Unter Phantasienamen agierende Einzelunternehmer und deren Rechnungen

Hallo!

Mittlerweile häufen sich die Fälle mit Rechnungen von Ebay-Anbietern, bei denen als Aussteller ein Phantasiename steht. Im Ebay-Angebot taucht der Anbieter mit vollem Vor- und Nachnamen, Anschrift und Steuernummer auf, aber auf der Rechnung steht als Aussteller ein Name wie Schrauben-billiger.de, RK-System o. ä. Dies nicht etwa als Name einer so im Handelsregister stehenden juristischen Person. Es sind vielmehr Einzelunternehmer, die auf der Rechnung namentlich gar nicht auftauchen. Die angegebene Steuernummer ist vom Finanzamt den Phantasienamen nicht zuzuordnen.

Die seltsamen Motive für solches Tun sind mir egal, solange ich solchen Kram nicht unter Lieferungen und Leistungen buchen und die Vorsteuer geltend machen muss. Aber es sind meine Füße, auf die mir das Treiben mancher Leute im Falle einer Buchprüfung fällt.

Sehe ich hier etwas zu eng oder hat sich bei den Mindestanforderungen an eine Rechnung etwas geändert? Ein Lieferant, der zwar kassierte und erst auf Nachfrage eine Rechnung mit diversen inhaltlichen Fehlern sowie Phantasienamen als Aussteller schickte, bekam von mir eine sehr deutliche Email, rückt aber keine korrigierte Rechnung heraus und geht auf Tauchstation - ist bei einigen Hundert Euro schon ziemlich ärgerlich.

Dauerhafte Lieferantenverhältnisse laufen natürlich nicht über Ebay. Es sind die karierten Maiglöckchen, der eher einmalige Bedarf, der aus der Region oder von den bewährten Lieferanten nicht zu decken ist. Geht es dabei betragsmäßig um Kleinkram, ist mir die Zeit zu schade, ein Fass aufzumachen. Aber bei größeren Beträgen, deren Buchung angreifbar ist, legt man sich keine Tretminen.

Was macht man in solchen Fällen? Wo ist der Hebel anzusetzen, um eine ordentliche Rechnung zu bekommen?

Gruß
Wolfgang

Der Ebay-Vorgang ist ja nachvollziehbar und die (hoffentlich) wahren Daten sind bekannt.
Der entsprechende Ausdruck und die Korrespondenz wird zum Vorgang abgeheftet.

Ohne rechtliche Schritte mit Anzeige beim FA kommt man hier sicher kaum weiter.
Evtl. hilft die Ankündigung dieser Schritte per Einschreiben dem Anbieter auf die Hufe. Wenn nicht: durchziehen.

Man kann sich auch als Einzelunternehmer einen Phantasienamen geben, das ist durchaus durch das FA zuzuordnen, da Dr Name dem Amt mitzuteilen ist. Außerdem mus ja die vollständige Anschrift auf Dr Rechnung stehen

Hier eine glaubwürdige Quelle für die erforderlichen Angaben

http://www.akademie.de/wissen/business-basics-professionelle-rechnungen/pflichtangaben-auf-rechnungen

Soweit ich weiß, muss unter dem Phantasienamen auch immer dein Vollständiger Name stehen.

Hallo!

Ist zutreffend, sofern Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich: Das Unternehmen muss mit seinem Phantasienamen im Handelsregister eingetragen sein und die HR-Nummer ist auf Rechnungen anzugeben. Aber ohne Handelsregistereintrag führt allein der Phantasiename ohne Namen des Unternehmers zu keinen Rechnungen, mit denen der Empfänger in seiner Buchhaltung etwas anfangen kann. Es geht um Punkt 1 der von Dir verlinkten Pflichtangaben auf Rechnungen, nämlich Name und Anschrift des die Rechnung ausstellenden Unternehmens.

In den von mir gemeinten fraglichen Fällen gibt es keinen HR-Eintrag und bei Ebay (bei allen gewerblichen Angeboten gibt es rechtliche Hinweise zum betreffenden Anbieter) sind die Damen und Herren mit den erforderlichen Angaben präsent, während auf der Rechnung nur der Phantasiename steht.

Solche Rechnungen halte ich für unbrauchbar. Man kann sie nicht als Lieferungen und Leistungen ergebniswirksam buchen und sie rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug.

Gruß
Wolfgang

Du hast Recht, sorry. Für Händler ohne Eintrag gelten andere Bedingungen (ich selber habe nicht gehandelt, sondern Büroarbeit gemacht, kann also gar nicht mitreden). Hier der richtige Link:

(Bezieht sich auf das Impressum, meint natürlich auch Rechnung)

Benennung des Betreibers
Online-Händler ohne Handelsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit vollständigem Vor- und Zunamen auftreten. Eine Firma haben diese Unternehmer nicht. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, daher sollte auf derartige Fantasie-Zusätze verzichtet werden. Zudem darf keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bestehen.
Ein Muster-Impressum für den Einzelunternehmer könnte also so aussehen:

Max Muster
Demostraße 1
12345 Demostadt
Telefon: +49 (0)221 12345
Telefax: +49 (0)221 67890
E-Mail: max @ domain.de

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung liegt bereits vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird. Hintergrund ist, dass der Verbraucher aus der Angabe „A. Meier“ oder „Frau Meier“ nicht erkennen kann, wer sein Vertragspartner wird.
Eine Firma haben nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wie bspw. der eingetragene Kaufmann, die OHG, die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt). Auf die Bezeichnung „Firma“ sollte daher der nichteingetragene Einzelunternehmer verzichten.

Hallo Wolfgang,

die relativ höchsten Anforderungen an Form und Inhalt von Rechnungen betreffen den Vorsteuerabzug, sie stehen in § 14 Abs 4 UStG.

Das UStG ist das einzige der Einzelsteuergesetze, das auch Bußgeldvorschriften enthält - alles, was sonst im Zusammenhang mit Steuern Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, steht in der Abgabenordnung oder im Strafgesetzbuch.

Von daher sind die von Dir beschriebenen Helden öfter mal überrascht, wenn man mit § 26a UStG wedelt, der im Paralleluniversum der „ich finde“ und „für mich ist das“-Kleingewerbetreibenden wenig populär ist.

Der Hebel, den Du suchst, dürfte sein: „Gib mir eine ordentliche Rechnung oder ich erzähl das der Bußgeld- und Strafsachenstelle an Deinem örtlich zuständigen Finanzamt. Du bekommst dann Post von denen - die Rechtsgrundlage hab ich Dir beigefügt.“

Schöne Grüße

MM