Unternehmensgründung, Einlage mindert zu versteuerndes Einkommen?

Hallo zusammen,

ich stehe vor folgender Fragestellung.

Person A war von 2010 bis 05/2019 in einem Anstellungsverhältnis und hat 2019
zum Beenden der Anstellung eine Abfindung 80.000€ erhalten. Außerdem bis ende Mai
40.000€ Gehalt (Brutto) erhalten.

Steuerklasse 1

Auf das Gehalt wurde bereits Lohnsteuer gezahlt und von den 80.000
ebenfalls durch die Firma Lohnsteuer (5tel Regelung) abgeführt.

Nun möchte A eine Firma gründen. Vorerst dachte er an ein Einzelunternehmen
(z.B. EDV Beratung, Ingenieurberatung) ohne Gewerbeanmeldung. Also Freiberufler.
Im weiteren Verlauf möchte er eine GmbH gründen.

Zur Gründung der GmbH möchte er Geld bereits jetzt als Einlage in die
Einzelunternehmung packen. Er dachte an 40.000€.

Wie kann man sowas als Einzelunternehmer durchführen, so dass
das Finanzamt dies auch anerkennt?

Mit dem Ziel, dass diese Einlage das zu versteuernde
Einkommen in 2019 um 40.000€ reduziert. D.h. ca. 15.000€ Steuerlast in 2019
reduziert. Bei einem Steuersatz von 40% sollte das so in etwas hinkommen.

Außerdem andere notwendige Aufwendungen für die Firma, ebenfalls
das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Wirkt sich diese Einlage für A steuerreduzierend in 2019 aus?

Wie muss die Unternehmung diese Einlage versteuern?

a)
Im Fall einer Einzelunternehmung

b)
Im Fall, dass A doch noch in 2019 eine GmbH
gründet (1 Person) und die Einlage dort tätigt?

Wenn A einen Teil der Einlagen in 2020 als Unternehmerlohn
entnimmt, wird dieser Teil in das zu versteuernde Einkommen 2020 eingerechnet?
Da wird der Steuersatz vermutlich nicht bei 40% liegen.

Viele Grüße und Danke

Yoda

Man bucht einfach:

Bank oder Kasse an Privateinlage

Privateinlagen vermindern den Gewinn oder das Einkommen nicht. Egal wann das passiert.

Das Einzelunternehmen versteuert garnichts, der Unternehmer versteuert. Die Einlage erhöht den Gewinn nicht, deswegen fallen auch keine Steuern an.

Auch bei einer Kapitalgesellschaft hat dies keinen Einfluss auf den Gewinn und wird somit nicht versteuert. Es handelt sich um Anschaffungskosten einer Beteiligung. Das Einkommen des Gesellschafters wird nicht beeinflusst, das passiert erst bei Veräußerung oder Liquidation.

Der Unternehmerlohn ist eine rein kalkulatorische Größe, steuerlich ist er als Privatentnahme zu behandeln und wird insofern nicht besteuert. Arbeitslohn als GmbH-Geschäftsführer wäre jedoch als Einkunft zu versteuern.

Hi,
muss noch mal nachfragen. Habs irgendwie noch nicht ganz verstanden. Jemand mit mehr Steuererfahrung meinte, das müsste gehen.

Also A hat Einkommen/Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in 2019 plus Abfindung wegen Kündigung. Steuersatz von 40% auf 100.000€.
Nun möchte A ein Unternehmen gründen und in 2019 möglichst wenig Steuern zahlen. Umsätze der Unternehmung sind in 2019 noch nicht zu erwarten, d.h, mehr Ausgaben, als Einnahmen.
A dachte sich, dass er eine Einlage z.B. 30.000€ in sein Unternehmen machen kann und damit sein zu versteuerndes Einkommen in 2019 senken kann. Nur noch 70.000€ mit 40%.
In 2020 wird dann vermutlich einen Steuersatz von ca. 20% haben. Wenn er nun etwas von der Einlage (ggf. sogar komplett) entnimmt, dann wird diese mit 20% versteuert.

100.000 - 40% = 60.000
70.000 - 40% = 42.000 + 30.000 in der Einlage = 72.000

30.000 - 20% = 6.000

72.000 - 6.000 = 66.000

66.600 - 60.000 = 6.000

Mit diesen angenommen Prozentsätzen wären das 6.000 mehr übrig von den 100.000 aus 2019, wenn diese Einlagesystematik machbar ist.

Ansonsten dürfte die Entnahme der Einlage in 2020 nicht versteuert werden, wenn sie 2019 bereits aus den 100.000 versteuert wurde, oder sehe ich da was völig falsch?

Viele Grüße und Danke
Yoda