Untermietvertrag Kündigungsfristen

Hallo an alle,

folgende Klausel:
"Hauptmieter: Der Hauptmieter als Vermieter kann bei der Untervermietung von möbliertem Wohnraum bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen.
Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum nächsten Kalendermonat kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend. "

Verstehe ich das richtig, dass der Vermieter eine 2 wöchige Kündigungsfrist hat, der Untermieter allerdings eine 4 wöchige?

Bedeutet " bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum nächsten Kalendermonat ", dass der Untermieter (zum Beipiel) bis zum 03. Januar 2019 auf den 01.Februar 2019 kündigen kann?

Danke schonmal
liebe Grüße
Jasmin

Bevor ich viel Schreib, nimm den Link, da ist es wohl besser geschriebene

https://www.promietrecht.de/Untermieter/Kuendigung/Kuendigungsfrist/Kurze-Kuendigungsfrist-beim-Untermietvertrag-E1979.htm

Fragen dazu beantworten wir gerne.

Vielen Dank!
Das beantwortet meine Frage schon :slight_smile:

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Bitte, als Mieter hat man übrigens die gleiche Kündigungsfrist bei Möblierten wohnraum.

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Nein. Gemäß
https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
sind zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen ungültig. Es gilt deshalb die Regelung im genannten Gesetz in Verbindung mit
https://dejure.org/gesetze/BGB/549.html

Es hat weder der Vermieter(Hauptmieter) eine zweiwöchige, noch der Mieter(Untermieter) eine vierwöchige Kündigungsfrist. Für beide gilt gemäß §573c BGB Abs. 3:
„(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.“