner 6monatigen Diplomarbeitsphase keine Veranstaltungen besucht, also auch keine Punkte einfährt (was er aber durchaus könnte, die Ordnung verbietet das nicht! Es würde im Zweifel nur mehr Stress bedeuten.). Dies reduziert die zur Verfügung stehenden Semester auf 3. 52 geteilt durch 3 ergibt ca. 17 Punkte, die damit pro Semester erworben werden müssten. Nehmen wir weiterhin an, der Student belegt in dieser Zeit z.B. nur Seminare (die ja pro Stunde 2 Punkte wert sind), dann käme er pro Semester auf ca. 9 Semesterwochenstunden (= in Veranstaltungen zugebrachte Stunden pro Woche im Semester). Würde er nur Vorlesungen ohne Übungen belegen, wären das ca. 12 Semesterwochenstunden. Das ist mehr als zu schaffen. Als Semesterwochenstunden noch zur Berechnung herangezogen wurden (heute wird das über sogenannte „ECTS-Punkte“ berechnet), ob man „genug“ studiert, da wurden immer ca. 20 Semesterwochenstunden als guter Wert zugrunde gelegt.
Alles verstanden soweit?
Gruß
Yvette