Unterhaltsvorschuss zurückfordern

Hallo, mein Sohn muss nach seiner Trennung/Scheidung Kindesunterhalt an seine Ex bezahlen, kann das aber nur zum geringen Teil (ca. 120,- € mtl. statt 426,- lt. Düsseldorfer Tabelle), weil er sonst den Selbstbehalt von 1450,- € mtl. stark unterschreitet.
Das Jugendamt/Sozialamt wird ihr sicherlich Unterhaltsvorschuss zahlen, der allerdings bis 30 Jahre später von ihm zurück gefordert werden kann. Was ist in diesem Falle, wenn mein Sohn zusammen mit seinem Bruder unser Häuschen erbt. Müssen die das verkaufen?

Hallo,

ist das so? Wer nicht unterhaltspflichtig ist, weil er nicht leistungsfähig ist, muss m.W. auch den Vorschuss nicht zurückzahlen.

Aber unterstellen wir mal, dass der Vorschuss zurückerstattet werden muss:

Tatsache ist, dass dann Vermögen da ist, aus dem dann die Vorschusskasse auch ihr Geld haben möchte. Ein Verkauf ist dann aber nicht zwingend erforderlich. Eine Kreditaufnahme wäre ja auch denkbar oder eine Auszahlung durch den Bruder o.ä.

Gruß
C.

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Allerdings wohnen ja dann beide im Haus. Es sollte eigentlich Teil ihrer Altersvorsorge sein, ist aber auch nicht luxuriös ausgestattet, halt ein normales EFH im ländlichen Raum. Das zählt doch in diesem Falle zum Schonvermögen. Nicht zuletzt ist ja auch unser Enkel Miterbe des Hauses, falls sein Vater verstirbt, der jetzt schon schwerbehindert ist.