Servus,
Das ist in § 33a EStG ganz unzweifelhaft niedergeschrieben: Es ist für das „Realsplitting“ ganz egal, ob der Steuerpflichtige, der den Unterhalt an geschiedenen Ehegatten bei seiner ESt-Erklärung in Ansatz bringen will, diesen Unterhalt aus freien Stücken oder per Gesetz oder Gericht gezwungen bezahlt - entscheidend ist hier, dass der Empfänger des Unterhalts die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert und diesem „Realsplitting“ per Anlage U zustimmt.
Die zwei „Nein“, die ich dem blonden Hans serviert habe, haben einen ganz anderen Grund: Zins und Tilgung für den Kredit, den irgendjemand (die gewesenen Ehegatten oder der eine oder der andere von beiden) weiter bedienen muss, sind eben keine Wohnkosten, sie dienen nicht dem Unterhalt, sondern sie dienen der Verschaffung von Eigentum.
Schöne Grüße
MM