Hallo!
Wenn Die von Dir angesprochene Person eine Förderung nach BAföG beantragen würde, würde mit Bearbeitung des Antrags auch gleichzeitig ein Unterhaltsanspruch der betreffenden Person „von Amts wegen“ überprüft. Generell ist es so, dass die Eltern ihren Kindern eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes angemessene Ausbildung ermöglichen müssen (das können dann auch mal zwei Ausbildungen sein) - wenn Sie hierzu nicht die finanziellen Mittel haben, tritt vereinfacht gesagt eine Förderung nach BAföG an die Stelle der (finanziellen) Leistung der Eltern.
Wenn Die Person also einen BAföG-Antrag stellt und das BAföG-Amt einen Bescheid schickt, in dem
- die Ausbildung als förderungswürdig anerkannt wird
- eine Leistung aber abgelehnt wird, da die Eltern dies mit eigenen Mitteln leisten könnten
ist damit auch in gewisser Weise ein Unterhaltsanspruch begründet: Das BAföG-Amt geht schließlich davon aus, dass die Ausbidlung angemessen ist, die Eltern aber zahlen können…
Wenn diese Person also Voraussleistung beantragt, setzt das voraus, dass ein BAföG-Antrag bereits erfolgreich gestellt sein muss, eine Zahlung von BAföG aber unterbleibt, da das Einkommen der Eltern zu hoch ist. Dann kann diese Person dem BAfÖG-Amt mitteilen, dass die vom Amt angenommene Leistung von Seiten der Eltern nicht erfolgt, muss dieses aber nachweisen.
In letzter Konsequenz heißt das dann, dass das BAföG-Amt nach einigem hin und her und Anschreiben der Eltern etc. die Leistung übernehmen wird, wenn tatsächlich von Seiten der Eltern keine entsprechende Unterhaltsleistung erfolgt. Eine Unterhaltsleistung kann aber nicht nur als Geldleistung erfolgen. Die Eltern könnten also argumentieren, dass Sie ja eine Leistung erbringen (Wohnung, Essen Heizung, Wasser etc.).
Die Feststellung einer unterbliebenen Unterhaltsleistung von Seiten der Eltern dürfte also nicht so einfach sein, wenn die Person noch zu Hause wohnt. Eine eigene Wohnung würde die Sache also vermutlich juristisch vereinfachen, nicht jedoch unbedingt in ihrer zwischenmenschlichen Dimension verbessern!
Letztlich würde die Person einen Rechtsstreit heraufbeschwören, in dem es um das Einklagen von Unterhaltsleistungen gegen die eigenen Eltern geht. Ob dies nun über den Umweg BAföG-Amt geschieht oder direkt ist da auf menschlicher Ebene eher Nebensache.
Vielleicht kann die Person ja zunächst mal gemeinsam mit einer anderen Vertrauensperson (ein neutraler Onkel oder eine neutrale Tante, Oma etc.) mit den Eltern reden. Die Person könnte den Eltern klar machen, dass ein Studium etwas ist, worauf sie letztlich stolz sein werden, vor allem, wenn ihr Sohn einen guten Job dadurch bekommt. Die Vertrauensperson (Onkel, Tante…) könnte dafür sorgen, dass das Gespräch sachlich bleibt. Dabei könnte die betroffene Person deutlich machen, dass sie entschlossen ist, zu studieren und dafür notfalls auch den oben beschriebenen Weg zu beschreiten, dass Sie aber eigentlich einen solchen Bruch mit den Eltern nicht vollziehen möchte (das Verhältnis kann so schlecht nicht sein, wenn die Person noch zu Hause wohnt) - in beiderlei Interesse! Und dann gilt es, einen Kompromiss zu finden. Vielleicht können die Eltern ja die Studiengebühren übernehmen und einen Beitrag zu Büchern etc. leisten, im Gegenzug sucht sich die Person einen vertretbaren Nebenjob bspw. auf 400 Euro Basis oder so.
Diese Variante hat den Vorteil, dass man danach noch miteinander auskommt… Eltern gibts schließlich auch nicht an jeder Ecke neue…
Viele Grüße von einem ehemaligen BAföG- und Sozialberater an der Uni-Hannover (ist aber schon 10 Jahre her)