Unklarheit über Zuständigkeit

Hallo.
Folgender Sachverhalt: Bei einer Behörde, hier Landratsamt von Abc , wurde ein Antrag gestellt. Dieser wurde wie üblich erstmal zurückgewiesen. Dagegen wurde Widerspruch erhoben. Dem half die die das LRA aber nicht ab, sondern gab diesen an die Bezirksregierung von Xyz weiter. Nun WIRD Untätigkeitsklage (sind 9 Monate ins Land gegangen) erhoben. Die Frage ist nur: Gegen die Bezirksregierung oder gegen das LRA? M. E. gegen die Bezirksregierung, da diese die Nichtbearbeitung ja zu verantworten hat. Manche sagen, gegen das LRA aus zuständige Behörde. Was stimmt denn nun?

Mindestvoraussetzung für eine hilfreiche Antwort ist die Angabe des Bundeslandes, in dem dieser Fall spielt. Der Klagegegner ergibt sich nicht aus solchen Erwägungen, wie du sie hier anführst, sondern aus dem Gesetz. Das Gesetz ist aber ein Landesgesetz, und Landratsämter und Bezirksregierungen gibt es in mehreren Bundesländern.

Ich rate davon ab, die Klage ohne anwaltliche Vertretung zu erheben. Zwar entscheiden bei den Verwaltungsgerichten Richter und Richterinnen, die nicht nur einem gesetzlichen Ermittlungsgrundsatz unterliegen, sondern Prozessanträge und sogar die Bezeichnung des Klagegegners wohlwollend auslegen. Letztlich muss das Gericht aber neutral sein. Wenn du nicht weißt, wie man einen Klagegegner ermittelt, frage ich mich, ob du weißt, wie man einen Prozess führt.

Bayern. Das mit der Prozessführung lass msl meine Sache sein. Hab ich schon gemacht. Da gings aber direkt gegen das LRA. Klageverrtretung macht dann wohl sowieso Anwalt. Erhebung aus Kostengründen nicht.

Dem stimme ich zu, aber das verwirrt mich:

Gelten Verwaltungsgerichtsordnung und Sozialgerichtsordnung nicht bundesweit? Genauer gesagt: die Verfahrensregeln stehen in den genannten, bundesweit geltenden Verordnungen. Der Klagegegner steht in dem Schreiben, in dem die Behörde mitteilt, welches die Widerspruchsbehörde ist, die sich nun mit dem Fall (bzw. dem Widerspruch) beschäftigt.

Doch. Aber alle Bundesländer haben zur VwGO Ausführungsgesetze erlassen, die man meistens, aber nicht immer, am Namen erkennt, zum Beispiel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Baden-Württemberg und Bayern. In Niedersachsen findet sich das, was man AGVwGO nennen würde, im dritten Teil des Niedersächsischen Justizgesetzes.

Wie gesagt, der Klagegegner ergibt sich aus dem Gesetz.

Beides Bundesgesetze aber:
" Sämtliche Bundesländer haben in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit eigene Ausführungsgesetze zur VwGO erlassen"
Quelle: Wiki…s.o. ramses90

Du machst das schon.

Allerdings nimmt der Anwalt oder die Anwältin bei Abrechnung nach dem RVG immer dieselbe Verfahrensgebühr. Du sparst also nichts, wenn du die Klage selbst erhebst und dann anwaltlichen Beistand hinzuziehst.

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C_Punkt hat dankenswerterweise schon darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung ein Bundesgesetz ist, und von dem Fragesteller haben wir nun erfahren, dass sein Fall in Bayern spielt. In Bayern scheint es keine landesrechtliche Zuständigkeitsregel zu geben, so dass nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Klage zu richten sein dürfte gegen

das Land oder die Körperschaft, deren Behörde […] den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat

wobei

zur Bezeichnung des Beklagten […] die Angabe der Behörde [genügt].

Ich kenne mich in Bayern nicht aus. An der Uni Augsburg wird gelehrt („Passivlegitimation“ ist der Fachausdruck für „richtiger Klagegegner“):

  • Handelt eine Gemeinde/Große Kreisstadt/Kreisfreie Stadt ist stets diese auch selbst passivlegitimiert.

  • Handelt das Landratsamt ist stets zu unterscheiden, ob es staatliche Aufgaben oder Aufgaben des Landkreises wahrnimmt. Im ersten Fall ist der Freistaat Bayern richtiger Beklagter im letzten Fall der Landkreis hingegen selbst.

Quelle: https://kurzelinks.de/u2kq

Richtiger Klagegegner ist in Bayern also wohl niemals eine Behörde, sondern immer ein Rechtsträger.

Komisch, das letzte Mal sagte Anwalt was anderes. Egal.

Wer ist den nun zu beklahen? LRA oder Bezirksreg?

Weder noch. Richtiger Klagegegner ist entweder der Kreis oder der Freistaat Bayern. Das hängt davon ab, ob der Landkreis

  • als Landkreis handelt, so wie es zum Beispiel auch eine kreisfreie Stadt tun könnte, (dafür ist er selbst verantwortlich) oder

  • eine staatliche Aufgabe wahrnimmt (dafür ist der Staat verantwortlich, also Bayern).

Ergänzung: Gemäß § 78 Nr. 1 Hs. 2 VwGO genügt es, die Behörde zu nennen. Die Behörde ist so oder so das Landratsamt, siehe nur Art. 37 Abs. 1 LKrO.

Lösung: Die Klage ist gegen die entsprechende Bezirksregierung zu richten. Die Antwort stammt vom zuständigen Gericht.

Könntest du das Urteil später anonymisiert hier veröffentlichen?