Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Hallo,

laut der Tabelle die dem Gesetzestext angeheftet ist (Link: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/usg/) bekommt ein LEDIGER Wehrübender ebenfalls Leistungen nach dem USG. Jedoch steht in §4, dass die Anspruchsvoraussetzungen FAMILIENANGEHÖRIGE sind. Das passt meiner Meinung nach net zusammen.

Wie ist dieses Gesetz richtig zu verstehen?

Nett wäre ein Rechenbeispiel am Bsp. eines ledigen Wehrübenden (Dstgrd. nach Wahl)…

Danke schön :smile:

Hallo,

laut der Tabelle die dem Gesetzestext angeheftet ist (Link:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/usg/) bekommt ein
LEDIGER Wehrübender ebenfalls Leistungen nach dem USG. Jedoch
steht in §4, dass die Anspruchsvoraussetzungen
FAMILIENANGEHÖRIGE sind. Das passt meiner Meinung nach net
zusammen.

Man muß nicht verheiratet sein um Familienangehörige zu haben für die man aufkommen muß (z.B. unterhaltspflichtige Kinder).

Weiß ich, aber ich dachte dann würden die beiden letzten Zeilen der Tabelle zutreffen… Was is mit der ersten, über der „ledig“ steht?!

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in §3 ist erklärt wer zu den Familienangehörigen gehört, und dazu kann u.a. gehören: Eltern, Großeltern, Geschwister, Ex-Ehepartner.
Ich nehme auch stark an, daß Kinder, für die man das alleinige Sorgerecht besitzt (z.B. Frau verstorben) unter Spalte 1 fallen.

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Hallo!

Nett wäre ein Rechenbeispiel am Bsp. eines ledigen Wehrübenden
(Dstgrd. nach Wahl)…

Wende Dich nach Möglichkeit an die für Dich zuständige Unterhaltssicherungsbehörde und bitte dort um eine auf Dich zugemünzte Beispielberechnung. Nur dort wird man in der Lage sein, die maßgeblichen Umstände zu bewerten und eine Einzelfallauskunft zu geben. Solltest Du eine WÜ planen, wäre es mir diesen Aufwand wert, denn schließlich ginge es mir darum zu wissen, was ich im Übungszeitraum bezahlen und mir auch leisten kann.

Gruss
tigger