Unterhaltsverlängerung nach Unfall

Guten morgen in die Runde,
kurze Frage.
Ich bin derzeit Unterhaltsverpflichtet meinem 17 jährigem Sohn gegenüber, sowei sogut.
Er möchte noch Studieren gehen, soweit auch Ok.

Jetzt hatte er einen Verkehrsunfall und ist angefahren worden, dadurch fällt er in der Schule unverschuldet aus und wird die 11 Klasse wiederholen müssen.
Ergo dessen verlängert sich dann ja auch meine Unterhaltsverpflichtung Ihm gegenüber, wofür mein Sohn wie auch ich nichts können.
Kann ich den Unfallfahrer auf Schadensersatz verklagen? Bzw. Haftbar machen?
Dadurch das Er meinen Sohn angefahren hat, entstehen mir jetzt auch erhebliche Mehrkosten, die im Normalfall nicht gewesen wären und zwar ein Jahr länger Unterhalt.

Oder wie verhält sich soetwas?

Bitte um Rat.

Als unverschuldet Geschädigter eines Unfalls mit Personenschaden bitte unverzüglich einen Anwalt beauftragen.
Ob dieser gleichzeitig dich und deinen Sohn beraten darf / kann / möchte, weiß ich allerdings nicht.

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Hallo X_Strom
mein Sohn ist derjenige der angefahren wurde. Er lebt bei meiner Ex Frau.
Ich bin lediglich derjenige der Unterhaltsverpflichtet ist. Mehr nicht.
Meine Ex Frau hat einen Anwalt mit der Angelegenheit schon eingeschaltet. Das betrifft mich jedoch in erster Linie nicht. Da gehts nur um den Unfall als solches.

Meine Frage war, wenn ich dadurch jetzt ein Jahr länger Unterhalt zahlen muss, weil mein Sohn die Klasse wiederholen muss. Ob ich dann rechtliche möglichkeiten habe, mir das eine zusätzliche Jahr Unterhalt vom Unfallgegner zu holen.

Ja darauf bezieht sich m.E. XStroms Antwort

Du bist indirekt auch geschädigt - nur eben finanziell …

Hallo,

§ 823 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
schützt grundsätzlich auch sog. „mittelbare Schäden“, also Schäden, die nicht direkt am Unfall Beteiligten durch den Unfall entstehen, wenn es dafür nicht sowieso eine Spezialnorm gibt (wie zB § 6 EFZG).
Zu diesen Schäden gehören auch Vermögensschäden.

Deswegen - wie schon von @X_Strom geschreiben - so schnell wie möglich einen Anwalt aufsuchen.

&tschüß
Wolfgang

Ja - und ich bin völlig ahnungslos, ob der Anwalt des Sohnes sich auch um die indirekten Folgen des Unfalls kümmern sollte, die den Vater betreffen.

Aber der bereits mit der Vertretung des Sohnes beauftragte Anwalt wird sicher darüber eine Auskunft geben. Er kennt ja bereits den Fall.

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§ 823 Abs. 1 BGB gilt gerade nicht für Vermögensschäden (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14, auch zur Frage, wann § 823 Abs. 2 BGB anwendbar ist).