Hallo. Meine Tochter wohnt seit dem 01.09.18 in einer eigenen Wohnung. Seitdem bezahle ich ihr Unterhalt und bin auch wieder in Steuerklasse 2. Das Kindergeld bekomme ich von der Bundesagentur überwiesen und gebe es ebenfalls meiner Tochter. Sie ist Studentin und hat so gut wie kein eigenes Einkommen.
Meine Frage lautet:
Kann ich den Unterhalt, den ich ihr überweise, von der Steuer absetzten? Ich verstehe es so, dass ich es nicht kann, weil ich das Kindergeld für sie erhalte. Ich würde mich gerne noch mal vergewissern, ob das so ist. Schon mal danke für alle Antworten.
Servus,
Vorsicht! Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach Lohnsteuerklasse 2, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gibt es keine Steuerklassen.
Die Lohnsteuerklasse 2 berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug (und nur bei diesem, das hat keinen Einfluss auf die Veranlagung) den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der nur gewährt wird, wenn ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Das ist hier nicht der Fall, denn
Also zügig wieder auf die Lohnsteuerklasse I umstellen lassen, sonst gibt es nachher eine mehr oder weniger hässliche Überraschung bei der Veranlagung. Der Entlastungsbetrag wird nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr gewährt, sondern zeitanteilig für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.
Wenn Du nur das erhaltene Kindergeld weitergibst, gibt es keine Unterhaltsleistung, die Dich selber belasten würde und gem. § 33a EStG abziehbar wäre. Dort ist nämlich die Voraussetzung genannt „Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person …“
Wenn Geld nur durchgereicht wird, erwächst dem, der es einnimmt und weiterreicht keine Aufwendung. Daher kein Abzug gem. § 33a EStG.
Schöne Grüße
MM
Zumindest kannst du den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen (Anlage Kind).
Beatrix
Sorry. Ich meinte natürlich dass ich wieder in Steuerklasse 1 bin. Und ich zahle meiner Tochter das Kindergeld und zusätzlich noch Unterhalt. Kann ich diesen als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Ok,. damit hast Du die Sache um ziemlich genau 180° gedreht.
Wenn der tatsächlich über die Weitergabe des Kindergelds hinausgehende Aufwand für Unterhalt mehr ausmacht als der Ausbildungsfreibetrag gem. § 33a Abs 2 EStG, sollte nichts dagegen sprechen, den tatsächlichen Aufwand vom Gesamtbetrag der Einküfte abzuziehen.
Es muss dafür halt anders als beim Ausbildungsfreibetrag ziemlich detailliert belegt werden, was genau Sache ist.
Schöne Grüße
MM
Da der Unterhalt, den ich zahle, bereits geringer ist als das Kindergeld, kann ich also davon ausgehen, dass ich nichts absetzen kann, oder?
Liebe Cinderella,
angesichts dieser Sachlage:
schlage ich vor, dass Du erstmal mit Dir selber ins Reine kommst und rauskriegst, was Du denn genau an Deine Tochter bezahlst und ob das mehr oder weniger als das Kindergeld ist, das Du für sie erhältst und an sie weiterleitest.
Und wenn Du das raushast, meldest Du Dich einfach nochmal. Vorher hat das keinen Sinn.
Schöne Grüße
MM